Nachbesserung: Neue Regeln für AMS-Zuverdienst ab 2026 werden angepasst

Die neuen Regelungen für den Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld, die ab 2026 in Kraft treten, werden nochmals nachgebessert. Alle Details dazu findet man hier auf Finanz.at.

16.11.2025, 07:00 Uhr von
Arbeitslosengeld
Bildquelle: Finanz.at / APA (Montage) / Arbeitslosengeld

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Ab Jänner 2026 wird der Zuverdienst für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe grundsätzlich gestrichen. Eine unbeabsichtigte Folge dieser Reform hätte jedoch auch Personen getroffen, die während einer AMS-Schulung geringfügig arbeiten. Betroffen wären mehr als 3.000 Menschen gewesen – darunter Teilnehmende von Fachkursen oder des Pflegestipendiums. Das berichtet die Kronenzeitung.

Das Arbeitsministerium kündigte nun an, diese Lücke zu schließen. Für Personen in Aus- oder Weiterbildungen soll eine Ausnahmeregelung kommen, allerdings nur dann, wenn die Schulung mindestens vier Monate dauert. Ein entsprechender Initiativantrag ist laut Ministerium fertig ausgearbeitet und wird derzeit mit ÖVP, SPÖ und NEOS abgestimmt.

Der ursprüngliche Beschluss sieht vor, dass ab 2026 nur noch über 50-Jährige mit Langzeitarbeitslosigkeit sowie Personen mit mindestens 50 Prozent Behinderung geringfügig dazuverdienen dürfen. Bis Jahresende 2025 gilt die bisherige Regelung weiter: Arbeitslose können bis zu 551,10 Euro pro Monat ohne Verlust ihrer Ansprüche hinzuverdienen.

So können ab 2026 nur noch folgende Personen im Ausmaß der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen:

  • Wer mindestens 26 Wochen neben der vollversicherten Hauptbeschäftigung durchgehend einer geringfügigen Nebentätigkeit nachging und diese nach dem Ende des Hauptjobs weiterführt.
  • Wer nach einer mindestens 52 Wochen andauernden Krankheit oder Reha ins Arbeitsleben zurückkehren möchte, kann begrenzt auf maximal 26 Wochen eine geringfügige Tätigkeit annehmen.
  • Wer als Langzeitarbeitsloser mit mindestens 365 Tagen Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Anschluss für maximal 26 Wochen einer geringfügigen Tätigkeit nachgeht.
  • Wer älter als 50 Jahre alt ist oder einen Behindertenstatus hat und mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, kann eine geringfügige Tätigkeit annehmen ohne Leistungsansprüche zu verlieren.

Auch für Pensionen und Familien ändert sich der Zuverdienst

"Änderungen" gibt es ab 2026 auch beim Zuverdienst während der Alters Pension oder dem Bezug der Familienbeihilfe für bestimmte Personengruppe. Konkret wird für das kommende Jahr die Geringfügigkeitsgrenze nicht valorisiert und demnach um die Inflationshöhe angehoben. Sie bleibt somit bei 551,10 Euro pro Monat stehen. Hintergrund dieser Maßnahme ist die angespannte Budgetsituation und die notwendige Sparmaßnahmen der Bundesregierung.

Weitere Details zum Zuverdienst für Pensionen, AMS & Co. ab 2026 findet man hier auf Finanz.at.

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aktualisiert: 16.11.2025, 07:00 Uhr
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Mehr Informationen: Zuverdienstgrenze

Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
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