Viele Menschen, die sich bereits in Pension befinden oder aber auch bereits eine Arbeit haben bzw. Arbeitslosengeld beziehen, verdienen sich mit verschiedensten Tätigkeiten nebenbei etwas dazu. Dies ist oftmals der Fall, weil das bezogene oder verdiente Geld nicht ausreicht, um laufende Kosten zu decken.
Grundsätzlich bedeutet dies also, dass von einem Zuverdienst nur dann gesprochen wird, wenn es bereits ein Einkommen gibt und etwas dazuverdient wird. Es stellt sich jedoch die Frage, wie viel man dazu verdienen kann. Die Antwort auf diese Frage kann die sogenannte Zuverdienstgrenze geben. Außerdem stellt sich die Frage, wie Zuverdienste steuerlich zu betrachten sind.

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Seit 2023 gilt eine neue Zuverdienstgrenze für das Kinderbetreuungsgeld von 18.000 Euro statt 16.200 (2022).
Es gibt des Weiteren verschiedene Zuverdienstgrenzen. Im Folgenden sind genauere Informationen rund um Zuverdienste und ihre Grenzen angeführt.
Zuverdienstgrenzen bei Pensionen:

Bis zu 3,60 Prozent Zinsen p.a. - Laufzeiten ab 3 Monate möglich, Einlage von 5.000 bis 150.000 Euro.
Es gibt hier unterschiedliche Zuverdienstgrenzen, je nachdem, was für eine Pension bezogen wird. Je nach Art der Pension und der sich daraus resultierenden Zuverdienstgrenze gibt es auch andere Bestimmungen bezogen auf die Versteuerung.
- Witwenpension (wird neben der Erwerbstätigkeit bezogen): Hier gibt es keine direkte Zuverdienstgrenze. Dies bedeutet, dass die Pension auf den Lohn aufgerechnet wird und steuerpflichtig ist. Voraussetzung dafür, dass die Pension zum Gehalt aufgerechnet wird ist, dass Lohn und Pension jährlich eine Summe von 12.000 Euro überschreiten. Hier wird in der Regel eine Steuernachzahlung notwendig. Wird ein Gesamteinkommen von 12.000 Euro nicht überschritten, so muss die Pension auch nicht versteuert werden.
- Pension aus gesundheitlichen Gründen: Wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen verfrüht in Pension geht, so muss er folglich seine Erwerbstätigkeiten aufgeben. Hier gibt es ganz klar definierte Zuverdienstgrenzen. Es gibt keine Abzüge der Pension, wenn das monatliche Bruttoeinkommen aus Pension und Erwerbstätigkeiten den Betrag von 1.177,25 Euro nicht überschreitet. Bei einem Bruttoeinkommen von 1.177,25 Euro und 1.765,94 Euro, so wird der Betrag, der die untere Grenze überschreitet, um 30% vermindert. Der Betrag, der zwischen 1.765,94 und 2.354 Euro liegt wird um 40% vermindert, alle Einkünfte, die darüber liegen, um 50%.
- Frühpension : Bei dieser liegt die Zuverdienstgrenze grundsätzlich bei derselben Grenze, wie bei der geringfügigen Beschäftigung. Hier wird nichts versteuert, wenn man mehr dazu verdient – es hat jedoch die Folge, dass die Pensionszahlungen ganz wegfallen, zumindest bis wieder genau bis zur Grenze dazuverdient wird. Selbst wenn die Grenze um nur einen Euro überschritten wird, fällt in jedem Falle die Zahlung der Pension weg.
Auch wichtig anzumerken ist, dass die oben angeführten Zuverdienstgrenzen wegfallen, wenn man das reguläres Pensionsantrittsalter erreicht hat.
Zuverdienstgrenzen bei Studierenden:
Auch als Student muss man bestimmte Zuverdienstgrenzen beachten, wenn man Familienbeihilfe bezieht. So darf man pro Kalenderjahr nicht mehr als 15.000 Euro dazuverdienen. Hierbei gibt es jedoch noch andere Reglungen zu beachten. So findet keine Unterscheidung zwischen dem Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit statt.
