Wenn man eine Rechnung schreiben möchte, so schweben einem unter Umständen die Begriffe Brutto und Netto durch den Kopf und die Frage kommt auf, was diese beiden Begriffe bedeuten und ob diese einen Einfluss auf die Rechnung haben. Beide Begriffe stammen ursprünglich aus dem Italienischen. Unter Netto versteht man im Allgemeinen einen Preis, in dem die Steuern (Umsatzsteuer) noch nicht miteinberechnet ist.

Somit bezeichnet Brutto jenen Preis, der die Umsatzsteuer bereits enthält. Die Rechnungssumme beträgt gesamt immer dasselbe, jedoch ist die Darstellung der einzelnen Positionen der Rechnung bei einer Nettorechnung anders als bei einer Bruttorechnung.

Unterschied zwischen Brutto- und Netto-Rechnung

Bei einer Nettorechnung sind die einzelnen Rechnungspositionen ohne die Umsatzsteuer angegeben. Aus dem sich daraus resultierenden Rechnungsbetrag kalkuliert man im Anschluss die Umsatzsteuer. Durch die Addition des Rechnungs- und Steuerbetrages ergibt sich der Bruttobetrag. Das nachfolgende Beispiel soll dies verdeutlichen.

Nettorechnung - Finanz.at
Nettorechnung - Bild: Finanz.at

Bei einer Bruttorechnung hingehen sind die Bruttopreise der einzelnen Rechnungspositionen angegeben. Die Summe dieser Beträge ergibt also den Rechnungsbetrag, welcher die Umsatzsteuer bereits enthält. Anschließend wird die Umsatzsteuer durch eine simple Multiplikation herausgerechnet und separat angegeben. Auch hier findet sich im Anschluss ein Beispiel zur Veranschaulichung.

Bruttorechnung - Finanz.at
Bruttorechnung - Bild: Finanz.at

Wann wird eine Netto-Rechnung oder Brutto-Rechnung erstellt?

Sicherlich kommt bei einigen nun die Frage auf, wann man eine Brutto- und wann man eine Nettorechnung ausstellen soll oder muss. Hierbei gibt es zwei grundlegende Szenarien:

Man ist selbst Unternehmer und stellt eine Rechnung an ein anderes Unternehmen aus: In diesem Fall ist eine Nettorechnung zu verfassen und auszustellen. Dies ist deswegen der Fall, da der Kunde, welcher in dem Fall selbst Unternehmer ist, sich die geleistete Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen kann. Neben dem Gesamtbetrag muss auf der Nettorechnung der Nettopreis jeder einzelnen Position und die Umsatzsteuer separat angeführt sein.

Man ist selbst Unternehmer, legt eine Rechnung für eine Privatperson oder einen Kleinunternehmer: Hier wird eine Bruttorechnung verfasst. Der zu zahlende Betrag entspricht dem Gesamtbruttobetrag auf der Rechnung. Diese Art von Rechnung wird deswegen benutzt, da sich weder eine Privatperson noch ein Kleinunternehmer die Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen kann.

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Nettorechnungs-Bestandteile

Auch Netto-Rechnungen unterliegen den in dem Umsatzsteuergesetz angeführten Bestimmungen zu den Pflichtangaben, die in einer Rechnung gemacht werden müssen. So sind folgende Angaben auf alle Fälle zu machen:

  • Name und Anschrift (des Unternehmens)
  • Name und Anschrift (des Kunden / Leistungsempfänger)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden (wenn dieser aus der EU kommt)
  • Datum der Rechnung
  • Art und Menge der Leistungen oder gelieferten Produkte
  • Fortlaufende, einmalig vergebene Rechnung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
  • Netto- und Bruttobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag

Rechnung bei Verkauf ins Ausland

Grundsätzlich sieht das System der Umsatzsteuer und Vorsteuer so aus, dass man als Unternehmer die Umsatzsteuer in den ausgestellten Rechnungen ausweist. Diese Umsatzsteuer wird an das Finanzamt weitergeleitet. Wenn der Kunde auch Unternehmer ist, kann er sich die Umsatzsteuer in Form einer Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.

Reverse Charge ist eine Ausnahme dieses Prinzips. Viele haben wahrscheinlich schon davon gehört oder dieses Prinzip bereits angewandt. Das Prinzip besagt, dass der Empfänger einer Leistung oder Ware dem Finanzamt die Umsatzsteuer schuldet. Vor allem bei grenzüberschreitenden Lieferungen, die innerhalb der Europäischen Union vonstattengehen, kommt diese Möglichkeit oft zur Anwendung. Hierbei handelt es sich um eine Möglichkeit, nicht aber ein Muss. Die Kundin bzw. der Kunde führen in dem Fall die Umsatzsteuer an das Finanzamt des Landes, in dem sich die Kundin oder der Kunde befindet, ab. Die einzige Voraussetzung zur Nutzung von Reverse Charge ist, dass man selbst als Unternehmer, aber auch der Rechnungsempfänger im Besitz einer Umsatzsteueridentifikationsnummer ist.

Nutzt man dieses Prinzip, so ist man beim Rechnungsstellen dazu verpflichtet, die andere Partei darauf hinzuweisen, dass er die Steuer noch schuldet. Dies kann mit einem Vermerk, wie beispielsweise „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, gemacht werden.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 13.09.2021, 06:48 Uhr