Die meisten Einmalzahlungen aus dem Anti-Teuerungspaket sind bereits in den letzten Wochen und Monaten ausbezahlt worden. Darunter fallen etwa die erhöhte Familienbeihilfe von 180 Euro pro Kind, der 300-Euro-Bonus für Arbeitslose bzw. Empfänger von Sozialhilfe und Bezieher von Studienbeihilfe und der Klimabonus.
Ab dem Jahr 2023 wird es – neben den automatischen Entlastungen, wie der Senkung der Lohnsteuer und Einkommensteuer durch das Ende der kalten Progression und der Erhöhung der Sozialleistungen (Valorisierung) – auch zusätzliche Einmalzahlungen für Geringverdiener in Österreich geben.
Alle Informationen zur Lohnsteuersenkung, Abschaffung der kalten Progression und zur Valorisierung der Sozialleistungen findet man hier auf Finanz.at.
Kindermehrbetrag bis 550 Euro pro Kind
Der Kindermehrbetrag steht Menschen mit geringem Einkommen zu und beträgt 250 Euro pro Jahr. Er wurde als Anti-Teuerungsmaßnahme gegen die steigende Inflation auf 550 Euro jährlich erhöht. In Anspruch nehmen können ihn all jene Personen, die keinen Anspruch auf den Familienbonus haben, da dafür nicht genügend Lohnsteuer entrichten. Damit wird der Kindermehrbetrag als Negativsteuer angerechnet.
Für das Jahr 2022 gelten neue Voraussetzungen für den erhöhten Kindermehrbetrag:
- Ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag muss vorliegen.
- Die Einkommensteuer muss vor Abzug der Absetzbeträge unter 550 Euro liegen.
- In einer (Ehe)-Partnerschaft wird der Kindermehrbetrag nur einmal pro Kind (für die Person, die die Familienbeihilfe bezieht) gewährt, wenn beide Einkommen eine Steuerlast unter 550 Euro ergeben.
- Es müssen für mindestens 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden.
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Wird für das gesamte Kalenderjahr 2022 Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen, steht der Betrag ebenfalls zu. Die Erhöhung des Kindermehrbetrags wird ab Ende September 2022 gemeinsam mit der Erhöhung des Familienbonus auf bis zu 2.000 Euro pro Kind in Kraft treten.
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Teuerungsabsetzbetrag von 500 Euro
Der sogenannte Teuerungsabsetzbetrag von bis zu 500 Euro steht ab 2023 im Rahmen des Lohnsteuerausgleichs auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu. Zuvor wurde dieser Absetzbetrag bereits ab September für PensionistInnen als steuerfreie und sozialversicherungsfreie Entlastung ausgezahlt.
ArbeitnehmerInnen können diesen Absetzbetrag bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Ein Antrag muss dafür gestellt werden. Pensionisten, die im September bereits einen Teuerungsabsetzbetrag erhalten haben, können diesen Betrag bei der Veranlagung 2023 für das Jahr 2022 nicht mehr in Anspruch nehmen.
Der Teuerungsabsetzbetrag gilt als einmaliger negativsteuerfähiger Absetzbetrag und soll Einkommenssteuerpflichtige mit geringem Einkommen entlasten.
Mehr Informationen: Kindermehrbetrag