Erhöhung der Familienbeihilfe ab 2024
Ab 2024 werden die Sozialleistungen, darunter auch die Familienbeihilfe, erneut valorisiert und somit an die Inflation angepasst. Die neue Höhe der Familienbeihilfe ab 2024 findet man hier auf Finanz.at. Konkret bedeutet das, dass beispielsweise die Familienbeihilfe von derzeit (je nach Alter) 120,61 Euro bis 174,68 Euro auf zukünftig 132,31 Euro bis 191,62 Euro ansteigen wird.
Die Familienbeihilfe steht allen Eltern pro Kind im gemeinsamen Haushalt zu. Die Höhe der Familienbeihilfe entspricht dem jeweiligen Alter des Kindes.
Höhe der Familienbeihilfe pro Monat
Alter des Kindes | 2023 | 2024 * |
---|---|---|
ab Geburt | 120,61 Euro | 132,31 Euro |
ab 3 Jahren | 128,97 Euro | 141,48 Euro |
ab 10 Jahren | 149,70 Euro | 164,22 Euro |
ab 19 Jahren | 174,68 Euro | 191,62 Euro |
Geschwisterstaffelung
Bei zwei oder mehr Kindern mit Anspruch auf die Familienbeihilfe wird zusätzlich eine Geschwisterstaffelung pro Kind ausgezahlt. Diese wird ebenso an die Inflationshöhe valorisiert werden.
Geschwisterstaffel | 2023 | 2024 |
---|---|---|
2 Kinder | 7,51 Euro | 8,24 Euro |
3 Kinder | 18,41 Euro | 20,20 Euro |
4 Kinder | 28,04 Euro | 30,76 Euro |
5 Kinder | 33,86 Euro | 37,14 Euro |
6 Kinder | 37,77 Euro | 41,43 Euro |
7 Kinder + | 55,02 Euro | 60,36 Euro |
Auch der Kinderabsetzbetrag wird 2024 um 9,7 Prozent von 61,79 Euro (2023) auf 67,78 Euro pro Kind monatlich erhöht.

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Folgende Fragen werden beantwortet:
- Wie hoch ist der Betrag der Familienbeihilfe?
- Wie wird der Betrag berechnet?
- Wie lange kann ich Familienbeihilfe beziehen?
- Welche Regelung besteht für Studenten und Lehrlinge?
- Was bedeutet der Kinderabsetzbetrag?
- Wo erhalte ich eine Bestätigung für den Bezug der Familienbeihilfe?
Wichtig: Die Familienbeihilfe wird in Österreich umgangssprachlich auch Kinderbeihilfe oder Kindergeld genannt.
Alle Informationen zum Anspruch und den Voraussetzungen, der Höhe und dem Antrag auf Familienbeihilfe beziehungsweise Kinderbeihilfe in Österreich finden Sie hier.

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Berechnung
Familienbeihilferechner: Geben Sie die Anzahl der Kinder und das jeweilige Alter in den Rechner ein. Wählen Sie gegebenenfalls den Behinderungsgrad des Kindes aus. Klicken Sie auf Berechnen, um das Ergebnis der Familienbeihilfe zu erhalten.
Berechnen Sie die Höhe der Kinderbeihilfe (oder Kindergeld) schnell und unkompliziert mit unserem Online-Rechner! Tragen Sie das Alter Ihres Kindes (oder Ihrer Kinde, wenn Sie mehr als eines haben) ein und lassen Sie sich die monatliche Kindergeld und die Geschwisterstaffelung berechnen.
Monatliche Höhe
Alter des Kindes | 2023 | 2024 * |
---|---|---|
ab Geburt | 120,61 Euro | 132,31 Euro |
ab 3 Jahren | 128,97 Euro | 141,48 Euro |
ab 10 Jahren | 149,70 Euro | 164,22 Euro |
ab 19 Jahren | 174,68 Euro | 191,62 Euro |
Für Kinder ab 18 gibt es nur eine Kinderbeihilfe, wenn sie eine Berufsausbildung, wie eine Lehre, eine Schule, ein Studium oder eine FH absolvieren. Die Kindergeld wird maximale bis zum 24. Geburtstag des Kindes ausbezahlt.

