Wenn man gerade erst ein Unternehmen gegründet hat, so ist es mit zahlreichen entsprechenden Vorlagen (bspw. für Microsoft Excel) ganz einfach möglich, die EÜR selbst vorzunehmen. Aber auch zahlreiche Rechnungsprogramme und Buchungssoftwares können hier helfen. Wenn der Wunsch nach Auslagerung besteht, so kann diese Aufgabe wie auch bei anderen durchzuführenden Gewinnermittlungen auch, an einen Steuerberater abgegeben werden.

Zielgruppe

Gemäß § 4 Abs. 3 EStG sind bestimmte Unternehmer, aber auch Selbstständige dazu berechtigt, die EÜR durchzuführen.

So können Freiberufler ebenso wie auch alle Gewerbetreibende mit einem jährlichen Umsatz von über 600.000 Euro bzw. einen Gewinn von über 60.000 Euro von der Einnahmenüberschussrechnung Gebrauch machen. Kapitalgesellschaften (haftungsbeschränkte UG, Aktiengesellschaften, GmbH, etc.) sind von der oben genannten Schwelle ausgenommen. Für alle anderen Unternehmensarten gilt, dass diese zwingend die doppelte Buchführung durchzuführen haben.

Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung

Das Prinzip, wie eine EÜR erstellt wird, ist einfach erklärt und kann grundsätzlich in vier Schritte eingeteilt werden:

  1. Im ersten Schritt müssen die gesamten Einnahmen ermittelt werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass sowohl die Nettoeinnahmen als auch die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden müssen.
  2. Im nächsten Schritt kommt es zur Ermittlung der Gesamtausgaben. Auch hier soll auf eine Teilung zwischen Nettoausgaben und der Vorsteuer geachtet werden. In diesen Ausgaben ist auch die an das Finanzamt bezahlte Umsatzsteuer enthalten. Überdies werden auch die Abschreibungen berücksichtigt.
  3. Im dritten Schritt kommt es zur Berechnung des Gewinns. Nimmt man die Gesamteinnahmen und zieht von diesen die Gesamtausgaben und die Abschreibungen ab, so erhält man den Gewinn.
  4. Im weiteren Verlauf wird der finanzielle Überschuss berechnet. Hierbei werden zum Gewinn Abschreibungen und Finanzierungen sowie Privateinlagen addiert und Investitionen, Tilgung en und Privatentnahmen subtrahiert. Auf Basis dieser vier Schritte kann eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt werden.

Regelungen im Zusammenhang mit der EÜR

Es gibt bestimmte Regelungen, die im Zusammenhang mit der Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung beachtet werden müssen. Man unterscheidet zwischen dem Zuflussprinzip bzw. Abflussprinzip und gewissen Gliederungsvorschriften.

Zuflussprinzip

Wenn beispielsweise im Dezember eine Rechnung ausgestellt und diese aber erst im Januar des Folgejahres bezahlt wird, so stellt sich die Frage, welchem Geschäftsjahr die Rechnung nun zugeordnet werden muss. Das Zuflussprinzip besagt, dass nicht das Rechnungsdatum entscheidend dafür ist, welchem Jahr bzw. Monat die Rechnung zugeordnet wird, sondern jener Zeitpunkt, zu dem der Betrag auf dem Konto zugeflossen ist, ausschlaggebend ist. Bezogen auf das eben genannte Beispiel würde dies bedeuten, dass die Rechnung dem Januar des Folgejahres zugeschrieben wird, da hier auch der Zufluss der Zahlung vonstatten gegangen ist.

Abflussprinzip

Ähnliches gilt auch im Zusammenhang mit dem Bezahlen von Rechnungen. Hier kommt das sogenannte Abflussprinzip zu tragen. Wird eine Rechnung also im Monat Mai bezahlt, obgleich sie im April ausgestellt wurde, so ist die Rechnung dem Monat Mai zuzuordnen.

Aufzeichnungspflichten

Es gibt auch gewisse Aufzeichnungspflichten und Vorschriften hinsichtlich der Gliederung von Konten im Zusammenhang mit einer Einnahmenüberschussrechnung.

Das Ziel bzw. der Zweck dieser Aufzeichnungsregeln ist, dass die Einnahmenüberschussrechnung nachvollziehbarer gemacht wird. Überdies sollen einheitliche Regelungen für alle Unternehmen, die steuerpflichtig sind, geschaffen werden, sodass das Arbeiten erleichtert wird. Folgende Faktoren sind zu berücksichtigen:

  • Einnahmen und Ausgaben müssen nach dem jeweiligen Mehrwertsteuer satz erfasst werden.
  • Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter wird ein Anlageverzeichnis benötigt. Ein Beispiel für ein solches nicht abnutzbares Wirtschaftsgut wäre etwa ein Grundstück .
  • Außerdem benötigt man ein sogenanntes Abschreibungsverzeichnis für abnutzbare Wirtschaftsgüter.
  • Für geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von € 800,00 muss ein separates Verzeichnis geführt werden.
  • Alle Ausgaben, die beschränkt absetzbar sind, müssen aufgezeichnet werden. Hierunter würde beispielsweise das Arbeitszimmer im eigenen Wohnhaus fallen, aber auch das Fahrtenbuch muss in den Aufzeichnungen separat hinzugefügt werden.

Das Kassenbuch

Das Kassenbuch ist im Zusammenhang mit der Einnahmenüberschussrechnung ebenso sehr wichtig. In diesem Kassenbuch werden alle Einnahmen und Ausgaben, die mittels Barzahlung erfolgen, täglich eingetragen. Daraus ergibt sich ein Barbestand, der mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmen muss.

Das Wareneingangs- und Warenausgangsbuch

Ebenso wichtig ist ein Wareneingangs- bzw. Warenausgangsbuch. Alle Waren und Roh- und Hilfsstoffe, die man kauft, müssen in diesem Wareneingangsbuch eingetragen werden.

Wenn Zulieferungen an andere Unternehmen vorgenommen werden, so muss zusätzlich zum Wareneingangsbuch auch ein Warenausgangsbuch geführt werden. Die Funktion dieser Bücher wird von modernen Warenwirtschaftssystemen übernommen.

Gewinn- und Liquiditätsermittlung mithilfe der EÜR

Der Gewinn kann als Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mithilfe der Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden. Betriebseinnahmen sind etwa die private Telefonnutzung, die private Kfz-Nutzung oder die Entnahme von betrieblichen Gegenständen. Zu den Betriebsausgaben zählen etwa Abschreibungen, Löhne und Gehälter, bezahlte Vorsteuer oder Wareneinkäufe.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 04.06.2021, 21:27 Uhr