Kurzer Überblick zur Pension:

  • Anspruch auf die Alterspension haben in Österreich alle Personen, die in einem bestimmten Zeitraum eine entsprechende Anzahl an Versicherungszeiten erfüllt und das Pensionsalter erreicht haben.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen werden dafür auch Kindererziehungszeiten, Ausbildungen und Militär- oder Zivildienst berücksichtigt.
  • Die Höhe der Pension wird anhand des Pensionskontos errechnet. Durch die Pensionsberechnung soll gewährleistet werden, dass jeder Arbeitnehmer nach Pensionsantritt etwa 80 Prozent des zuletzt verdienten monatlichen Netto-Einkommens erhält.
  • Neben der Alterspension gibt es in Österreich noch andere Pensionsformen, wie u.a. die Berufsunfähigkeitspension, die Invaliditätspension oder die Witwenpension.
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Information

Pensionserhöhung 2024

Ab Januar 2024 werden die Pensionen um 9,7 Prozent erhöht. Alle Bezüge über 5.860 Euro brutto pro Monat erhalten eine pauschale Abgeltung von 568 Euro. Die Ausgleichszulage steigt von 1.110 Euro (2023) auf 1.217 Euro.

Pensionserhöhung 2023

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Ab Januar 2023 tritt eine Pensionserhöhung nach dem gesetzlichen Anpassungsfaktor von 5,8 Prozent in Kraft. Niedrige Pensionen werden dabei zusätzlich deutlich stärker entlastet als höhere. MindestpensionistInnen - also PensionistInnen mit Ausgleichszulage - erhalten 10,2 Prozent mehr. Der Ausgleichszulagen-Richtsatz steigt von 1.030 auf 1.110 Euro. Zusätzlich erhalten MindestpensionstInnen pro Monat einen Pauschalbetrag von 20 Euro mehr.

Personen mit einer Brutto-Monatspension zwischen 1.110 und 1.700 Euro erhalten eine Erhöhung von 8,2 Prozent. Für Pensionen zwischen 1.700 und 2.360 Euro brutto pro Monat wird die Erhöhung eingeschleift, bis sie ab 2.360 Euro nur noch um dem gesetzlichen Faktor von 5,8 Prozent steigt. Zusätzlich wird ebenfalls eine neue Einmalzahlung von maximal 500 Euro im März 2023 ausbezahlt.

Personen ab einer Spitzenpension von 5.670 Euro brutto pro Monat wird ein Pauschalbetrag von 329 Euro ausgezahlt.

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Wie bei den meisten steuerrechtlichen Sachverhalten, gibt es auch bei der Rente einige Unterschiede vom deutschen zum österreichischen Recht. Grundlegend spricht man in Österreich von der (Alters-)Pension und nicht von der Rente.

Berechnung der Alterspension

Die Bemessungsgrundlage der Alterspension wird in Österreich für 2017 anhand des Durchschnitts der besten 348 Beitragsmonate (= 29 Jahre) berechnet.

Brutto- und Netto-Pension

Wie auch beim Gehalt, werden bei der österreichischen Pension Versicherungsbeiträge und Lohnsteuer abgezogen. Natürlich entfällt dabei der Pensionsversicherungsbeitrag. Die Nettopension errechnet sich aus der Bruttopension. Abgezogen werden aktuell 5,1 % Krankenversicherungsbeitrag und die jeweils fällige Lohnsteuer.

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Pensionen in Österreich

Hierzulande gibt es verschiedene Pensionsformen. Diese sind:

  • Die Alterspension
  • Die vorzeitige Alterspension (nach langer Versicherungsdauer)
  • Die Korridorpension
  • Die Schwerarbeitspension
  • Die Berufsunfähigkeitspension ,
  • Die Invaliditätspension
  • Die Erwerbsunfähigkeitspension
  • Die Witwenpension / Witwenrente
  • Die Waisenpension
  • Die Teilpension

Ab welchem Alter kann man in Österreich in Pension gehen?

Der Eintritt des Versicherungsfalles unterscheidet sich je nach Geschlecht. Bei Frauen liegt das Pensionseintrittsalter bei der Vollendung des 60. Lebensjahres. Bei Männern dagegen bei der Vollendung des 65. Lebensjahres.

