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Die Bundesregierung hat entschieden, die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung im Jahr 2026 nicht anzuheben. Sie bleibt damit weiterhin bei 551,10 Euro pro Monat. Gleichzeitig steigen in vielen Branchen die Löhne durch neue Kollektivvertragsabschlüsse - eine Kombination, die für Betroffene spürbare Nachteile haben kann.
Geringfügig Beschäftigte sind zwar unfallversichert, aber weder kranken- noch pensionsversichert. Wird die Einkommensgrenze überschritten, ändert sich dieser Status automatisch. Genau hier sieht die Arbeiterkammer ein wachsendes Problem: Durch kollektivvertragliche Gehaltserhöhungen können Beschäftigte unbeabsichtigt über die Geringfügigkeitsgrenze rutschen.
Geringfügigkeitsgrenze nicht erhöht
Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze wurde für das heurige Jahr 2026 nicht erhöht. Sie beträgt, wie auch schon 2025, 551,10 Euro pro Monat.
| Jahr | Einkommen pro Arbeitstag | Einkommen pro Monat |
|---|---|---|
| 2026 | - | 551,10 Euro * |
| 2025 | - | 551,10 Euro |
| 2024 | - | 518,44 Euro |
| 2023 | - | 500,91 Euro |
| 2022 | - | 485,85 Euro |
| 2021 | - | 475,86 Euro |
| 2020 | - | 460,66 Euro |
| 2019 | - | 446,81 Euro |
| 2018 | - | 438,05 Euro |
| 2017 ** | - | 425,70 Euro |
| 2016 | 31,92 Euro | 415,72 Euro |
| 2015 | 31,17 Euro | 405,98 Euro |
| 2014 | 30,35 Euro | 395,31 Euro |
| 2013 | 29,70 Euro | 386,80 Euro |
| 2012 | 28,89 Euro | 376,26 Euro |
| 2011 | 28,72 Euro | 374,02 Euro |
| 2010 | 28,13 Euro | 366,33 Euro |
| 2009 | 27,47 Euro | 357,74 Euro |
* Mit 01. Januar 2026 wird die Geringfügigkeitsgrenze im Zuge des Sparpakets (Budgetdefizit) nicht erhöht; ** Seit Anfang 2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr.
Mit der neuen Steuer-App kann man in wenigen Minuten den Steuerausgleich einreichen und sich die Gutschrift vom Finanzamt zurückholen. Durchschnittlich sind über 1.000 Euro möglich. Jetzt App herunterladen und starten!
KV-Einigungen können zu höheren Abgaben führen
Steigt der Bezug von geringfügig Beschäftigten aufgrund der KV-Einigungen über die Grenze, muss der Arbeitgeber die Person voll bei der Sozialversicherung anmelden. Dadurch fallen Sozialversicherungsbeiträge an, was das Nettoeinkommen senkt. Unterm Strich bleibt also trotz höherem Bruttolohn oft weniger Geld im Börsel.
Zusätzlich kann es bei Personen mit weiteren Einkünften – etwa aus einer Korridorpension – dazu kommen, dass diese Leistungen für den Zeitraum des Überschreitens ganz wegfallen.
Betroffen sein können auch Menschen mit Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension sowie unter bestimmten Voraussetzungen Bezieher von Arbeitslosengeld. Die AK rät daher, Lohnabrechnungen genau zu prüfen. Wird die Grenze überschritten, empfiehlt sich ein Gespräch mit dem Arbeitgeber, um etwa die Arbeitsstunden zu reduzieren und wieder unter die Geringfügigkeitsgrenze zu kommen.
Mehr Informationen: Geringfügige Beschäftigung

