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Viele Menschen, die sich bereits in Pension befinden oder aber auch bereits eine Arbeit haben bzw. Arbeitslosengeld beziehen, verdienen sich mit verschiedensten Tätigkeiten nebenbei etwas dazu. Dies ist oftmals der Fall, weil das bezogene oder verdiente Geld nicht ausreicht, um laufende Kosten zu decken.

Grundsätzlich bedeutet dies also, dass von einem Zuverdienst nur dann gesprochen wird, wenn es bereits ein Einkommen gibt und etwas dazuverdient wird. Es stellt sich jedoch die Frage, wie viel man dazu verdienen kann. Die Antwort auf diese Frage kann die sogenannte Zuverdienstgrenze geben. Außerdem stellt sich die Frage, wie Zuverdienste steuerlich zu betrachten sind.

Es gibt des Weiteren verschiedene Zuverdienstgrenzen. Im Folgenden sind genauere Informationen rund um Zuverdienste und ihre Grenzen angeführt.

Zuverdienstgrenzen bei Pensionen

Es gibt hier unterschiedliche Zuverdienstgrenzen, je nachdem, was für eine Pension bezogen wird. Je nach Art der Pension und der sich daraus resultierenden Zuverdienstgrenze gibt es auch andere Bestimmungen bezogen auf die Versteuerung.

Information
Für die Jahre 2024 und 2025 gilt eine Befreiung der Pensionsbeiträge für Pensionistinnen und Pensionisten, die während der Pension arbeiten. Diese Befreiung gilt nur bis zu einem Zuverdienst von maximal der doppelten Geringfügigkeitsgrenze.

Grundsätzlich kann in der Alterspension unbegrenzt dazuverdient werden.

Vorzeitige Alterspension

Bei einer vorzeitigen Alterspension tritt ein Entfall der Pensionsbezüge ein, wenn über der Geringfügigkeitsgrenze pro Monat (14 Mal pro Jahr) dazuverdient wird und diese eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zur Folge hat.

Korridorpension

Bezieht man während einer Korridorpension zusätzliche Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze und wird eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet, entfällt die Korridorpension.

Geringfügigkeitsgrenze

Jahr Einkommen pro Arbeitstag Einkommen pro Monat
2026 - 551,10 Euro *
2025 - 551,10 Euro
2024 - 518,44 Euro
2023 - 500,91 Euro
2022 - 485,85 Euro
2021 - 475,86 Euro
2020 - 460,66 Euro
2019 - 446,81 Euro
2018 - 438,05 Euro
2017 ** - 425,70 Euro
2016 31,92 Euro 415,72 Euro
2015 31,17 Euro 405,98 Euro
2014 30,35 Euro 395,31 Euro
2013 29,70 Euro 386,80 Euro
2012 28,89 Euro 376,26 Euro
2011 28,72 Euro 374,02 Euro
2010 28,13 Euro 366,33 Euro
2009 27,47 Euro 357,74 Euro

* Mit 01. Januar 2026 wird die Geringfügigkeitsgrenze im Zuge des Sparpakets (Budgetdefizit) nicht erhöht; ** Seit Anfang 2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr.

Witwenpension

Hier gibt es keine direkte Zuverdienstgrenze. Dies bedeutet, dass die Pension auf den Lohn aufgerechnet wird und steuerpflichtig ist. Voraussetzung dafür, dass die Pension zum Gehalt aufgerechnet wird ist, dass Lohn und Pension jährlich eine Summe von 13.981 Euro (2024) überschreiten. In 2023 liegt diese Grenze bei 12.756 Euro pro Jahr. Hier wird in der Regel eine Steuernachzahlung notwendig. Wird ein Gesamteinkommen von 13.981 Euro nicht überschritten, so muss die Pension auch nicht versteuert werden.

Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Invaliditäspension

Wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen verfrüht in Pension geht, so muss er folglich seine Erwerbstätigkeiten aufgeben. Hier gibt es ganz klar definierte Zuverdienstgrenzen. Es gibt keine Abzüge der Pension, wenn der Zuverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt und das monatliche Bruttoeinkommen aus Pension und Erwerbstätigkeit den Betrag von 1.357,72 Euro nicht überschreitet.

Bei einem Bruttoeinkommen von 1.357,72 Euro bis 2.036,66 Euro, so wird der Betrag, der die untere Grenze überschreitet, um 30 Prozent vermindert. Der Betrag, der zwischen 2.036,66 bis 2.715,43 Euro liegt wird um 40 Prozent vermindert, alle Einkünfte, die darüber liegen, um 50 Prozent.

Anrechnungsbetrag Kürzung
1.357,72 Euro bis 2.036,66 Euro 30 Prozent
2.036,66 Euro bis 2.715,43 Euro 40 Prozent
mehr als 2.715,43 Euro 50 Prozent

Frühpension

Bei dieser liegt die Zuverdienstgrenze grundsätzlich bei derselben Grenze, wie bei der geringfügigen Beschäftigung. Hier wird nichts versteuert, wenn man mehr dazu verdient – es hat jedoch die Folge, dass die Pensionszahlungen ganz wegfallen, zumindest bis wieder genau bis zur Grenze dazuverdient wird. Selbst wenn die Grenze um nur einen Euro überschritten wird, fällt in jedem Falle die Zahlung der Pension weg.