Auszahlung der Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe in Österreich wird monatlich an alle Empfänger der Beihilfe ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt frühestens am 6. des Monats, wobei sich das Datum aufgrund von Sonn- und Feiertagen verschieben kann. Wichtig: Die Familienbeihilfe kann bis zu fünf Jahre im Nachhinein beantragt werden!
Alle Auszahlungstermine der Familienbeihilfe finden Sie hier.
Kinderabsetzbetrag
Der Kinderabsetzbetrag beträgt monatlich 58,40 Euro und wird seit September 2014 gemeinsam mit der Familienbeihilfe als Negativsteuer ausgezahlt. Ein eigener Antrag für den Absetzbetrag ist nicht notwendig. Dieser wird automatisch bei der Auszahlung berücksichtigt.
Dauer der Auszahlung
Die Familienbeihilfe wird an minderjährige Kinder oder an Volljährige, solange sie das 24. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Schulstartgeld
Im September wird jährlich für alle Kinder zwischen 6 und 15 Jahren zusätzlich zu Familienbeihilfe ein Schulstartgeld von 100 Euro pro Kind ausgezahlt. Ein gesonderter Antrag für das Schulstartgeld ist nicht notwendig.
Zuverdienstgrenze
Zuverdienstgrenze: Studenten, die neben dem Studium berufstätig sind und Geld dazu verdienen, haben weiterhin Anspruch auf die Familienbeihilfe. Der Zusatzverdienst darf dabei pro Kalenderjahr höchstens 15.000 Euro brutto betragen.
Geschwisterstaffelung
Wird für zwei Kinder die Beihilfe (Kindergeld) bezogen, erhöht sich der Gesamtbetrag durch die Geschwisterstaffelung um monatlich 7,51 € und darüber hinaus ab dem dritten Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, um monatlich 18,41 € pro Kind.
Geschwisterstaffel | 2023 | 2024 |
---|---|---|
2 Kinder | 7,51 Euro | 8,24 Euro |
3 Kinder | 18,41 Euro | 20,20 Euro |
4 Kinder | 28,04 Euro | 30,76 Euro |
5 Kinder | 33,86 Euro | 37,14 Euro |
6 Kinder | 37,77 Euro | 41,43 Euro |
7 Kinder + | 55,02 Euro | 60,36 Euro |
Erhöhte Familienbeihilfe
Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt 2023 164,90 Euro pro Monat. Für Kinder mit einem Behinderungsgrad von mehr als 50%, sowie wenn das Kind nicht in der Lage ist durch die Behinderung selbst den Unterhalt zu erwirtschaften, werden 164,90 Euro pro Monat zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.
Die Druck-, Ausfüll- und Speicherversion der entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen. Dort finden sich auf der Seite Steuerformulare in der Tabelle unter der Rubrik Beihilfen das Antragsformular für die Familienbeihilfe - Beih 1, sowie das Antragsformular für die erhöhte Familienbeihilfe - Beih 3.
Einkommensgrenze für erwerbstätige Kinder
Seit 1. Jänner 2001 dürfen Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein wesentlich höheres eigenes Einkommen erzielen, ohne dass es zum Wegfall der Familienbeihilfe kommt. Darüber hinaus stellt die nun auf das Kalenderjahr bezogene Einkommensermittlung eine grundlegende Änderung dar. § 5 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sieht nämlich für ein (erheblich behindertes) Kind den Ausschluss vom Anspruch auf das Kindergeld erst dann vor, wenn das zu versteuernde Einkommen für das Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von € 15.000 übersteigt.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, außer Betracht. Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis sowie Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse sind unverändert außer Acht zu lassen. Im Zusammenhang mit der Anhebung der Einkommensgrenze sowie mit der Einkommensermittlung in Bezug auf das Kalenderjahr fällt die Ferialbegünstigung ab 1. Jänner 2001 weg. Die Regelungen gelten für eine Vollwaise analog.
