Alle Neuheiten für den Steuerausgleich findet man hier in einer Übersicht:
Mit 01. Januar 2023 treten diverse Neuregelungen und steuerliche Änderungen in Kraft, die erstmals bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 in Anspruch genommen werden können. Damit sollen ArbeitnehmerInnen und Familien beim Lohnsteuerausgleich zusätzlich entlastet werden.
Erhöhung des Familienbonus auf 2.000 Euro
Erwerbstätige, deren Einkommen so hoch ist, dass genügend Lohn- oder Einkommensteuer entrichten wurde, können den Familienbonus als Absetzbetrag pro Kind geltend machen. Durch die Erhöhung des Familienbonus Plus von bisher 1.500 Euro auf 2.000 Euro pro Kind werden diese Personen steuerlich entlastet. Für Kinder über 18 Jahren wird der Betrag von 500 Euro auf bis zu 650 Euro erhöht.
Mit dieser Erhöhung werden Familien mit einem oder mehreren Kindern bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 zusätzlich finanziell entlastet. Sie können pro Kind deutlich mehr Geld vom Finanzamt zurückbekommen als in den vergangenen Jahren. Mit dieser neuen Steuer-App ist der Lohnsteuerausgleich für das vergangene Jahr bereits jetzt möglich.
Wird der Familienbonus direkt über die monatliche Lohnverrechnung beantragt, so können ArbeitnehmerInnen bereits für das Januar- Gehalt mit einer zusätzlichen Entlastung rechnen. Die monatliche Höhe beträgt bis zu 166,68 Euro. Gemeinsam mit der Senkung der Lohnsteuer steigt damit das Netto-Gehalt abermals an.
550 Euro Kindermehrbetrag
Wer aufgrund zu geringer Lohnsteuer keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus hat, kann beim Steuerausgleich den sogenannten Kindermehrbetrag geltend machen.
Der Kindermehrbetrag für Familien mit geringem Einkommen wird für das Jahr 2022 von 250 Euro auf 550 Euro angehoben. Dieser Betrag wird automatisch bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Alle Details zu den Voraussetzungen und Ansprüchen findet man hier auf Finanz.at.
500 Euro Teuerungsabsetzbetrag
Der Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt bis zu 500 Euro und soll vor allem niedrige Einkommen entlasten. Der Teuerungsabsetzbetrag gilt als einmaliger negativsteuerfähiger Absetzbetrag und soll Einkommenssteuerpflichtige mit geringem Einkommen entlasten.
Dazu muss der Absetzbetrag aktiv beim Steuerausgleich beantragt werden. Konkret erhalten jene Personen mit niedrigem Einkommen den Betrag von bis zu 500 Euro zusätzlich als Negativsteuer abgegolten.
Pensionistinnen und Pensionisten können diesen Betrag bei ihrer Veranlagung nicht mehr beantragen, da sie die jeweilige Zahlung bereits im September gemeinsam mit der Pension ausbezahlt bekommen haben.
Doppelte Pendlerpauschale, vierfacher Pendlereuro
ArbeitnehmerInnen, die Anspruch auf die Pendlerpauschale haben, profitieren von Mai 2022 bis Juni 2023 von einer Verdoppelung der Pendlerpauschale und einer Vervierfachung des Pendlereuro als Steuerabsetzbetrag. Damit gilt für zwei Drittel des Jahres 2022 eine höhere steuerliche Entlastung, die beim Lohnsteuerausgleich geltend gemacht werden kann.
Der Pendlereuro wird als Jahresbetrag ausgezahlt bzw. steuerlich geltend gemacht. Er beträgt 2 Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jährlich. Für den Zeitraum von Mai 2022 bis Juni 2023 wird der Pendlereuro vervierfacht und beträgt somit 8 Euro pro Kilometer. Das ergibt ein Plus von 0,50 Euro pro Monat.
Diese Erhöhung wird beim Steuerausgleich bei vorliegendem Anspruch auf die Pendlerpauschale automatisch berücksichtigt. Mit dieser neuen Steuer-App wird der Steuerausgleich nicht nur schneller eingereicht, sondern auch die Rückerstattung vom Finanzamt erhöht.
Höhe, Tabellen und Anspruch der Pendlerpauschale - auch für den Zeitraum von Mai 2022 bis Juni 2023 inkl. Erhöhung des Betrag - kann mit dem Pendlerrechner auf Finanz.at berechnet werden.
Höhere Absetzbeträge
Aufgrund der Valorisierung der Sozialleistungen steigen auch die Absetzbeträge, die etwa beim Lohnsteuerausgleich geltend gemacht werden können. Darunter fallen unter anderem der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag, sowie der Kindermehrbetrag oder Mehrkindzuschlag.
Absetzbetrag | 2022 | 2023 |
---|---|---|
Alleinverdienerabsetzbetrag | 494 Euro 2. Kind: +175 Euro 3. Kind & weitere: +220 Euro |
520 Euro 2. Kind: +184 Euro 3. Kind & weitere: +232 Euro |
Alleinerzieherabsetzbetrag | 494 Euro 2. Kind: +175 Euro 3. Kind & weitere: +220 Euro |
520 Euro 2. Kind: +184 Euro 3. Kind & weitere: +232 Euro |
Familienbonus | 2.000,19 Euro 18+ Jahre: 650,19 Euro |
(Gilt rückwirkend seit 01.01.2022 - zuvor 500 bis 1.500 Euro) |
Kinderabsetzbetrag | 58,40 Euro | 61,79 Euro |
Kindermehrbetrag | 250 Euro | 550 Euro |
Mehrkindzuschlag | 20 Euro | 21,19 Euro |
Pensionistenabsetzbetrag | 825 Euro Erhöhter Betrag: 1.214 Euro |
868 Euro Erhöhter Betrag: 1.278 Euro |
Verkehrsabsetzbetrag | 400 Euro Erhöhter Betrag: 690 Euro Zuschlag: 650 Euro |
421 Euro Erhöhter Betrag: 726 Euro Zuschlag: 684 Euro |
Unterhaltsabsetzbetrag | 29,20 bis 58,40 Euro | 31,00 bis 62,00 Euro |
Pendlereuro | 2 Euro / km | 8 Euro / km von Mai 2022 bis Juni 2023 |
>> Alle Details zu den neuen Absetzbeträgen findet man hier auf Finanz.at.
Mehr Informationen: Lohnsteuerausgleich