Auch wichtig anzumerken ist, dass die oben angeführten Zuverdienstgrenzen wegfallen, wenn man das reguläres Pensionsantrittsalter erreicht hat.

Zuverdienstgrenzen bei Studierenden

Auch als Student muss man bestimmte Zuverdienstgrenzen beachten, wenn man Familienbeihilfe bezieht. So darf man pro Kalenderjahr nicht mehr als 16.455 Euro dazuverdienen. Hierbei gibt es jedoch noch andere Reglungen zu beachten. So findet keine Unterscheidung zwischen dem Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit statt.

Ferner wird zur Berechnung des Zuverdienstes das Bruttoeinkommen exklusive Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskostenpauschale herangezogen. Sollte dennoch die Grenze von 16.455 Euro im Jahr überschritten werden, so muss der Überschreitungsbeitrag zurückbezahlt werden. Vor dem Jahre 2013 sah die Regelung vor, dass im Falle einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze die gesamte Familienbeihilfe zurückerstattet werden musste.

Zuverdienstgrenzen bei Arbeitslosigkeit

Bis zum Jahr 2025 war während des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe der Zuverdienst bis zum maximalen Betrag der Geringfügigkeitsgrenze erlaubt. Seit 2026 wird ein Zuverdienst während des Bezuges von Leistungen des AMS eingeschränkt. So können nur noch folgende Personen im Ausmaß der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen:

  • Wer mindestens 26 Wochen neben der vollversicherten Hauptbeschäftigung durchgehend einer geringfügigen Nebentätigkeit nachging und diese nach dem Ende des Hauptjobs weiterführt.
  • Wer nach einer mindestens 52 Wochen andauernden Krankheit oder Reha ins Arbeitsleben zurückkehren möchte, kann begrenzt auf maximal 26 Wochen eine geringfügige Tätigkeit annehmen.
  • Wer als Langzeitarbeitsloser mit mindestens 365 Tagen Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Anschluss für maximal 26 Wochen einer geringfügigen Tätigkeit nachgeht.
  • Wer älter als 50 Jahre alt ist oder einen Behindertenstatus hat und mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, kann eine geringfügige Tätigkeit annehmen ohne Leistungsansprüche zu verlieren.
  • Dauert eine AMS-Maßnahme länger als vier Monate an und umfasst mehr als 25 Wochenstunden, so darf man währenddessen auch einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen (Beispiel: Pflegestipendium).
  • Bei einem Fachkräftestipendium darf man dazuverdienen, wenn die Ausbildung weniger als 25 Wochenstunden umfasst.

Zuverdienstgrenzen bei Erwerbstätigkeit

Wenn man einer Erwerbstätigkeit nachgeht, besteht dennoch die Möglichkeit, aus Werkverträgen etwas dazuzuverdienen. Ein Gewinn von 730 Euro darf jährlich nicht überschritten werden. Liegt der Zuverdienst innerhalb dieser Grenze, so muss dieser nicht versteuert werden.

Wenn man auf andere Art und Weise Geld dazuverdient, so werden alle Bruttolöhne aus allen Beschäftigungen miteinander addiert – Sonderzahlungen, wie beispielsweise Weihnachts- und Urlaubsgeld werden hier nicht berücksichtigt – und Sozialversicherung, Sonderausgaben, der Kinderfreibetrag und andere außergewöhnliche Belastungen werden abgezogen.

Zuverdienstgrenzen bei Kinderbetreuungsgeld (Karenz)

Wird beim Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro ab 2025 (gilt auch 2026) überschritten, muss nur der Betrag über dieser Grenze vom Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeld zurückbezahlt werden.

Eltern, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, dürfen auch etwas dazuverdienen. Hier gibt es zwei Unterscheidungen, die es zu beachten gilt. Wird das Kinderbetreuungsgeld als Pauschale ausbezahlt, so gilt eine höhere Zuverdienstgrenze bzw. 60% von dem Betrag, welcher im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes im Einkommensteuerbescheid als Jahreseinkommen angeführt war. Bekommt man das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz für das Erwerbeinkommen ausbezahlt, so liegt die Verdienstgrenze bei 7.800 Euro Brutto jährlich.

Zusammenfassend sollte man sich in jedem Falle über die diverses Zuverdienstgrenzen informieren, um zu vermeiden, dass man den Anspruch auf einen Geldbezug verliert oder mehr an Steuern zu zahlen hat. Daher sollte man im Zweifel nochmals genau recherchieren, um nicht dann eines Tags das böse Erwachen zu haben, wenn vom Finanzamt oder einer anderen Institution ein Brief im Postkasten liegt in dem einem mitgeteilt wird, dass man eine Menge Geld nachzahlen muss.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 15.01.2026, 10:32 Uhr