Zur Berechnung der Familienbeihilfe kann der Online-Rechner auf Finanz.at verwendet werden.
Antrag
Die Familienbeihilfe muss in Österreich für Geburten in Österreich ab dem 01. Mai 2019 nicht mehr mittels Formular beantragt werden. Direkte Anträge können mit dem Formular Beih100 an das Finanzamt übermittelt werden.
Die Familienbeihilfe wird mit dem Formular Beih100 beim Finanzamt beantragt. Dieser Antrag kann entweder direkt online über FinanzOnline oder per Post, sowie persönlich beim Finanzamt eingebracht werden.
Für Geburten in Österreich ab dem 01.05.2019 sind keine Anträge mittels Formular Beih100 mehr notwendig. Hierfür wird die Beihilfe automatisch nach Meldung der Geburt durch die Eltern vom Amt ausbezahlt.
Antrag für Geburten vor 01. Mai 2019
- Formular herunterladen oder online aufrufen.
- Antrag ausfüllen (Anzahl der Kinder, Geschwisterstaffelung).
- Formular zum Kindergeld einreichen.
- Betrag ausgezahlt bekommen.
Seit 2005 kann der Antrag (Beih. 1) dem Finanzamt auch elektronisch über FinanzOnline übermittelt werden. Es sind keine Amtswege mehr notwendig und eine Beihilfenangelegenheit kann bequem per Mausklick von zu Hause aus erledigt werden.
Berechnen Sie die Höhe Ihres Kindergeldes bzw. Ihrer Kinderbeihilfe in Österreich und machen Sie Ihren Anspruch geltend. Die Familienbeihilfe ist in der Regel in Österreich steuerfrei und wird daher auch nicht in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Alle Informationen über Karenzgeld und Kinderbetreuungsgeld im Mutterschutz finden Sie hier online!
Weitere Informationen finden sich in den Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967. Die Kinderbeihilfe ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.
Anspruch
Einen Anspruch auf die Familienbeihilfe haben alle Eltern in Österreich für jedes haushaltszugehörige Kind beziehungsweise für jedes Kind, für das sie überwiegend Unterhalt leisten, sofern das Kind die jeweiligen Voraussetzungen (Alter, Studium, Lehre, Schule, etc.) erfüllt.
Unabhängig von Beschäftigung oder Einkommen haben Eltern, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich haben, einen Anspruch auf das Geld für bei ihnen haushaltszugehörige Kinder bzw. für Kinder, denen sie überwiegend Unterhalt leisten. Vorrangig anspruchsberechtigt ist dabei die Mutter. Für ausländische Staatsbürger bestehen Sonderregelungen.
Für Kinder ab 18
Bei Kindern ab 18 gibt es nur Familienbeihilfe, wenn sie eine Berufsausbildung absolvieren (Lehre, Schule, Studium, FH). Sie wird nur bis zum 24. Geburtstag ausbezahlt.
Bezugsverlängerung
- wenn das Kind den Präsenz- oder Zivildienst bzw. eine Ausbildung (etwa beim Bundesheer) absolivert.
- wenn das Kind vor dem 24. Lebensjahres ein Kind zur Welt bringt wird oder schwanger ist.
- wenn beim Kind eine Behinderung von mind. 50% vorliegt.
- wenn das Kind ein Studium mit gesetzlicher Mindeststudiendauer von zehn Semestern absolviert, das vor dem 19. Lebensjahr (im selben Kalenderjahr) begonnen wurde.
- wenn vor Vollendung des 24. Lebensjahres eine acht bis zwölf Monate dauernde freiwillige Hilfstätigkeit ausgeübt wird.
Für Kinder, die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wird die Familienbeihilfe grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt.
Weiters besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weder Präsenz- noch Zivildienst leisten, beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten.
Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gibt es - bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen - keine Altersgrenze.
Familienbeihilfe für StudentInnen (Studium)
Auch während des Studiums können Eltern oder der/die Studierende selbst nach Erreichen der Volljährigkeit weiter Familienbeihilfe beziehen, sofern bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Alle Informationen zur Familienbeihilfe im Studium findet man hier zum Nachlesen.