Doch alle weiblichen Leser, die sich jetzt freuen, sollten beachten, dass ab dem Jahr 2024 das Pensionsantrittsalter der Frauen schrittweise an das der Männer angeglichen wird. Umgesetzt wird dies beginnend mit dem 01.01.2024. Ab diesen Termin wird pro Jahr das Antrittsalter um 6 Monate erhöht. Frauen und Männer werden somit, ab dem Jahr 2033 eine einheitliches Antrittalter von 65 Jahren haben. Alle Frauen, deren Geburtsdaum also nach dem 01.06.1968 liegt, haben einen Anspruch auf Alterspension ab der Vollendung des 65. Lebensjahres.

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In diesem Video erklären wir dir alle Details und News der Lohn- und Einkommensteuer in Österreich.

Pensionsanspruch

Einen Pensionsanspruch hat jede Person, die in einem festgelegten Zeitraum genügend Versicherungszeiten (Monate, Jahre) nachweisen kann und das Pensionsantrittalters erreicht hat. Kindererziehungszeiten, Ausbildungen, Militär- oder Zivildienst werden in der Regel und bestimmten Voraussetzungen beziehungsweise entsprechenden Berechnungen angerechnet.

Voraussetzung der Alterspension

Grundlegend ist ein Bezug der Alterspension nur nach Erfüllung der Mindestversicherungszeit möglich. Es gibt hierbei zwei verschiedene Rechtsgrundlagen, da das Gesetz 2005 geändert wurde. Dabei sind die unterschiedlichen Rechtslagen, sowohl für die Vorausssetzungen, wie auch für die Berechnung entscheidend. Es kommt dabei im ersten Schritt nur auf das Geburtsdatum an.

Geburtsdatum, bis 31.12.1954

Personen, die vor dem 01.01.1955 geboren wurden, müssen mindestens 180 Beitragsmonate (15 Jahre) in die Pflichtversicherung eingezahlt haben (also eine beitragspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind). Dabei werden Kindererziehungszeiten insofern berücksichtigt, dass pro Kind bis zu 24 Monate angerechnet werden. Grundvoraussetzung ist hier der Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Auch 180 Beitragsmonate in eine freiwillige Versicherung zum Stichtag werden angerechnet.

Ein Anspruch ist ebenfalls gegeben, wenn man mindestens 300 Versicherungsmonate (25 Jahre, dazu zählen zum Beispiel auch Zeiten, in denen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen wurde) zusammen bringt.

Eine 3. Variante sind 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), die man in den letzten 360 Kalendermonaten (30 Jahre) an Versicherungszeiten angesammelt hat.

Bei der Berechnung der Pensionshöhe werden diverse Vergleichsberechnungen ausgeführt, um die Höhe zu ermitteln. Durch die Änderung der Rechtslage im Jahre 2004 würde eine Verschlechterung entstehen, die der Gesetzgeber durch den sogenannten Verlustdeckel entgegen wirkt. Im Jahr 2017 beträgt dieser Verlustdecken 8,25 %. Bis zum Jahr 2024 wird dieser dann bis auf 10 % ansteigen. Der Verlustdeckel ist eine Vergleichsrechnung nach der die Pension nicht geringer ausfallen darf, als 91,75 % der Pension, die nach der Rechtslage vom 31.12.2003 berechnet worden wäre.

Geburtsdatum, ab 1.1.1955

Die neuen Rechtsverordnung ist gültig für alle Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind. Sie erfüllen, die Voraussetzungen für einen Anspruch, wenn sie mindestens 180 Versicherungsmonate, davon mindestens 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit, vorweisen können. Dies muss natürlich vor dem jeweiligen individuellen Stichtag liegen.

Bei den Versicherungszeiten wird dabei keine Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten vorgenommen. Ersichtlich sind die Versicherungszeiten für alle Versicherten auf dem neu eingeführten Pensionskonto.

Es erfolgt dabei allerdings eine Unterteilung der Versicherungszeiten: Berücksichtigt werden hierbei Zeiten der Erwerbstätigkeit, Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung (Weiterversicherung, Selbstversicherung, nachgekaufte Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten) und Zeiten einer Teilversicherung (Kindererziehung u. Familienhospizkarenz, Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe, Kranken-, Wochen- und Übergangsgeld, Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes).

Bei der Berechnung wird zunächst eine Summe gebildet aus allen Beitragsgrundlagen. Diese wird dann mit 1,78 % multipliziert. Teilgutschrift wird dieser Betrag genannt. Er wird jährlich aufgewertet und mit der Teilgutschrift aus dem darauffolgenden Jahr zusammengezählt. Die Gesamtgutschrift ergibt sich aus der Addition der Teilgutschriften. Um die Bruttopension zu berechnen, wird die Gesamtgutschrift durch 14 geteilt.

