Neue Steuerausgleich-App
Mit der neuen App reicht man in wenigen Minuten den Steuerausgleich ein und holt heuer durchschnittlich bis zu 1.000 Euro vom Finanzamt zurück.
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Kinder sind wohl eines der schönsten Dinge im Leben, obgleich damit Belastungen in jeden Lebensbereich mit einhergehen. Kinder gehören zu einer Familie dazu. Die finanzielle Belastung von Familien mit drei und mehr Kindern gilt als besonders hoch. Um solche Familien mit drei oder mehr als drei Kindern zu fördern, gibt es den Mehrkindzuschlag.

Im Folgenden ein paar grundlegende Informationen, was genau darunter zu verstehen ist und welche Voraussetzungen für den Erhalt gegeben sein müssen.

Was versteht man unter dem Mehrkindzuschlag?

Die rechtliche Grundlage für den Mehrkindzuschlag ist das Familienlastenausgleichsgesetz (kurz FLAG). Dieses trat am 1. Januar 2011 in Kraft und steht seitdem zur Verfügung. Generell haben Eltern von drei oder auch mehr Kindern die Möglichkeit, einen so genannten Mehrkindzuschlag zu erhalten. Dabei beträgt dieser 23,26 Euro ab 2024 (21,20 Euro in 2023 bzw. 20 Euro bis 2022) im Monat für das dritte Kind und jedes weitere.

Höhe

Jahr Betrag Erhöhung
2024 23,26 Euro + 9,70 %
2023 21,20 Euro + 5,80 %
2022 20 Euro

Die Auszahlung erfolgt im Rahmen des Lohnsteuerausgleichs rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr.

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Mit der neuen Steuer-App holen sich ArbeitnehmerInnen ihr Geld vom Finanzamt zurück.
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Information
Wichtig zu wissen: Der Mehrkindzuschlag muss für jedes Kalenderjahr gesondert beantragt werden. Es erfolgt eine Auszahlung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung. Zudem wird er in der Einkommens Steuererklärung berücksichtigt. Sind die Kinder teilweise von Vater oder der Mutter und bezieht das jeweilige Elternteil Familienbeihilfe, so können diese zusammengerechnet werden mit der Folge, dass sich die Eltern einigen müssen, wer von ihnen den Mehrkindzuschlag erhalten soll. Das Elternteil, welches den Zuschlag nicht erhält, muss eine entsprechende Verzichtserklärung abgeben.

Voraussetzungen

Um Anspruch auf den Mehrkindzuschlag zu haben, müssen folgende grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Für mindestens drei Kinder muss ein Familienhilfebezug bestehen.
  • Es besteht eine Obergrenze für das zu versteuernde Familieneinkommen. Bezug wird hierbei auf das Jahr genommen, welches vor dem Jahr liegt, in dem der Antrag zum Mehrkindzuschlag gestellt wird. Das bedeutet, dass die Grundlage zur Gewährung oder Ablehnung des Zuschlags jeweils das Einkommen des Vorjahres ist. Die Höchstgrenze des Jahreseinkommens darf entsprechend der Bezeichnung nicht überschritten werden. Die Grenze liegt bei 55.000 Euro. Dabei erfolgt die Berechnung des zugrundeliegenden Einkommens stets mit der Ermittlung der Gewährung oder Ablehnung einer Familienbeihilfe.

Einkommensgrenze

Seit 2010 galt regelmäßig ein Familieneinkommen in Höhe von 55.000,00 Euro als Höchstgrenze. Liegt das Familieneinkommen über dieser Grenze, wird kein Mehrkindzuschlag gewährt, eine Antragstellung würde dann leerlaufen.

Antrag

Wichtig ist: Der Mehrkindzuschlag wird nur auf Antrag gewährt! Wird kein Antrag gestellt, so kann auch kein Zuschlag gewährt werden. Die für die Bearbeitung und Gewährung des Mehrkindszuschlags zuständige Stelle ist das Finanzamt am Wohnsitz des Antragstellers. Die Beantragung des Zuschlags ist mit keinerlei Kosten verbunden.

Im Regelfall wird der gewährte Zuschlag im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt. Aus diesem Grund muss der Mehrkindzuschlag im Falle der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung oder aber im Bereich der Steuererklärung bei der jeweils zuständigen Behörde beantragt werden. Die entsprechend benötigten Formulare können Sie ebenfalls bei der zuständigen Stelle erhalten. Wichtig ist: Die Antragsformulare müssen vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein! Vergessen Sie zudem nicht, die geforderten Belege beizufügen.

Frist für die Beantragung

Im Allgemeinen gilt, dass der Mehrkindzuschlag zu jeder Zeit beantragt werden kann. Allerdings kann eine Gewährung maximal rückwirkend für fünf Jahre ab Antragstellung erfolgen.

Welche Unterlagen werden zusätzlich benötigt?

Werden die Kinder eines Haushaltes zusammengerechnet, so wird gegebenenfalls eine Verzichtserklärung notwendig. Diese sollte von dem Elternteil, welches auf den Mehrkindzuschlag verzichtet, ausgestellt werden.

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Das wichtigste in Kürze:

Der Mehrkindzuschlag dient der (finanziellen) Unterstützung von Familien mit drei und mehr Kindern. Jede Familie mit drei und mehr Kindern, die im Haushalt und ständig im Bundesgebiet mit leben, und deren Familieneinkommen unter 55.000,00 Euro im Jahr liegt, haben die Möglichkeit, den so genannten Mehrkindzuschlag zu erhalten. Dieser beträgt 20 Euro (ab 2023: 21,19 Euro) für das dritte und jedes darauffolgende Kind. Der Zuschlag wird nur auf Antrag bei dem zuständigen Finanzamt am Wohnsitz berechnet und ausgezahlt.

Ein entsprechendes Antragsformular erhalten Sie ebenfalls dort. Achten Sie auf die Vollständigkeit der Unterlagen und eine handschriftliche Unterschrift auf dem Formular. Zudem muss jedes Kalenderjahr ein neuer Antrag auf Gewährung des Zuschlags gestellt werden. Der Mehrkindzuschlag kann maximal fünf Jahre rückwirkend ab Datum des Antrags gewährt werden. Es erfolgt zudem keine automatische Auszahlung mit der Familienbeihilfe. Zudem ist zu beachten, dass nur ein Elternteil den Mehrkindzuschlag beantragen und auch erhalten kann. Es muss eine Verzichtserklärung des zweiten Elternteils den Unterlagen beiliegen.

Sind die bezeichneten Unterlagen vollständig und unterschrieben? Liegt das Familieneinkommen jährlich unter der Höchstgrenze von 55.000,00 Euro? Dann sollte der Gewährung des Mehrkindzuschlags nichts im Wege stehen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Antragstellung hinfällig.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 17.11.2023, 13:16 Uhr