Indexierung der Familienbeihilfe
Die Indexierung der Familienbeihilfe für Bürger im EU-Ausland, sowie die Gleichstellung für EU-Bürger im Europäischen Wirtschaftsraum ist in Österreich gesetzlich geregelt.
Die Indexierung der Familienbeihilfe soll auch trotz eingeleitetem Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Union beibehalten werden. Damit wird die Höhe der Familienbeihilfe für EU-Bürger im Ausland an die Lebenshaltungskosten dieser Länder angepasst. Vor allem Bürger in Osteuropa würden dadurch weniger Beihilfe aus Österreich erhalten.
Die Indexierung der Familienbeihilfe für Kinder im EU-Ausland wurde vom österreichischen Nationalrat am 24. Oktober 2018 beschlossen.
Seit 01. Januar 2019 war die Regelung in Kraft. Die Höhe der Familienbeihilfe für Kinder im EU-Ausland wird seither an das Preisniveau des jeweiligen Landes angepasst. Diese Indexierung der Familienbeihilfe wurde nun auch vom Verfassungsgerichtshof in Österreich als rechtswidrig eingestuft und somit gekippt.
Die Regelung, wonach die Indexierung laut Europäischer Kommission rechtswidrig ist, beruht auf der Gleichstellung von EU-Bürgern gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Gleichstellung für EU-Bürger im EWR
Bei EWR bzw. EU-Bürgern ergibt sich eine Gleichstellung der Familienbeihilfe zu österreichischen Staatsbürgern aufgrund von internationalen Abkommen bzw. von EU-Regelungen.
Die Bestimmungen im Bereich der EU, die die Soziale Sicherheit betreffen, finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Personen, für die die Verordnung gilt, unterliegen prinzipiell den Rechtsvorschriften nur eines EU-Staates.
Grundsätzlich gilt hier vorrangig das Beschäftigungslandprinzip, d.h. ein Arbeitnehmer oder Selbständiger (o. a. ein Arbeitsloser oder Rentner, der Leistungen nach den Bestimmungen eines EU-Staates bezieht) hat nach den Rechtsvorschriften jenes Landes, wo er beschäftigt ist, Anspruch auf Familienleistungen, auch für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Staat aufhalten. Treffen jedoch Ansprüche in zwei EU-Staaten zusammen, weil z.B. jeder Elternteil in einem anderen EU-Staat erwerbstätig ist, so kommt das Wohnlandprinzip zu Anwendung, d.h., dass nach den Rechtsvorschriften jenes Landes Famlienleistungen zu gewähren sind, wo sich die Kinder ständig aufhalten.
Weitere Informationen zum Thema "Familie":
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Häufige Fragen und Antworten
Ab wann besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe?
Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab dem Tag der Geburt des Kindes, sofern es die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Wie lange wird die Familienbeihilfe ausbezahlt?
Die Familienbeihilfe wird an minderjährige Kinder oder an Volljährige, solange sie das 24. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Wie hoch ist die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe?
Zuverdienstgrenze: Studenten, die neben dem Studium berufstätig sind und Geld dazu verdienen, haben weiterhin Anspruch auf die Familienbeihilfe. Der Zusatzverdienst darf dabei pro Kalenderjahr höchstens 15.000 Euro Brutto betragen.
Wie lange besteht der Anspruch?
Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes, sofern es bis dahin eine Lehre, Schule oder ein Studium absolviert oder ein freiwilliges soziales Jahr verbringt.
Aktuelle Nachrichten:
Schlagzeilen und News:
Familienbeihilfe ab 2024 - Neuer Rechner zeigt, wer am meisten profitiert
Vor allem Familien mit geringem Einkommen leiden massiv unter der Teuerung. Durch die Erhöhung der Familienbeihilfe, Absetzbeträge und Sozialleistungen erhalte sie ab 2024 deutlich mehr Geld pro Kind und Jahr aufs Konto. Wer am meisten davon profitiert und wie hoch die Beihilfe konkret ausfallen wird, erfährt man hier auf Finanz.at inkl. Familienbeihilfe-Rechner.
