Durch den Lohnsteuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) können ArbeitnehmerInnen in Österreich Geld vom Finanzamt rückerstattet bekommen, sofern sie beispielsweise für das entsprechende Jahr zu viel Lohnsteuer bezahlt haben bzw. bestimmte Beträge absetzen können. Dabei kommt es jedoch häufig zu Fehlern, die letztlich teuer werden können, wenn etwa Geld beim Finanzamt liegen bleibt, das einem zustünde.
Eine Übersicht der häufigsten Fehler und Missverständnise und wie man diese lösen kann, findet man hier auf Finanz.at.
Falsche Angaben: Kann ich den Steuerausgleich nachträglich korrigieren?
Viele ArbeitnehmerInnen kennen das Problem: Man hat seinen Steuerausgleich eingereicht und bemerkt nun, dass man wichtige Angaben zu Werbungskosten oder sonstigen absetzbaren Beträgen vergessen oder falsch angeführt hat. Das kann in vielen Fällen jedoch problemlos gelöst werden. Denn: Eine Arbeitnehmerveranlagung kann nachträglich korrigiert oder ergänzt werden.

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Dabei gibt es unterschiedliche Szenarien, die zu beachten sind:
Antrag wurde abgeschickt, aber noch nicht bearbeitet
Liegt noch kein Bescheid vor, da der Antrag erst kürzlich abgeschickt wurde, so kann dieser einfach durch einen neuen Steuerausgleich mittels Formular L1 und Beilagen geändert werden. In diesem Fall ist auch mit keinerlei Strafe zu rechnen.
Bescheid wurde bereits zugestellt
Liegt bereits ein Bescheid vor, so gilt eine Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Zustellung. Innerhalb dieser Frist kann ein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt werden und etwaige Korrekturen oder Änderungen vorgebracht werden. Der Antrag kann hierbei etwa zurückgezogen werden.

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Ist diese Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen, gilt eine weitere Frist von einem Jahr zur Korrektur. Eine längere Frist existiert nur, wenn sich unerwartet die rechtliche Grundlage ändert und eine Korrektur dadurch ermöglichen würde. Wurden beispielsweise zu hohe Werbungskosten angeführt oder sonstige falsche Angaben getätigt, kann bei Vorsatz auch eine Strafe ausgesprochen werden.
Kann eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung überschrieben werden?
Ab Juli wird für alle Personen, die Anspruch auf einen Steuerausgleich haben, diese jedoch im ersten Halbjahr nicht manuell selbst eingebracht haben, eine automatische und antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Wichtig ist, dass diese Form nur durchgeführt wird, wenn es für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zu einer Steuerrückzahlung (Gutschrift) kommt.
Hier werden jedoch keine Sonderausgaben, Werbungskosten und Co. berücksichtigt. Aus diesem Grund liegt die durchschnittliche Rückzahlung bei lediglich 277 Euro, laut BMF. Bei selbst erstellten Anträge ist sie mit 714 Euro deutlich höher, weshalb es sich immer lohnt, den Steuerausgleich selbst einzureichen.
Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend durch einen manuellen Lohnsteuerausgleich überschrieben werden. Jährlich betrifft das in Österreich laut Angaben des BMF rund 1,8 Millionen Menschen.
Muss ich meine Rechnungen aufbewahren?
Wichtig ist, dass die Belege der Anschaffungen, die im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung abgesetzt bzw. geltend gemacht werden sollen, im veranlagten Jahr ausgestellt wurden. Rechnungen aus dem Vorjahr können auch nur in diesem beim Steuerausgleich berücksichtigt werden.
Die Rechnungen und Belege müssen für sieben Jahre aufbewahrt werden, sofern die Beträge geltend gemacht wurden. Sie werden zwar dem Steuerausgleich bei der Einreichung nicht beigefügt, müssen im Falle von Ergänzungsansuchen und Rückfragen des Finanzamts vorgelegt werden können.
Alle Neuerungen beim Lohnsteuerausgleich
- Familienbonus: Der Familienbonus Plus wird pro Kind unter 18 Jahren auf bis zu 2.000 Euro und pro Kind über 18 Jahren auf bis zu 650 Euro jährlich erhöht.
- Kindermehrbetrag : Der Kindermehrbetrag wird pro Kind auf 550 Euro erhöht.
- Teuerungsabsetzbetrag : Der Teuerungsabsetzbetrag von bis zu 500 Euro kann erstmals beim Steuerausgleich geltend gemacht werden.
- Pendlerpauschale & Pendlereuro: Von Mai bis Dezember 2022 gelten eine erhöhte Pendlerpauschale und ein vierfacher Pendlereuro.
- Mehrkindzuschlag : Der Mehrkindzuschlag steigt um 5,8 Prozent (21,19 Euro pro Kind).
- Alleinverdiener- & Alleinerzieherabsetzbetrag : Der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag werden je um 5,8 Prozent erhöht.
- Mit der neuen Steuer-App kann der Lohnsteuerausgleich schneller durchgeführt und die Rückerstattung vom Finanzamt erhöht werden.
Mehr Informationen: Lohnsteuerausgleich
