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Der Verkehrsabsetzbetrag soll die Aufwendungen aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Fahrt von und zur Arbeit decken beziehungsweise vermindern. Er wird daher jedem Arbeitnehmer automatisch ohne Antrag gewährt, selbst wenn dieser bereits die Pendlerpauschale (klein oder groß) beansprucht.
Höhe
Die Höhe des Verkehrsabsetzbetrags beläuft sich nach § 33/5 EStG auf 496 Euro ab 2026 (487 Euro in 2025). Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag beträgt 853 Euro (838 Euro in 2025), der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag liegt 2026 bei 804 Euro (790 Euro in 2025). Auch die Einkommensgrenzen als Voraussetzung für den Bezug des Zuschlages bzw. des erhöhten Verkehrsabsetzbetrages werden um die rollierende Inflation angehoben.
Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird jährlich rückwirkend beim Lohnsteuerausgleich beantragt.
Höhe des Verkehrsabsetzbetrags:
| Jahr | Betrag | Erhöhung |
|---|---|---|
| 2026 | 496 Euro | + 1,83 % |
| 2025 | 487 Euro | + 5,0 % |
| 2024 | 463 Euro | + 9,90 % |
| 2023 | 421 Euro | + 5,20 % |
| 2022 | 400 Euro |
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag:
| Jahr | Betrag | Jahreseinkommen | Einschleifregelung bis | Erhöhung |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | 804 Euro | 19.761 Euro | 30.259 Euro | + 1,83 % |
| 2025 | 790 Euro | 19.424 Euro | 29.743 Euro | + 5,0 % |
| 2024 | 752 Euro | 18.498 Euro | 28.326 Euro | + 9,90 % |
| 2023 | 684 Euro | 16.832 Euro | 25.774 Euro | + 5,20 % |
| 2022 | 650 Euro | 16.000 Euro | 24.500 Euro |
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag:
| Jahr | Betrag | Jahreseinkommen | Erhöhung |
|---|---|---|---|
| 2026 | 853 Euro | 15.069 Euro bis 16.056 Euro |
+ 1,83 % |
| 2025 | 838 Euro | 14.812 Euro bis 15.782 Euro |
+ 5,0 % |
| 2024 | 798 Euro | 14.106 Euro bis 15.030 Euro |
+ 9,90 % |
| 2023 | 726 Euro | 12.835 Euro bis 13.676 Euro |
+ 5,20 % |
| 2022 | 690 Euro | 12.200 Euro bis 13.000 Euro |
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag
Grundsätzlich beträgt der Absetzbetrag 496 Euro im Jahr 2026. Wird zusätzlich ein Anspruch auf Pendlerpauschale geltend gemacht und ein Einkommen von maximal 16.056 Euro jährlich bezogen (15.782 Euro in 2025), besteht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 zudem ein Anspruch auf den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Dabei erhöht sich der Betrag auf 853 Euro ab 2026 (838 Euro in 2025) und Arbeitnehmer. Bei Einkünften zwischen 15.069 Euro bis 16.056 Euro jährlich reduziert sich der Betrag gleichmäßig einschleifend auf 496 Euro.
Der Verkehrsabsetzbetrag wird entweder direkt bei der Lohnverrechnung vom Arbeitgeber automatisch berücksichtigt. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis und Pensionsbezüge vor, so kann nur der Verkehrsabsetzbetrag, nicht aber der Pensionistenabsetzbetrag beansprucht werden.
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
Bei einem Jahreseinkommen von maximal 19.761 Euro (2026) steht ein Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von 804 Euro ab 2026 (790 Euro in 2025) zu. Für Einkommen ab 19.761 Euro bis maximal 30.259 Euro wird der Zuschlag gleichmäßig einschleifend bis auf 0 Euro reduziert. Die Höhe und Einkommensgrenzen der Jahre 2025, 2024, 2023 und 2022 bzw. davor findet man oben in der Tabelle zum Verkehrsabsetzbetrag.
Der Zuschlag muss im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit Formular L1 beim Finanzamt oder elektronisch via FinanzOnline beansprucht werden.
Weitere Informationen zum Thema "Lohnsteuerausgleich":
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