Seit Anfang Januar 2023 sind diverse Neuregelungen in Kraft, die erstmals bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 geltend gemacht werden können. Bis 28. Februar müssen Krankenkassen, AMS, aber auch der Arbeitgeber notwendigen Unterlagen zur Erstellung des Lohnsteuerausgleichs für ArbeitnehmerInnen an das Finanzamt übermitteln. Darunter fällt etwa auch der Jahreslohnzettel. Aus diesem Grund ist der Steuerausgleich spätestens ab März 2023 möglich.
Für die Veranlagung des Jahres 2022 gelten neue Absetzbeträge, die ArbeitnehmerInnen in Österreich eine deutlich höhere Rückerstattung bescheren sollen als in den Jahren zuvor. Damit sollen sie finanziell zusätzlich gegen die Teuerung entlastet werden.
Im letzten Jahr wurden laut Finanzministerium durchschnittlich 714 Euro pro selbst eingebrachtem Steuerausgleich ausbezahlt. Bei der automatischen Veranlagung (ab Juli) waren es hingegen nur 277 Euro. Diese Rückerstattungen sollten heuer nochmals ansteigen.
Alle Neuheiten für den Steuerausgleich findet man hier in einer Übersicht:
2.000 Euro pro Kind als Familienbonus
Vor allem Familien mit Kindern profitieren von den Neuheiten beim Steuerausgleich für 2022 besonders stark. Erwerbstätige, deren Einkommen so hoch ist, dass genügend Lohn- oder Einkommensteuer entrichten wurde, können den Familienbonus als Absetzbetrag pro Kind geltend machen. Durch die Erhöhung des Familienbonus Plus von bisher 1.500 Euro auf 2.000 Euro pro Kind werden diese Personen steuerlich entlastet. Für Kinder über 18 Jahren wird der Betrag von 500 Euro auf bis zu 650 Euro erhöht.
Wird der Familienbonus direkt über die monatliche Lohnverrechnung beantragt, so können ArbeitnehmerInnen bereits für das Januar- Gehalt mit einer zusätzlichen Entlastung rechnen. Die monatliche Höhe beträgt bis zu 166,68 Euro. Gemeinsam mit der Senkung der Lohnsteuer steigt damit das Netto-Gehalt abermals an.
550 Euro Kindermehrbetrag
Wer aufgrund zu geringer Lohnsteuer keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus hat, kann beim Steuerausgleich den sogenannten Kindermehrbetrag geltend machen.
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Der Kindermehrbetrag für Familien mit geringem Einkommen wird für das Jahr 2022 von 250 Euro auf 550 Euro angehoben. Dieser Betrag wird automatisch bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Alle Details zu den Voraussetzungen und Ansprüchen findet man hier auf Finanz.at.
500 Euro Teuerungsabsetzbetrag für geringe Einkommen
Der Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt bis zu 500 Euro und soll vor allem niedrige Einkommen entlasten. Der Teuerungsabsetzbetrag gilt als einmaliger negativsteuerfähiger Absetzbetrag und soll Einkommenssteuerpflichtige mit geringem Einkommen entlasten. Wer maximal bis zu 24.500 Euro brutto pro Jahr verdient, erhält diesen Bonus automatisch ausgezahlt.
Dazu muss der Absetzbetrag aktiv beim Steuerausgleich beantragt werden. Konkret erhalten jene Personen mit niedrigem Einkommen den Betrag von bis zu 500 Euro zusätzlich als Negativsteuer abgegolten.
Pensionistinnen und Pensionisten können diesen Betrag bei ihrer Veranlagung nicht mehr beantragen, da sie die jeweilige Zahlung bereits im September gemeinsam mit der Pension ausbezahlt bekommen haben.
300 Euro für Home-Office
Wer im Home-Office gearbeitet hat, kann für maximal 100 Tage im Kalenderjahr pro Tag drei Euro steuerlich geltend machen. In Summe sind das also 300 Euro zusätzlich. Notwendig ist dazu eine schriftliche Home-Office-Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Alle Details zur Home-Office-Pauschale findet man hier auf Finanz.at.
Erhöhte Pendlerpauschale, vierfacher Pendlereuro
ArbeitnehmerInnen, die Anspruch auf die Pendlerpauschale haben, profitieren von Mai 2022 bis Juni 2023 von einer erhöhten der Pendlerpauschale und einer Vervierfachung des Pendlereuro als Steuerabsetzbetrag. Damit gilt für zwei Drittel des Jahres 2022 eine höhere steuerliche Entlastung, die beim Lohnsteuerausgleich geltend gemacht werden kann.
Der Pendlereuro wird als Jahresbetrag ausgezahlt bzw. steuerlich geltend gemacht. Er beträgt 2 Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jährlich. Für den Zeitraum von Mai 2022 bis Juni 2023 wird der Pendlereuro vervierfacht und beträgt somit 8 Euro pro Kilometer. Das ergibt ein Plus von 0,50 Euro pro Monat.
Höhe, Tabellen und Anspruch der Pendlerpauschale - auch für den Zeitraum von Mai 2022 bis Juni 2023 inkl. Erhöhung des Betrag - kann mit dem Pendlerrechner auf Finanz.at berechnet werden.
Höhere Absetzbeträge
Aufgrund der Valorisierung der Sozialleistungen steigen auch die Absetzbeträge, die etwa beim Lohnsteuerausgleich geltend gemacht werden können. Darunter fallen unter anderem der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, sowie der Kindermehrbetrag oder Mehrkindzuschlag.
Absetzbetrag | 2024 | 2025 |
---|---|---|
Alleinverdienerabsetzbetrag | 572 Euro 2. Kind: + 202 Euro 3. Kind & weitere: + 255 Euro |
601 Euro 2. Kind: + 212 Euro 3. Kind & weitere: + 267 Euro |
Alleinerzieherabsetzbetrag | 572 Euro 2. Kind: + 202 Euro 3. Kind & weitere: + 255 Euro |
601 Euro 2. Kind: + 212 Euro 3. Kind & weitere: + 267 Euro |
Kinderabsetzbetrag | 67,80 Euro | 70,90 Euro |
Mehrkindzuschlag | 23,30 Euro | 24,40 Euro |
Pensionistenabsetzbetrag | 954 Euro Erhöhter Betrag: 1.405 Euro |
1.002 Euro Erhöhter Betrag: 1.475 Euro |
Verkehrsabsetzbetrag | 463 Euro Erhöhter Betrag: 798 Euro Zuschlag: 752 Euro |
487 Euro Erhöhter Betrag: 838 Euro Zuschlag: 790 Euro |
Unterhaltsabsetzbetrag | 35 bis 69 Euro | 37 bis 73 Euro |
>> Alle Details zu den neuen Absetzbeträgen findet man hier auf Finanz.at.
Mehr Informationen: Lohnsteuerausgleich