Ab 01. Juli werden die antragslosen Arbeitnehmerveranlagungen für alljene Personen in Österreich durchgeführt, die bis dahin keine eigene Veranlagung für das vergangene Kalenderjahr eingebracht haben. Sie wird automatisch durchgeführt, wenn das Finanzamt aufgrund der vorliegenden Daten annimmt, dass für das vergangene Jahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden.
Zudem muss eine Veranlagung zu einer Steuergutschrift führen. Bei einem negativen Ergebnis, das zu einer Rückforderung durch das Finanzamt führen würde, wird keine Veranlagung durchgeführt. Laut Angaben des Finanzministeriums (BMF) betrifft das rund 1,8 Millionen Personen in Österreich pro Jahr.
Die wichtigsten Fragen zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung werden hier auf Finanz.at beantwortet:
Warum fällt die Gutschrift bei der antragslosen Veranlagung niedriger aus?
Beim antragslosen Lohnsteuerausgleich werden keine absetzbaren Kosten, wie Sonderausgaben, Werbungskosten und Co., geltend gemacht, sofern diese nicht aus den Daten des BMF herangezogen werden können. Die durchschnittliche Rückerstattung liegt dabei laut Angaben des BMF bei 277 Euro pro Kopf. Bei einem selbst eingebrachten Steuerausgleich liegt diese Gutschrift jedoch bei durchschnittlich 748 Euro -das ergibt eine Differenz von 437 Euro.
Somit verlieren ArbeitnehmerInnen, die keinen eigenen Lohnsteuerausgleich erstellen, im Durchschnitt 437 Euro an Steuerrückerstattung. Finanz.at hat exklusiv zuerst berichtet.


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Kann man den antragslosen Steuerausgleich überschreiben oder korrigieren?
Ja, der antragslose Steuerausgleich kann nachträglich durch eine eigene Veranlagung überschrieben werden. Innerhalb einer Frist von fünf Jahren kann die antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch eine selbst eingebrachte Erklärung überschrieben werden. Damit können Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und andere Absetzbeträge auch nachträglich noch berücksichtigt werden.
Was kann man tun, wenn trotz antragsloser Veranlagung noch veranlagungspflichtige Einkünfte erzielt wurden?
In diesem Fall ist eine Einkommensteuererklärung mittels Formular E1 oder via FinanzOnline abzugeben. Darin müssen alle zu versteuernden Einkünfte angeführt werden. Dadurch wird der Bescheid der antragslose Veranlagung aufgehoben.
Mehr Informationen: Lohnsteuerausgleich
