Post vom Finanzamt: Wer nicht reagiert, riskiert Gutschrift

Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ihren Steuerausgleich bereits eingebracht oder ihre Gutschrift erhalten. Für Millionen von Erwerbstätigen wurde eine automatische Veranlagung erstellt. Dennoch haben einige, die zur Abgabe verpflichtet sind, die Frist zur Abgabe verstreichen lassen. Sie erhalten nun Post vom Finanzamt mit einer letzten Frist bis Ende November. Alle Details dazu findet man hier auf Finanz.at.

09.11.2023, 07:10 Uhr von
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Bildquelle: Finanz.at / Rechner
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Mit der neuen App reicht man in wenigen Minuten den Steuerausgleich ein und holt heuer durchschnittlich bis zu 1.000 Euro vom Finanzamt zurück.
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Bei der automatischen Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 gab es einen deutlichen Anstieg der Steuergutschrift. Diese tritt ein, wenn bis Juli des Folgejahres kein Steuerausgleich selbst eingebracht wird. Die durchschnittliche Steuergutschrift beträgt 467 Euro pro Person.

Das trifft jedoch nur zu, wenn keine Pflichtveranlagung vorliegt. Für die meisten ArbeitnehmerInnen ist die Arbeitnehmerveranlagung freiwillig - sie kann selbst durchgeführt werden, muss jedoch nicht. Bisher haben laut BMF rund 1,7 Millionen Erwerbstätige in Österreich auf einen eigenen Steuerausgleich für 2022 verzichtet.

Die sogenannte Pflichtveranlagung bedeutet, dass ArbeitnehmerInnen aufgrund besonderer Umstände bis spätestens 30. Juni des Folgejahres eine Veranlagung selbst durchführen müssen.

Frist bis Ende November 2023

Wer trotz Pflichtveranlagung noch keinen Steuerausgleich eingebracht hat, bekommt nun ein Erinnerungsschreiben vom Finanzamt. Darin wird zur Einreichung einer Arbeitnehmerveranlagung für das vergangene Jahr bis Ende November aufgefordert.

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Eine Pflichtveranlagung für das vergangene Kalenderjahr liegt in folgenden Fällen vor:

  • Zwei aufrechte Dienstverhältnisse parallel.
  • Bezug von Einkünften aus nicht selbstständig er Arbeit über der Freigrenze von 730 Euro ohne Lohnsteuer abzug (z.B. Grenzgänger , ausländische Pension sbezüge).
  • Berechnung einer zu hohen Pendlerpauschale oder eines zu hohen Pendlereuro in der Personalverrechnung.
  • Bezug des Familienbonus Plus bei der monatlichen Lohnverrechnung unrechtmäßig oder in falscher Höhe.
  • Unrechtmäßige Auzahlung eines unrechtmäßigen Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung.
  • Unrechtmäßige Auszahlung der Home-Office-Pauschale .
  • Auszahlung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung oder Teuerungsprämie über 3.000 Euro.
  • Unrechtmäßige Ausgabe eines steuerfreien Tickets für den öffentlichen (Nah-)Verkehr vom Arbeitgeber.
  • Auszahlung eines Anti-Teuerungsbonus von 250 Euro bei steuerpflichtigem Jahreseinkommen über 90.000 Euro.

Wird auch diese Frist verabsäumt, wird das Finanzamt den Bescheid aufgrund der in der Finanzverwaltung vorliegenden Berechnungsgrundlagen erstellen. Dabei werden unter anderem der Familienbonus Plus oder andere steuermindernde Ausgaben nicht automatisch angerechnet, was zu einer deutlich geringeren Lohnsteuergutschrift führen kann.

Mehr Geld bei selbst erstellter Arbeitnehmerveranlagung

Trotz Anstiegs der Gutschrift bei der antragslosen (automatischen) Veranlagung, liegt die durchschnittliche Rückzahlung einer selbst eingebrachten Arbeitnehmerveranlagung immer noch deutlich höher. Das liegt an den Abschreibungen und Absetzbarkeiten, die bei einem via FinanzOnline, Formular L1 oder eine einfache Steuer-App eingebrachten Antrages geltend gemacht werden können.

Jene Personen, die ihren Antrag selbst eingereicht haben, profitierten für das Jahr 2021 im Schnitt von 748 Euro als Steuerrückerstattung. Sie erhielten also 437 Euro mehr als jene mit automatischer Veranlagung für 2021. Finanz.at hat exklusiv zuerst berichtet. Auch für 2022 wird die Rückzahlung der selbst eingebrachten Veranlagungen deutlich höher sein als die 467 Euro für automatische Steuerausgleiche.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
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