In diesem Jahr kann man mit der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) für das vergangene Jahr 2023 wieder von einer Steuerrückerstattung profitieren und viel Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Dabei können erstmals auch die erhöhten Absetzbeträge durch die Valorisierung um die Inflationshöhe geltend gemacht werden.
Wer jedoch auf eine selbst eingereichte Arbeitnehmerveranlagung verzichtet, für den wird sie ab Juli automatisch erstellt. Doch Vorsicht: Dabei verliert man im Schnitt mehrere Hundert Euro! Finanz.at hat darüber berichtet.
Bei der letzten Veranlagung für das Jahr 2022 betraf das immerhin rund 1,7 Millionen ArbeitnehmerInnen. Sie haben auf einen eigenen Antrag verzichtet. Für sie wurde also ab Juli die automatische, antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Dabei werden jedoch pro Person durchschnittlich "nur" 467 Euro rückerstattet. Auch heuer schenkt man dem Finanzamt unter Umständen viel Geld, wenn man auf den Steuerausgleich verzichtet.
Der Lohnsteuerausgleich kann dabei auch heuer wieder mit der neuer Steuer-App innerhalb weniger Minuten eingereicht werden.
Rückzahlung steigt deutlich an
Bei der antragslosen Veranlagung werden keine absetzbaren Kosten, wie Sonderausgaben, Werbungskosten und Co., berücksichtigt, sofern diese nicht aus den Daten, die dem Finanzamt bekannt sind, herangezogen werden können. Sie wird nur durchgeführt, wenn keine Pflichtveranlagung vorliegt und das Ergebnis zu einer Steuerrückzahlung führt.
Besonders durch die Absetzung von Werbungskosten, Sonderausgaben und den Anspruch auf Absetzbeträge, den Familienbonus oder den Kindermehrbetrag, holen sich ArbeitnehmerInnen die zu viel bezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurück auf ihr Konto. Einige Berufsgruppen können dabei sogar - ohne Vorlage der Belege - bis zu 20 Prozent der Bruttobezüge von der Steuer absetzen.
Höhere Gutschrift durch eigenen Antrag
Im Vorjahr brachte ein von ArbeitnehmerInnen selbst durchgeführter Lohnsteuerausgleich durchschnittlich 714 Euro - immerhin also 437 Euro mehr als die automatische Veranlagung (277 Euro). Heuer dürfte bei der Veranlagung für das Jahr 2023 eine noch höhere Steuergutschrift winken.
Durch den erhöhten Familienbonus von bis zu 2.000 Euro, den Kindermehrbetrag von 550 Euro oder den neuen Absetzbeträgen, wird die durchschnittliche Rückerstattung für das Jahr 2023 nochmals deutlich ansteigen. Erwartet werden über 500 Euro mehr als bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung.
Wer auch in den letzten Jahren keinen eigenen Steuerausgleich durchgeführt und daher die antragslose Veranlagung erhalten hat, kann diese bis zu fünf Jahre rückwirkend überschreiben und sich noch mehr Geld vom Finanzamt zurückholen. Eine Anleitung und weitere Tipps zum Steuerausgleich findet man hier auf Finanz.at.
Darum bekommt man heuer mehr Geld beim Steuerausgleich
Seit Januar 2023 gelten neue Absetzbeträge für den Steuerausgleich, die AntragsstellerInnen eine höhere Rückzahlung bescheren:
- Familienbonus: Der Familienbonus Plus wird pro Kind unter 18 Jahren auf bis zu 2.000 Euro und pro Kind über 18 Jahren auf bis zu 650 Euro jährlich erhöht.
- Kindermehrbetrag: Der Kindermehrbetrag wird pro Kind auf 550 Euro erhöht.
- Pendlerpauschale & Pendlereuro: Von Januar bis Juni 2023 gelten eine erhöhte Pendlerpauschale und ein vierfacher Pendlereuro.
- Mehrkindzuschlag : Der Mehrkindzuschlag steigt um 5,8 Prozent (21,19 Euro pro Kind).
- Alleinverdiener- & Alleinerzieherabsetzbetrag : Der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag werden je um 5,2 Prozent erhöht.
- Weitere Absetzbeträge: Auch weitere Steuerabsetzbeträge, die der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder der Unterhalt sabsetzbetrag, werden für das vergangene Kalenderjahr erhöht und können beim Steuerausgleich beansprucht werden.
Der Teuerungsabsetzbetrag von bis zu 500 Euro ist nur bei der Veranlagung für das Jahr 2022 möglich und kann für 2023 nicht mehr berücksichtigt werden.
Als Voraussetzung für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung gilt, dass der Jahreslohnzettel beim Finanzamt vorliegt. Das muss durch den Arbeitgeber bzw. die auszahlende Stelle, wie etwa die Pensionsversicherung, bis Ende Februar 2024 erfolgen.
Der Steuerausgleich kann jedoch bereits zuvor erstellt werden, wird jedoch erst nach Einlangen des Jahreslohnzettels vom Finanzamt bearbeitet. Die Durchführung ist mittels neuer Steuer-App, FinanzOnline oder Formular L1 und Beilagen direkt beim Finanzamt möglich.
Mehr Informationen: Lohnsteuerausgleich