Neue Beträge: Was man 2023 von der Steuer absetzen kann

ArbeitnehmerInnen und Selbstständige können jährlich bestimmte Kosten und Ausgaben von der Steuer absetzen und dadurch Hunderte Euro einsparen. Für die Veranlagung des Jahres 2022 sind unter anderem mit der Öko-Sonderausgabenpauschale neue Abschreibungen möglich. Auch das Home-Office kann weiterhin geltend gemacht werden. Eine Übersicht, was 2023 steuerlich abgesetzt werden kann, findet man hier.

18.01.2023, 10:15 Uhr von
Euroscheine
Bildquelle: Canva / Euroscheine
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Neben den bekannten Absetzbeträgen, wie der Pendlerpauschale oder dem Familienbonus, können auch weitere Beträge für ArbeitnehmerInnen steuerlich abgeschrieben werden. Im Jahr 2023 können so mehrere Hundert Euro pro Jahr zurückerstattet oder eingespart werden. Unter anderem sind davon Möbel, Strom- und Heizkosten, sowie die neue Öko-Sonderausgabenpauschale betroffen.

Home-Office – diese Kosten kann man von der Steuer absetzen

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde bereits für das Jahr 2021 die sogenannte Home-Office-Pauschale eingeführt, um Kosten für ArbeitnehmerInnen, die aufgrund der Arbeit von zuhause aus entstehen, steuerlich geltend machen zu können. Auch für das Kalenderjahr 2022 sind diese Kosten bei der Arbeitnehmerveranlagung absetzbar.

300 Euro pauschal absetzen

Wer 2022 von zuhause arbeitet, kann pro Tag pauschal drei Euro für die entstandenen Kosten von Raum, Strom, Internet, Telefon usw. abgesetzt werden. Maximal können 100 Tage pro Kalenderjahr berücksichtigt werden – das ergibt demnach pauschal bis zu 300 Euro.

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Ab 26 Tagen im Home-Office können Kosten für Möbel, wie etwa Arbeitstische, Stühle oder sonstige Einrichtungsgegenstände, die direkt für die Ausübung der Tätigkeit notwendig sind, mit bis zu 300 Euro abgeschrieben werden.

Pendlerpauschale auch im Home-Office

Für das Jahr 2021 gilt die Pendlerpauschale auch dann, wenn ArbeitnehmerInnen im Home-Office gearbeitet haben.

Um die Kosten absetzen zu können, ist eine schriftliche Vereinbarung für das Arbeiten im Home-Office mit dem Arbeitgeber notwendig. Sie können bei der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) mittels Formular L1 und Beilagen oder der neuen Steuer-App geltend gemacht werden.

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Mit der neuen Steuer-App können der Lohnsteuerausgleich in wenigen Minuten via Smartphone eingereicht und die entstandenen Kosten steuerlich abgeschrieben werden.

Sonderausgaben

Diese privaten Ausgaben können als sogenannte Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Dies ist nur möglich, sofern sie nicht bereits als Werbungskosten berücksichtigt wurden:

  • Spenden können bis zu einer Höhe von maximal 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte für das betreffende Kalenderjahr abgesetzt werden. Dabei werden nur Spenden an begünstigte Einrichtungen berücksichtigt, wie etwa für behördlich genehmigte Tierheime, für Umwelt-, Natur- und Artenschutz, für den Behindertensport, für freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände oder humanitäre Einrichtungen. Eine vollständige Liste der begünstigten Einrichtungen findet man online auf der Website des BMF.
  • Kosten für die Steuerberatung können zur Gänze für das betreffende Kalenderjahr von der Steuer abgeschrieben werden.
  • Kirchenbeiträge sind bis zu einer Höhe von 400 Euro jährlich absetzbar.
  • Ebenfalls absetzbar sind Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung inklusive des Nachkaufs von Versicherungszeiten.