Pensionsantrag

Der Pensionsantrag ist immer im jeweiligen Staat des Wohnortes des Versicherten bei der zuständigen Pensionsversicherung einzureichen. Dieser Antrag wird dann an alle für diese Person beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergegeben. Zur Stellung des Antrags genügt ein entsprechendes Formular. Das Pensionsantragsformular finden Sie hier: www.pensionsversicherung.at

Pensionskonto

Anfang 2005 ist in Österreich die sogenannte Pensionsharmonisierung eingetreten, die nur Arbeitnehmer, die nach dem 01. Januar 1955 geboren sind, betrifft.

Seit 01.01.2014 wird die Höhe der Pensionen in Österreich nur noch anhand des Pensionskontos errechnet. Alle Personen, die nach dem 01.01.1955 geboren wurden, erhalten eine sogenannte Kontogutschrift von ihrem Pensionsversicherungsträger. Damit erfolgt die Berechnung der Pensionshöhe seit 2014 nur noch auf Basis eines einheitlichen Pensionskontosystems.

Es soll gewährleistet werden, dass alle Arbeitnehmer in der Alterspension monatlich rund 80% ihres Netto-Einkommens erhalten können.

Kontogutschrift

Pro angerechneten Monat werden 1,78% der Beitragsgrundlage - also des Brutto-Einkommens - als Beitrag auf dem Pensionskonto gutgeschrieben. Die Gesamtgutschrift ergibt sich aus der Summe aller dieser Gutschriften plus der Kontogutschrift des aktuellen Kalenderjahres.

Höchstbeitragsgrundlage

Auch für das Pensionskonto gibt es eine Höchstbeitragsgrundlage. Für das Jahr 2014 beträgt diese maximale Beitragsgrundlage 63.420 Euro.

Pensionshöhe

Die Höhe der Pensions errechnet sich bei Pensionsantritt aus der gesamten Kontogutschrift, die durch 14 dividiert wird. Dieser Betrag (Netto) wird monatlich an die Person ausgezahlt.

Abschläge

Pro Jahr, das man als Arbeitnehmer vor dem eigentlichen Antrittsdatum in Pension geht, werden 4,2% des Betrags abgezogen. Der maximale Abschlag beträgt 15%. Das bedeutet, dass sich die Pensionshöhe um diese prozentuellen Wert reduziert, wenn man die Pension vor dem Regelpensionsalter antritt.

Wichtig: Abschläge und die Aufwertungszahl müssen ebenfalls einberechnet werden!

Kindererziehungszeiten

Bei Zeiten der Kindererziehung reduziert sich die notwendige Anzahl an Versicherungsmonaten und beitragspflichtigen Monaten, die man gearbeitet haben muss. Die Mindestanzahl von 180 Monaten darf hierbei jedoch nicht unterschritten werden.

Korridorpension

Die Korridorpension wurde 2005 im Rahmen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) eingeführt. Der Antritt einer Korridorpension ist ab der Vollendung des 62. Lebensjahres in Österreich möglich.

Frauen können diese Form der Pension erst ab 2028 in Betracht ziehen, da zuvor die Möglichkeit besteht vor dem 62. Lebensjahr in Alters- oder vorzeitige Alterspension zu gehen.

Anspruch und Voraussetzungen

Um einen Anspruch auf die Korridorpension zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mindestanzahl der Versicherungsmonate wurde nachweisen
  • keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
  • kein un selbstständig er oder selbstständiger Erwerb mit monatlichen Einkünften über der Geringfügigkeitsgrenze (425,70 Euro)
  • kein monatlicher Bezug aus öffentlichem Mandat von mehr als 4.290,32 Euro vorliegt.
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Häufige Fragen und Antworten

Wie wird die Alterspension berechnet?

Die Bemessungsgrundlage für die Alterspension in Österreich wird anhand des Durchschnitts der besten 348 Beitragsmonate bzw. 29 Jahre errechnet.

Wie hoch ist die Netto-Pension?

Die Höhe der Netto-Pension ergibt sich aus der Höhe der Brutto-Pension. Auch der Pensionsbetrag unterliegt der Lohnsteuerpflicht. Zudem werden 5,1 % in Form von Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen.

Ab wann hat man Anspruch auf die Pension?

Der Anspruch auf die Pension unterliegt bestimmten Voraussetzungen. Dazu zählt in erster Linie die Mindestversicherungsdauer.

