Neue Steuerausgleich-App
Mit der neuen App reicht man in wenigen Minuten den Steuerausgleich ein und holt heuer durchschnittlich bis zu 1.000 Euro vom Finanzamt zurück.
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Formular L1 - Lohnsteuerausgleich

Das Formular L1 zur Arbeitnehmerveranlagung liegt entweder beim zuständigen Finanzamt auf oder kann hier direkt online heruntergeladen werden. Es gilt als Grundlage für die Arbeitnehmerveranlagung in Österreich. Das vollständig ausgefüllte Formular wird elektronisch via FinanzOnline, per Post oder direkt beim Finanzamt eingereicht.

Das Formular kann hier online heruntergeladen werden.

Zusätzliche Formulare

Zusätzlich zum Formular L1 können weitere Anträge eingebracht werden. Dazu zählen das Formular L1ab für außergewöhnliche Belastungen, L1k für Unterhaltszahlungen und Kinderfreibeträge und das Formular L1i für internationale Sachverhalte.

Diese Anträge können hier heruntergeladen werden:

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Ausfüllhilfe L2

Das Dokument L2 bezeichnet die Ausfüllhilfe des Finanzamts für das Formular L1. Darin sind alle Informationen und Hilfen zu denen vom Arbeitnehmer geforderten Angaben enthalten.

Information

Wichtig: Der Antrag wird beim Finanzamt maschinell eingelesen, weshalb eine deutliche Schrift in Blockbuchstaben für eine optimale Verarbeitung wichtig ist. Markierungen und Kreuze müssen ebenfalls deutlich erkennbar sein. Damit wird eine schnelle und korrekte Verarbeitung sichergestellt.

Darauf sollte man beim Antrag L1 achten:

  • Angaben in Blockschrift und dunkler Farbe (schwarz, blau) gut lesbar
  • Nur Originaldokumente beim Finanzamt einreichen (Kopien sind nicht maschinenlesbar).
  • Nur ein Zeichen (Buchstabe, Zahl) pro Kästchen
  • Deutliche Kreuze und Markierungen eintragen.
  • Leere Felder NICHT durchstreichen.
  • Inhalte außerhalb der vorgegebenen Kästchen werden NICHT eingelesen. Es sollten daher nur die vorhandenen Kästchen ausgefüllt werden.

5.1 / 5.2: Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag

Unter Punkt 5.1 und Punkt 5.2 wird angegeben, ob der Arbeitnehmer einen Alleinverdienerabsetzbetrag beziehungsweise einen Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt. Diese Absetzbeträge sind auch dann anzugeben, wenn sie bereits bei der Lohnverrechnung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Dafür sind die Angaben zur Familienbeihilfe (5.3) notwendig.

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5.3: Familienbeihilfe

Punkt 5.3 zur Familienbeihilfe ist auszufüllen, wenn für ein oder mehrere Kinder diese Beihilfe beantragt wird. Zudem ist 5.3 auch anzugeben, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt wird.

7: Erhöhter Pensionsabsetzbetrag

Der erhöhte Pensionsabsetzbetrag kann im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung im Formular L1 unter Punkt 7 beantragt werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer war im zu veranlagenden Jahr länger als sechs Monate verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft. Dabei war der Arbeitnehmer nicht dauerhaft getrennt vom Ehepartner bzw. Partner.
  • Die Höhe der Pension liegt im veranlagten Jahr unter der Grenze von 25.000 Euro.
  • Der Ehepartner bzw. Partner hat in diesem Jahr die maximalen Einkünfte von 2.200 Euro jährlich nicht überschritten.
  • Es besteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinverdienerabsetzbetrag.

Treffen alle diese Voraussetzungen zu, besteht Anspruch auf den erhöhten Pensionsabsetzbetrag, der im Rahmen des Lohnsteuerausgleichs beansprucht werden kann.

Zur Berechnung der Pension in Österreich kann der Pensionsrechner verwendet werden.

9: Sonderausgaben

In Punkt 9 werden beim Steuerausgleich in Österreich die Sonderausgaben angegeben. Dabei sind folgende Angaben zu treffen:

  • Angabe 9.1: In Punkt 9.1. wird die Summe der Versicherungsbeiträge und Versicherungsprämien für freiwillige Lebensversicherung , Unfallversicherung , Krankenversicherung , Pensionskassenbeiträge und die freiwillige Erhöhung der gesetzlichen Pensionsversicherung des Arbeitnehmers angegeben.
  • Angabe 9.2: Diese Angabe umfasst die Sonderausgaben der Rückzahlungen und die Zinsen der Sanierung und Einrichtung von Wohnraum durch den Kauf einer Immobilie (Haus oder Wohnung).
  • Angabe 9.3: Dieser Punkt umfasst die Summe des sogenannten Nachkaufs von Versicherungszeiten und die freiwillige Mehrversicherung der gesetzlichen Pensionsversicherung.

10: Werbungskosten und Pendlerpauschale

Punkt 10.1 und 10.2 umfassen die Pendlerpauschale in Österreich:

  • Angabe 10.1: Unter 10.1 wird die Summe des zustehenden Jahresbetrags der Pendlerpauschale des Arbeitnehmers eingetragen.
  • Angabe 10.2: Angabe 10.2 betrifft den zustehenden Pendlereuro. Dieser ist im Formular an dieser Stelle anzugeben.

Diese Angaben müssen immer gemeinsam getroffen werden. Die Pendlerpauschale und den Pendlereuro kann man mit dem Pendlerrechner berechnet werden.

Punkt 10.4 und 10.5 umfassen die Angaben zu Werbungskosten des Arbeitnehmers:

  • Angabe 10.4: Hier werden die Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge aller sonstigen Interessensvertretungen in Österreich eingetragen.
  • Angabe 10.5: Punkt 10.5 umfasst die Werbungskosten der Pflichtbeiträge der geringfügigen Beschäftigung und der mitversicherten Angehörigen. Zudem sind selbst eingezahlte Sozialversicherung sbeiträge (SV-Beiträge) anzuführen. Davon ausgenommen ist lediglich Betriebsratsumlage.

11: Außergewöhnliche Belastungen

Mittels Formularzusatz L1ab werden die außergewöhnlichen Belastungen des Arbeitnehmers im zu veranlagenden Jahr angegeben. Belastungen in Zusammenhang mit Kindern (Kinderfreibeträge) werden mit dem Formular L1k als Beilage angeführt. Diese sind unter Punkt 11 zu beantragen.

14: Freibetragsbescheid

Der Freibetragsbescheid wird unter Punkt 14 im Formular L1 beantragt.

  • Angabe 14.1: Wird kein Freibetrag sbescheid angegeben, wird Punkt 14.1 ausgefüllt.
  • Angabe 14.2: Wird ein niedriger Freibetragsbescheid angeführt, wird Punkt 14.2 ausgefüllt.
  • Ist Punkt 14 nicht ausgefüllt, erhält der Arbeitnehmer im zweitfolgenden Jahr nach Veranlagung einen Freibetragsbescheid, der dem Arbeitgeber vorzulegen ist.

Dieser Bescheid beinhaltet die vorläufigen Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Werbungskosten, die zukünftig während der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Das bedeutet eine geringere Lohnsteuer für den Arbeitnehmer. Es muss jedoch ab diesem Zeitpunkt eine Pflichtveranlagung im Rahmen des Lohnsteuerausgleichs durchgeführt werden.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 20.10.2023, 12:11 Uhr