Ferner wird zur Berechnung des Zuverdienstes das Bruttoeinkommen exklusive Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskostenpauschale herangezogen. Sollte dennoch die Grenze von 15.000 Euro im Jahr überschritten werden, so muss der Überschreitungsbeitrag seit dem Jahre 2013 zurückbezahlt werden. Vor dem Jahre 2013 sah die Regelung vor, dass im Falle einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze die gesamte Familienbeihilfe zurückerstattet werden musste.
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Zuverdienstgrenzen bei Arbeitslosigkeit:
Es gibt auch für all jene, die arbeitslos sind und Arbeitslosengeld beziehen, gewisse Zuverdienstgrenzen. Auch diese orientiert sich an der Geringfügigkeitsgrenze, die jährlich angepasst wird. Wenn neben dem Bezug von Arbeitslosengeld etwas bis zur Grenze der Geringfügigkeit dazuverdient wird, hat dies keine Auswirkungen.
Wird die Grenze jedoch überschritten, so hat dies zur Folge, dass man den Anspruch auf das Arbeitslosengeld verliert. Wenn man ferner einer selbstständigen Arbeit nachgeht oder auf Honorarbasis arbeitet, während man Arbeitslosengeld bezieht, so darf auch hier der Monatsumsatz die Zuverdienstgrenze nicht überschreiten. Wichtig ist es hier auch noch zu erwähnen, dass nicht der einzelne Monatsumsatz oder Bruttogewinn betrachtet wird, sondern die Durchschnittswerte hierfür herangezogen werden. So kann man in einem Monat etwas mehr dazuverdienen, im anderen wieder weniger – wichtig ist, dass man im Durchschnitt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
Zuverdienstgrenzen bei Erwerbstätigkeit:
Wenn man einer Erwerbstätigkeit nachgeht, besteht dennoch die Möglichkeit, aus Werkverträgen etwas dazuzuverdienen. Ein Gewinn von 730 Euro darf jährlich nicht überschritten werden. Liegt der Zuverdienst innerhalb dieser Grenze, so muss dieser nicht versteuert werden.
Wenn man auf andere Art und Weise Geld dazuverdient, so werden alle Bruttolöhne aus allen Beschäftigungen miteinander addiert – Sonderzahlungen, wie beispielsweise Weihnachts- und Urlaubsgeld werden hier nicht berücksichtigt – und Sozialversicherung, Sonderausgaben, der Kinderfreibetrag und andere außergewöhnliche Belastungen werden abgezogen.
Zuverdienstgrenzen im Zuge von Kinderbetreuungsgeld:
Eltern, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, dürfen auch etwas dazuverdienen. Hier gibt es zwei Unterscheidungen, die es zu beachten gilt. Wird das Kinderbetreuungsgeld als Pauschale ausbezahlt, so liegt die Zuverdienstgrenze seit 2023 bei 18.000 Euro jährlich bzw. 60% von dem Betrag, welcher im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes im Einkommensteuerbescheid als Jahreseinkommen angeführt war. Bekommt man das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz für das Erwerbeinkommen ausbezahlt, so liegt die Verdienstgrenze bei 6.800 Euro Brutto jährlich.
Zusammenfassend sollte man sich in jedem Falle über die diverses Zuverdienstgrenzen informieren, um zu vermeiden, dass man den Anspruch auf einen Geldbezug verliert oder mehr an Steuern zu zahlen hat. Daher sollte man im Zweifel nochmals genau recherchieren, um nicht dann eines Tags das böse Erwachen zu haben, wenn vom Finanzamt oder einer anderen Institution ein Brief im Postkasten liegt in dem einem mitgeteilt wird, dass man eine Menge Geld nachzahlen muss.
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Zuverdienstgrenze für Studienbeihilfe wird erhöht
Die Zuverdienstgrenze für Studierende, die Studienbeihilfe beziehen, wird von 10.000 Euro auf 15.000 Euro erhöht. Der Ministerrat wird das am Mittwoch beschließen.
