Seit Jahresbeginn können Menschen in Österreich vom Steuerausgleich für das Kalenderjahr 2022 profitieren. Aufgrund erhöhter Beträge, wie etwa dem Familienbonus von bis zu 2.000 Euro pro Kind, steigt auch die durchschnittliche Steuerrückerstattung.
Nun endet eine wichtige Frist für viele SteuerzahlerInnen, die man unbedingt beachten sollte:
Die Frist für die verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung - also die sogenannte "Pflichtveranlagung" - läuft für die elektronische Einreichung am 30. Juni 2023 ab. Alle Personen, die zur Veranlagung verpflichtet sind, müssen bis zu diesem Stichtag ihre Erklärung u.a. via FinanzOnline an das Finanzamt übermitteln. In schriftlicher Form (Papierform) galt die Frist sogar nur bis 30. April.
Diese Menschen verlieren bald 437 Euro an Steuerrückerstattung
Ab Juli wird zudem für alle Menschen, die noch keinen Antrag selbst eingereicht haben, die antragslose Arbeitnehmerveranlagung wirksam. Das bedeutet, dass der Steuerausgleich automatisch erstellt und ausbezahlt wird. Dabei verlieren SteuerzahlerInnen jedoch im Durchschnitt bis zu 437 Euro an Rückerstattungen. (Finanz.at hat exklusiv berichtet)
Im Jahr 2021 betraf das immerhin rund 1,8 Millionen ArbeitnehmerInnen, die auf einen eigenen Antrag verzichtet haben sollen, wie das BMF erklärt. Beim antragslosen Steuerausgleich werden jedoch pro Antrag im Durchschnitt nur 277 Euro ausgezahlt. Bei der antragslosen Veranlagung werden jedoch keine absetzbaren Kosten, wie Sonderausgaben, Werbungskosten und Co., geltend gemacht, sofern diese nicht aus den Daten des BMF herangezogen werden können.
Ein von ArbeitnehmerInnen selbst eingebrachter Lohnsteuerausgleich bringt hingegen 714 Euro - immerhin also 437 Euro durchschnittlich mehr. Die Einreichung ist spätestens ab 28. Februar möglich.
Wer zum Steuerausgleich bis 30. Juni verpflichtet ist

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Jene Personen, die im vergangenen Kalenderjahr gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden, sind zur Arbeitnehmerveranlagung bis 30. Juni 2023 verpflichtet. Das gilt ebenfalls, sofern ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde oder Zahlungen aus dem Insolvenz-Entgelt- Fonds bezogen wurden.
Wurde Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen oder wurden Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz im Jahr 2022 ausbezahlt, gilt ebenfalls die Pflichtveranlagung. Das gilt auch für Bezüge aus einem "Dienstleistungsscheck" oder einer Rückerstattung von Sozialversicherungspflichtbeiträgen.
Alle Neuerungen beim Steuerausgleich
Für die Veranlagung des Jahres 2022 gibt es diverse Neuerungen und höhere Absetzbeträge, die ArbeitnehmerInnen finanziell entlasten sollen:
- Familienbonus: Der Familienbonus Plus wird pro Kind unter 18 Jahren auf bis zu 2.000 Euro und pro Kind über 18 Jahren auf bis zu 650 Euro jährlich erhöht.
- Kindermehrbetrag : Der Kindermehrbetrag wird pro Kind auf 550 Euro erhöht.
- Teuerungsabsetzbetrag : Der Teuerungsabsetzbetrag von bis zu 500 Euro kann erstmals beim Steuerausgleich geltend gemacht werden.
- Pendlerpauschale & Pendlereuro: Von Mai bis Dezember 2022 gelten eine erhöhte Pendlerpauschale und ein vierfacher Pendlereuro.
- Mehrkindzuschlag : Der Mehrkindzuschlag steigt um 5,8 Prozent (21,19 Euro pro Kind).
- Alleinverdiener- & Alleinerzieherabsetzbetrag : Der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag werden je um 5,8 Prozent erhöht.

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Wer zu Einkommensteuererklärung verpflichtet ist
Wurden mehr als 730 Euro zum Gehalt dazuverdient, so fällt man unter die sogenannte Pflichtveranlagung. Hier werden keine endbesteuerten Kapitalerträge einberechnet. Auch Einkünfte und Erträge aus Depots, wie etwa bei ausländischen Brokern (Scalable Capital, Trade Republic, etc.), verpflichten zur Steuererklärung, sofern diese keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
Wer selbstständige Einkünfte über 11.000 Euro zu verzeichnet hat, ist ebenfalls zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Sofern private und steuerpflichtige Grundstücksveräußerungen durchgeführt wurden, die nicht bereits versteuert sind, gilt diese Pflicht ebenfalls.
Mehr Informationen: Lohnsteuerausgleich
