Wie Finanz.at bereits berichtet hat, werden aufgrund der höheren Geringfügigkeitsgrenze ab 2025 auch die Zuverdienstgrenzen deutlich ansteigen. Das betrifft nicht nur PensionistInnen, sondern auch Arbeitslose oder BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld.
Für Pensionen gelten jedoch heuer und auch im kommenden Jahr besonders Regeln: Wer neben der Alterspension dazuverdient, für den entfällt ein bestimmter Betrag der Pensionsbeiträge. Konkret sind es ab 2025 insgesamt fast 113 Euro pro Monat an Ersparnis.
Fast 113 Euro mehr pro Monat als Entlastung
Der Beitragsteil, der in der Pensionsversicherung auf die versicherte Pension entfällt, wird in Höhe von 10,25 Prozent vom Bund übernommen und entfällt somit für die PensionistInnen. Jedoch gilt diese befristete Sonderregelung nur für die doppelte Höhe der Zuverdienstgrenze (1.036,88 Euro) - das sind für das Jahr 2024 konkret 106,28 Euro monatlich. Dieser Dienstnehmeranteil ist demnach nicht vom Entgelt abzuziehen und auch nicht an die Sozialversicherung abzuführen.
Da die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund der Aufwertungszahl ab 2025 ansteigt, liegt der Beitragsteil ab kommendem Jahr bei 112,98 Euro. Das liegt an der erhöhten Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro ab 01. Januar. Diese Regelung gilt nur für die Jahre 2024 und 2025. Eine Übersicht aller neuen Zuverdienstgrenzen für 2025 findet man hier auf Finanz.at.
Ab 01. Januar 2025 steigen die Pensionen um 4,6 Prozent an. Wie hoch die neue Brutto- und Netto-Pension ausfallen wird, kann mit dem neuen Pensionsrechner für 2025 auf Finanz.at berechnet werden.
Zuverdienst während der Pension
Während des Bezugs der regulären Alterspension darf man grundsätzlich unbeschränkt dazuverdienen. Das zusätzliche Einkommen muss jedoch versteuert werden. Abweichende Regelungen und Zuverdienstgrenzen gibt es etwa bei der Korridorpension, Frühpension oder bei der Witwenpension.
Für die Witwen- oder Witwerpension gilt eine Einkommensgrenze von 13.981 Euro pro Jahr, ab der eine Nachversteuerung entfällt. Für die Frühpension, Korridorpension und die Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Invaliditäspension gilt grundsätzlich die neue Geringfügigkeitsgrenze als maximaler Zuverdienst.
Tabelle: Geringfügigkeitsgrenzen
Jahr | Einkommen pro Arbeitstag | Einkommen pro Monat |
---|---|---|
2025 | - | 551,10 Euro |
2024 | - | 518,44 Euro |
2023 | - | 500,91 Euro |
2022 | - | 485,85 Euro |
2021 | - | 475,86 Euro |
2020 | - | 460,66 Euro |
2019 | - | 446,81 Euro |
2018 | - | 438,05 Euro |
2017 | - | 425,70 Euro |
2016 | 31,92 Euro | 415,72 Euro |
2015 | 31,17 Euro | 405,98 Euro |
2014 | 30,35 Euro | 395,31 Euro |
2013 | 29,70 Euro | 386,80 Euro |
2012 | 28,89 Euro | 376,26 Euro |
2011 | 28,72 Euro | 374,02 Euro |
2010 | 28,13 Euro | 366,33 Euro |
2009 | 27,47 Euro | 357,74 Euro |
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