Neue Steuerausgleich-App
Mit der neuen App reicht man in wenigen Minuten den Steuerausgleich ein und holt heuer durchschnittlich bis zu 1.000 Euro vom Finanzamt zurück.
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Bis 2024 werden der CO2- Freibetrag jährlich um 3 g/km und der Leistungsfreibetrag um 1 kW sinken. Das ergibt ab 01. Januar 2024 neue Freibeträge von 103 g/km bzw. 61 kW.

Neue Berechnung der KFZ-Steuer (Motorbezogene Versicherungssteuer) ab 2023

Für die motorbezogene Versicherungssteuer (KFZ-Steuer) wird eine neue Berechnungsformel seit Januar 2023 angewendet. Bei dieser Formel werden die Abzugsbeträge für die Leistung in kW und für den CO2-Ausstoß reduziert, sodass die Höhe der Steuer steigt. Dadurch steigt die monatliche Belastung von Neufahrzeugen durch die motorbezogene Versicherungssteuer.

Formel 2023

(kW - 62) x 0,72 + (CO2-Ausstoß - 106) x 0,72 = monatlicher Betrag in Euro

Änderungen 2020

Für neu zugelassene Fahrzeuge in Österreich wird ab 01. Oktober 2020 eine neue Regelung zur KFZ-Steuer eingeführt. Die Berechnungsmethode wird an die jeweiligen CO2-Emissionen des Fahrzeugs angeglichen.

Für PKW wird neben der Motorleistung in kW auch der CO2-Wert der Fahrzeugs verwendet. Bei Motorrädern werden zusätzlich zum Hubraum auch die CO2-Emissionen als Berechnungsgrundlage herangezogen. Dadurch werden CO2-arme KFZ zukünftig steuerlich begünstigt beziehungsweise Fahrzeuge mit höheren CO2-Werten mit höheren KFZ-Steuern belegt.

Somit wird die motorbezogene Versicherungssteuer - wie auch die NoVA - ab 2020 auch auf Grundlage der CO2-Emissionen berechnet.

Allgemeine Informationen zur KFZ-Steuer

Im Allgemeinen wird die Kfz-Steuer, auch als motorbezogene Versicherungssteuer bekannt, im Zuge der Haftpflichtprämie mitbezahlt. Für Fahrzeuge, die ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen aufweisen, muss neben der Versicherungssteuer auch eine motorbezogene Versicherungssteuer bezahlt werden.

Bei einspurigen Kraftfahrzeugen, also etwa Motorrädern, ist der Hubraum die Bemessungsgrundlage für die Kfz-Steuer. Bei Personenkraftwagen und anderen Kraftwagen mit einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen spielt der Hubraum keine Rolle zur Berechnung der Kfz-Steuer. Hier ist die Leistung des Verbrennungsmotors der ausschlaggebende Aspekt in der Berechnung.

Die Kraftfahrzeugsteuererklärung wird mittels Formular Kr1 und Formular Kr2 (Beilagen zur Kraftfahrzeugsteuer) an das Finanzamt übermittelt.

Kosten und Berechnung

Im Folgenden werden einige Informationen bezogen auf die Berechnung der Kfz-Steuer angeführt – ebenso ist im Anschluss ein Beispiel zum besseren Verständnis angeführt.

Information

Achtung: Diese Berechnung wird 2020 für Fahrzeuge, die ab dem 01. Oktober 2020 zugelassen werden, neu geregelt.

Krafträder:

Bei diesen werden pro Kubikzentimeter Hubraum 0,025 Euro monatlich bei jährlicher Zahlungsweise verrechnet. Wenn man eine andere Zahlungsweise wählt, beträgt der Preis pro Kubikzentimeter mehr – grundsätzlich gilt, dass dieser immer größer wird, desto kleinere Zahlungsintervalle man wählt. So bezahlt man bei monatlicher Zahlungsweise pro Kubikzentimeter Hubraum einen Betrag von 0,0275 Euro.

Kraftfahrzeuge/-wagen:

Kraftfahrzeuge werden nach der Motorleistung in Kilowatt bewertet. Für Personenkraftwagen und anderen Arten von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen setzt sich die monatliche Kfz-Steuer bei jährlicher Zahlung wie folgt zusammen:

  • 0-24 kW: pro kW Leistung 0,00 Euro
  • 24-90 kW: pro kW Leistung 0,62 Euro
  • 90-110 kW: pro kW Leistung 0,66 Euro
  • 110+ kW: pro kW Leistung 0,75 Euro

Mindeststeuersatz:

Unter dem Mindeststeuersatz versteht man, dass die Steuer bei PKWs und Kombinationskraftwagen monatlich mindestens 6,20 Euro bei jährlicher Zahlungsweise der Prämie betragen muss.

Beispiele:

Im Folgenden sind einige Beispiele zur besseren Veranschaulichung der Themen bzw. dem besseren Verständnis angeführt.

