Mehr Lohnsteuer & SV-Beiträge: Geringfügigkeit kann für viele heuer teuer werden

Die Geringfügigkeitsgrenze steigt im Jahr 2026 nicht an. Dadurch könnten viele Beschäftigte höhere Abgaben entrichten und so Netto-Einkommen verlieren. Auch ein Leistungsentfall ist möglich. Grund sind die KV-Einigungen zu Gehaltserhöhungen. Alle Details findet man hier auf Finanz.at.

19.03.2026, 07:00 Uhr von
Geldbörse
Bildquelle: Finanz.at / Geldbörse

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Die Bundesregierung hat entschieden, die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung im Jahr 2026 nicht anzuheben. Sie bleibt damit weiterhin bei 551,10 Euro pro Monat. Gleichzeitig steigen in vielen Branchen die Löhne durch neue Kollektivvertragsabschlüsse - eine Kombination, die für Betroffene spürbare Nachteile haben kann.

Geringfügig Beschäftigte sind zwar unfallversichert, aber weder kranken- noch pensionsversichert. Wird die Einkommensgrenze überschritten, ändert sich dieser Status automatisch. Genau hier sieht die Arbeiterkammer ein wachsendes Problem: Durch kollektivvertragliche Gehaltserhöhungen können Beschäftigte unbeabsichtigt über die Geringfügigkeitsgrenze rutschen.

Geringfügigkeitsgrenze nicht erhöht

Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze wurde für das heurige Jahr 2026 nicht erhöht. Sie beträgt, wie auch schon 2025, 551,10 Euro pro Monat.

Jahr Einkommen pro Arbeitstag Einkommen pro Monat
2026 - 551,10 Euro *
2025 - 551,10 Euro
2024 - 518,44 Euro
2023 - 500,91 Euro
2022 - 485,85 Euro
2021 - 475,86 Euro
2020 - 460,66 Euro
2019 - 446,81 Euro
2018 - 438,05 Euro
2017 ** - 425,70 Euro
2016 31,92 Euro 415,72 Euro
2015 31,17 Euro 405,98 Euro
2014 30,35 Euro 395,31 Euro
2013 29,70 Euro 386,80 Euro
2012 28,89 Euro 376,26 Euro
2011 28,72 Euro 374,02 Euro
2010 28,13 Euro 366,33 Euro
2009 27,47 Euro 357,74 Euro

* Mit 01. Januar 2026 wird die Geringfügigkeitsgrenze im Zuge des Sparpakets (Budgetdefizit) nicht erhöht; ** Seit Anfang 2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr.

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KV-Einigungen können zu höheren Abgaben führen

Steigt der Bezug von geringfügig Beschäftigten aufgrund der KV-Einigungen über die Grenze, muss der Arbeitgeber die Person voll bei der Sozialversicherung anmelden. Dadurch fallen Sozialversicherungsbeiträge an, was das Nettoeinkommen senkt. Unterm Strich bleibt also trotz höherem Bruttolohn oft weniger Geld im Börsel.

Zusätzlich kann es bei Personen mit weiteren Einkünften – etwa aus einer Korridorpension – dazu kommen, dass diese Leistungen für den Zeitraum des Überschreitens ganz wegfallen.

Betroffen sein können auch Menschen mit Berufs­unfähigkeits- oder Invaliditätspension sowie unter bestimmten Voraussetzungen Bezieher von Arbeitslosengeld. Die AK rät daher, Lohnabrechnungen genau zu prüfen. Wird die Grenze überschritten, empfiehlt sich ein Gespräch mit dem Arbeitgeber, um etwa die Arbeitsstunden zu reduzieren und wieder unter die Geringfügigkeitsgrenze zu kommen.

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aktualisiert: 19.03.2026, 07:00 Uhr
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Mehr Informationen: Geringfügige Beschäftigung

Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
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