Der Verkehrsabsetzbetrag soll die Aufwendungen aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Fahrt von und zur Arbeit decken beziehungsweise vermindern. Er wird daher jedem Arbeitnehmer automatisch ohne Antrag gewährt, selbst wenn dieser bereits die Pendlerpauschale (klein oder groß) beansprucht.
Ab 01. Januar 2023 wird der Verkehrsabsetzbetrag auf 421 Euro erhöht. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag steigt auf insgesamt 726 Euro pro Jahr an, der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag auf 684 Euro.

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Höhe
Die Höhe des Verkehrsabsetzbetrags beläuft sich nach § 33/5 EStG auf 421 Euro pro Jahr (ab 2023 - zuvor 400 Euro). Bis zum Jahr 2015 wurde der Absetzbetrag gemeinsam mit dem Arbeitnehmerabsetzbetrag gewährt. Diese beliefen sich auf 291 Euro (Verkehrsabsetzbetrag) und 54 Euro Arbeitnehmerabsetzbetrag. Seit 2016 wird nur noch der neue Verkehrsabsetzbetrag von gesamt 400 Euro jährlich berücksichtigt. Dies gilt auch aktuell (2019) noch in Österreich.
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

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Grundsätzlich beträgt der Absetzbetrag 421 Euro pro Kalenderjahr. Wird zusätzlich ein Anspruch auf Pendlerpauschale geltend gemacht und ein Einkommen von maximal 12.200 Euro jährlich bezogen, besteht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 zudem ein Anspruch auf den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Dabei erhöht sich der Betrag auf 726 Euro pro Kalenderjahr (ab 2023 - zuvor 690 Euro) und Arbeitnehmer. Bei Einkünften zwischen 12.200 Euro und 13.000 Euro jährlich wird der Betrag eingeschliffen auf 400 Euro vermindert.
Der Verkehrsabsetzbetrag wird entweder direkt bei der Lohnverrechnung vom Arbeitgeber berücksichtigt oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit Formular L1 beim Finanzamt oder elektronisch via FinanzOnline beansprucht.
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