Nehmen wir an, es handelt sich bei dem zu versichernden Fahrzeug um einen PKW mit einer Motorleistung von 100 kW. Die Prämie soll vierteljährlich bezahlt werden, die Besteuerung ist vor dem 28.02.2014. Die Bemessungsgrundlage wäre in diesem Falle 76 kW (100 – 24 kW). Die Prämie für ein Vierteljahr würde in weiterer Folge dann 135,43 Euro betragen (76 kW * 0,594 = 45,144 * 3 Monate = 135,43 Euro).

In einem weiteren Beispiel nehmen wir an, dass es sich wiederum um einen Personenkraftwagen handelt. Die Motorleistung ist hier 120 kW, die Versicherungsprämie soll einmal jährlich entrichtet werden, die Besteuerung soll ab dem 01.03.2014 vonstattengehen. Die Bemessungsgrundlage wäre hier 120 – 24 kW = 96 kW. In diesem Fall würde sich die die Prämie wie folgt berechnen: 66 kW * 0,62 Euro + 20 kW * 0,66 Euro + 10 kW * 0,75 Euro = 61,61 Euro * 12 Monate = 739,44 Euro motorbezogene Steuer.

Das nächste betrachtete Fahrzeug ist ein Elektro-Hybrid Fahrzeug mit einer gesamten Leistung von 100 kW. 73 kW ist die Leistung des Verbrennungsmotors und 60 kW entfallen auf den Elektromotor. Es ist eine jährliche Entrichtung der motorbezogenen Steuer gewünscht. Die motorbezogene Steuer würde in diesem Falle wie nachfolgend berechnet werden: 73 kW – 24 kW = 49 kW * 0,62 Euro = 30,38 Euro * 12 Monate = 364,56 Euro.

Betrachten wir nun ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug mit einer Leistung von 3 kW. Es ist eine halbjährliche Entrichtung der Kfz-Steuer erwünscht. Hier kommt die oben erwähnte Mindeststeuer zum Einsatz (3 kW – 24 kW = -19 kW). Eine halbjährliche Prämie von 39,43 Euro wäre in diesem Falle fällig (6 Monate * 6,572 Euro).

Was passiert bei An- oder Abmeldung während eines Kalendermonats?

Wenn man ein Versicherungsverhältnis während eines Kalendermonats beginnt oder beendet, so muss man nicht für den gesamten Monat die motorbezogene Versicherungssteuer bezahlen, sondern nur anteilig. Ein Monat ist hierbei mit 30 Tagen anzusehen.

Beispiele:

Nehmen wir an, dass eine Haftpflichtversicherung für einen PKW mit einer halbjährlichen Zahlungsweise der Prämie vorliegt. Bereits nach einem Monat wird der Vertrag aufgelöst. Die zurück zu erstattende Steuer berechnet man mit dem Monatssatz von 0,6572 Euro pro kW.

Befreiungen von der KFZ-Steuer

Es gibt auch Befreiungen – diese sind im Folgenden angeführt:

  • Kraftfahrzeuge, die mit einem Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen benutzt werden.
  • Auch Omnibusse und andere Kraftfahrzeuge, die vor allem im Mietwagen- und Taxigewerbe verwendet werden, sind von der motorbezogenen Steuer befreit. Darunter fallen jedoch nur Kfz, die der Personenbeförderung dienen – Leihwagen sind nicht von der Steuer befreit.
  • Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch betrieben werden, müssen ebenso keine motorbezogene Steuer entrichten. All jene Fahrzeuge, die zusätzlich einen Hybrid- oder Verbrennungsmotor haben, müssen eine motorbezogene Steuer entrichten und sind nicht von der Zahlung dieser befreit.
  • Mopeds und andere Krafträder, deren Hubraum nicht höher als 100 Kubikzentimeter ist, müssen ebenso keine Steuer bezahlen.
  • Auch Invalidenfahrzeuge, also Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 300 Kilogramm, mit einer Geschwindigkeit (Bauartgeschwindigkeit) von nicht mehr als 30 km/h und sind ebenso befreit.
  • Auch Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und auf Grund einer körperlichen Schädigung zur Fortbewegung verwendet werden müssen, sind von der motorbezogenen Steuer befreit.

Im Grunde empfiehlt es sich, dass man sich im Einzelfall darüber informieren sollte, ob man ein Fahrzeug, welches eventuell befreit ist, besitzt oder fährt.

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Weitere Informationen zum Thema "KFZ":

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Häufige Fragen und Antworten

Was ändert sich bei der KFZ-Steuer 2020?

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird ab Oktober 2020 an die CO2-Emissionen des Fahrzeugs angepasst. Somit werden CO2-arme KFZ steuerlich begünstigt.

Wie wird die motorbezogene Versicherungssteuer bezahlt?

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird für alle Fahrzeuge im Zuge der Haftpflichtprämie bezahlt.

Ab wann gilt die neue KFZ-Steuer 2020?

Die neue KFZ-Steuer gilt für neu zugelassene Fahrzeuge ab 01. Oktober 2020. Sie wurde im Zuge der Steuerreform beschlossen, um die Berechnungsgrundlage an den CO2-Wert zu binden.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 28.09.2023, 12:08 Uhr