Neue Öko-Sonderausgabenpauschale: Kosten für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden

Ab dem Jahr 2022 können Kosten für den Wechsel von einem fossilen auf ein klimafreundliches Heizungssystem (sogenannter "Heizkesseltausch") pauschal als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Die Höhe der sogenannten Öko-Sonderausgabenpauschale – also der jährlichen Sonderausgabenpauschale für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung - beträgt 800 Euro. Für einen geförderten Tausch eines Heizkessels liegt der Betrag bei 400 Euro pro Jahr. Sie werden für fünf Jahre automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für die Öko-Sonderausgabenpauschale sind u.a., dass nach 30.06.2022 eine Bundes Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz ausbezahlt wurde, die Ausgaben abzüglich der Förderung 4.000 Euro (thermisch-energetische Sanierung) bzw. 2.000 Euro (Heizkesseltausch) übersteigen und die Daten an die Finanzverwaltung übermittelt wurden.

Werbungskosten

Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit als ArbeitnehmerIn stehen, können beim Steuerausgleich als Werbungskosten geltend gemacht und abgeschrieben werden. Die Werbungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr, die bei der Lohnsteuerbemessung automatisch berücksichtigt wird, gilt unabhängig davon für alle ArbeitnehmerInnen in Österreich.

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Zu den Werbungskosten, die steuerlich abgeschrieben werden können, zählen unter anderem Arbeitskleidung, elektronische Geräte, die Notebook oder Computer, Internetkosten, Telefon- und Handy-Kosten, Weiterbildungen, Studienreisen, Reisekosten und mehr. Sämtliche Arbeitsmittel und Werkzeuge, die zur Ausübung der Tätigkeit als Arbeitnehmer notwendig sind, können ebenfalls geltend gemacht werden.

Sofern die Kosten für Arbeitsmittel beispielsweise pro Jahr 800 Euro (2022) nicht übersteigen, können sie als geringwertige Wirtschaftsgüter zur Gänze sofort abgeschrieben werden.

Information

Wichtig ist auch hier, dass das Datum des Kaufs im jeweiligen Veranlagungsjahr – heuer also im Jahr 2022 – liegt. Die Belege und Rechnungen müssen dem Steuerausgleich nicht beigelegt, jedoch für sieben Jahre aufbewahrt werden.

Pflichtversicherungsbeiträge, Kammerumlagen oder Beiträge zur Wohnbauförderung, sowie das Service-Entgelt für die e-card werden vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt.

Für einige Berufsgruppen sind pauschalierte Werbungskosten vorgesehen. Sie können ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden

Außergewöhnliche Belastungen

Sogenannte außergewöhnliche Belastungen können mit und ohne Selbstbehalt ebenfalls geltend gemacht und steuerlich abgesetzt werden. Diese umfassen etwa Krankheits- und Kurkosten, sowie Kosten für bestimmte Behandlungen. Ebenso abzugsfähig sind entstandene Kosten aufgrund einer Behinderung oder auch Begräbniskosten.

Eine Übersicht zu außergewöhnlichen Belastungen findet man hier auf Finanz.at.

Weitere Absetzbeträge, die 2023 geltend gemacht werden können

Folgende Absetzbeträge können teilweise beim Lohnsteuerausgleich, teilweise bei der Lohnverrechnung monatlich berücksichtigt werden:

Absetzbetrag 2023 2024
Alleinverdienerabsetzbetrag 520 Euro
2. Kind: +184 Euro
3. Kind & weitere: +232 Euro
571,48 Euro
2. Kind: +202,22 Euro
3. Kind & weitere: +254,97 Euro
Alleinerzieherabsetzbetrag 520 Euro
2. Kind: +184 Euro
3. Kind & weitere: +232 Euro
571,48 Euro
2. Kind: +202,22 Euro
3. Kind & weitere: +254,97 Euro
Kinderabsetzbetrag 61,79 Euro 67,78 Euro
Mehrkindzuschlag 21,19 Euro 23,25 Euro
Pensionistenabsetzbetrag 868 Euro
Erhöhter Betrag: 1.278 Euro
953,93 Euro
Erhöhter Betrag: 1.404,52 Euro
Verkehrsabsetzbetrag 421 Euro
Erhöhter Betrag: 726 Euro
Zuschlag: 684 Euro
462,68 Euro
Erhöhter Betrag: 797,87 Euro
Zuschlag: 751,72 Euro
Unterhaltsabsetzbetrag 31,00 bis 62,00 Euro 34,07 Euro bis 68,14 Euro

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
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