Aktuelle Nachrichten:

Schlagzeilen und News:

Neue Details fix! - So werden die Pensionen 2024 erhöht

Nun ist es fix: Die Pensionen steigen um 9,7 Prozent. Eine Zusatzzahlung, wie mehrfach gefordert, wird es nicht geben. Jedoch wird es einen Deckel für besonders hohe Pensionen geben. Alle Details inklusive Rechner für 2024 gibt es hier auf Finanz.at.

Trotz Erhöhung: Diese Pensionisten verlieren 2024 viel Geld

Hunderttausende Pensionistinnen und Pensionisten könnten ab kommendem Jahr von massiven Verlusten betroffen sind. Laut Berechnungen könnten sich diese auf bis zu 1.700 Euro pro Jahr belaufen. Eine Lösung wurde versprochen, Details sind jedoch bislang noch nicht bekannt. Alle Details dazu findet man hier auf Finanz.at.

Trotz Erhöhung: Neue Einmalzahlung für Pensionisten notwendig

Die Pensionen steigen ab kommendem Jahr um fast 10 Prozent. Dennoch sehen viele einen deutlichen Wertverlust - vor allem für PensionstInnen in Österreich. Neue Einmalzahlungen und eine andere Berechnungsformel sollen dem entgegenwirken. Alle Details findet man hier auf Finanz.at.

Pensionserhöhung: Neuer Rechner zeigt Höhe ab 2024

Wie berichtet, werden die Pensionen um 9,7 Prozent ansteigen. Der neue Rechner zeigt nun, wie hoch die Pension ab 2024 inklusive voraussichtlicher Steuersenkungen ausfallen wird. Alle Details, Tabellen und Rechner findet man hier auf Finanz.at.

Fast 1.700 Euro weniger Pension - Schutzklausel gefordert

Hunderttausende PensionistInnen könnten in den nächsten beiden Jahren jeweils bis zu 1.700 Euro verlieren. Diese Pensionsfalle wird durch die aktuell hohe Inflation verursacht. Die Opposition erhöht nun den Druck auf das Sozialministerium. Alle Details findet man hier auf Finanz.at.

1.700 Euro jährlich: Diese Pensionisten verlieren viel Geld

In Österreich sind rund 300.000 Menschen von der sogenannten Pensionsfalle betroffen. Sie könnten zehntausende Euro an Pensionsbezügen verlieren. Der Grund ist eine zu geringe Aufwertung durch die hohe Inflation. Alle Details findet man hier auf Finanz.at.

Pensionsbonus: Nachzahlung an 200.000 Personen ausbezahlt

Laut Sozialministerium wurde die Nachzahlung zum im März ausbezahlten Pensionsbonus für rund 200.000 benachteiligte PensionistInnen in Österreich nun abgewickelt. Die Differenz zum korrekten Betrag wurde am 30. Juni überwiesen. Alle Details findet man hier auf Finanz.at.

Jetzt fix! - Volle Pension für alle: Erhöhung um 10 Prozent erwartet

Die sogenannte Aliquotierung der Pensionen wird für zwei Jahre ausgesetzt. Konkret bedeutet das mehr Geld für jene, die nicht direkt mit Januar in Pension gehen. Zur Abfederung der hohen Inflation und Teuerung sollen nun alle Pensionistinnen und Pensionisten dieselbe Erhöhung erhalten - auch wenn sie unterjährig die Pension antreten. Die Pensionserhöhung könnte für das Jahr 2024 bis zu zehn Prozent betragen. Alle Details findet man hier auf Finanz.at.

Pensionsbonus - Nachzahlung des 333-Euro-Bonus kommt bald

Im Zuge des im März ausbezahlten Pensionsbonus von bis zu 500 Euro gab es eine massive Panne. 200.000 Pensionistinnen und Pensionisten wurde zu wenig Geld ausbezahlt. Konkret sollten sie 333 Euro einmalig erhalten. Nun wird das Gesetz entsprechend korrigiert und eine Nachzahlung erfolgen. Alle Details dazu wann diese Zahlung erfolgen wird findet man hier auf Finanz.at.

333 Euro Bonus - Diese Personen erhalten doch noch mehr Geld

Seit 01. März wird der Pensionsbonus von bis zu 500 Euro bzw. 30 Prozent einer monatlichen Bruttopension ausbezahlt. Diese Direktzahlung gilt als steuer- und abgabenfrei und kann nicht gepfändet werden. 200.000 ÖsterreicherInnen erhalten nun doch mehr Geld als ihnen überwiesen wurde - konkret sind das einmalig 333 Euro.

Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 17.09.2023, 21:04 Uhr