Höhere Familienbeihilfe & Co.: So viel Geld bekommen Familien ab 2024
Durch die Valorisierung der Sozialleistungen und Absetzbeträge, steigt unter anderem die Familienbeihilfe ab 2024 um 9,7 Prozent. Das bringt jährlich bis zu 275 Euro mehr pro Kind - bei mehr Kindern steigt der Betrag nochmals an. Alle neuen Werte und Beträge ab kommendem Jahr findet man hier auf Finanz.at.
Plan für Grundsicherung: 300 Euro mehr Familienbeihilfe pro Monat
Seit Beginn der Teuerungskrise hat sich die finanzielle Situation für viele Haushalte in Österreich - insbesondere auch für Familien - massiv verschärft. Knapp 350.000 Kinder sind akut armutsgefährdet. Ein neues Modell der Grundsicherung soll pro Kind 300 Euro mehr im Monat bringen und dem entgegenwirken. Alle Details dazu findet man hier auf Finanz.at.
Neue Entlastungsmaßnahmen für Familien geplant
Die Bundesregierung kündigt neue Entlastungsmaßnahmen für Familien an. Diese sollen vor allem AlleinerzieherInnen und Familien mit Kindern finanziell entlasten. Alle Details dazu findet man auf Finanz.at.
655 Euro extra pro Kind - Neue Entlastung für Familien kommt
Familien werden ab 01. Januar 2023 zusätzlich gegen die Teuerung entlastet. Insgesamt werden pro Kind bis zu 655 Euro extra ausgezahlt. Bei Geschwistern steigt dieser Betrag zusätzlich an. Das ergibt sich aus höheren Steuerabsetzbeträgen und einer erhöhten Familienbeihilfe. Eine Übersicht der Entlastungen findet man hier auf Finanz.at.
Weitere Entlastungen: So hoch steigen die Sozialleistungen zukünftig an
Die Sozialleistungen, wie etwa die Familienbeihilfe, Studienbeihilfe, Krankengeld und Kinderbetreuungsgeld, sowie weitere Familienleistungen, steigen ab 2023 an. Dabei erhalten viele Personen in Österreich pro Monat mehr Geld, um so gegen die weiterhin steigende Teuerung entlastet zu werden. Die voraussichtlichen neuen Beträge findet man hier auf Finanz.at.
Höhere Familienbeihilfe - So viel Geld bekommt man pro Kind
Die Valorisierung der Sozialleistungen wird ab 2023 in Kraft treten. Damit werden Leistungen, wie die Familienbeihilfe, Krankengeld, die Studienbeihilfe und weitere Beträge zukünftig jährlich an die Inflationshöhe angepasst. Die neue Höhe der Familienbeihilfe wird zwischen rund 120 Euro und 174 Euro pro Kind liegen.
So werden die 180 Euro Entlastung pro Kind ausgezahlt
Erste Entlastungen des Anti-Teuerungspakets werden im August ausgezahlt. Die Sonder-Familienbeihilfe beträgt dabei 180 Euro pro Kind. So bekommt man das Geld nun überwiesen.
Anti-Teuerung: Erste Einmalzahlungen werden bald ausgezahlt
Die anhaltenden Preissteigerungen aufgrund der hohen Inflation belasten weiterhin die Haushalte in Österreich. Das im Juni beschlossene Anti-Teuerungspaket der Bundesregierung soll die Bevölkerungen vor allem durch Einmalzahlungen im Jahr 2022 entlasten. Die ersten Auszahlungen aus dem Paket starten bald.
Familien, Arbeitslose & Co. - Diese Personen erhalten in Zukunft mehr Geld
Mehrere Sozialleistungen, darunter die Familienbeihilfe, die Studienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld, werden in Zukunft jährlich an die Inflation angepasst. Das bedeutet bereits ab 2023 mehr Geld für alle Anspruchsberechtigten.
