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Alle Informationen zur Schenkungssteuer und der Meldepflicht von Schenkungen bei Erbschaft in Österreich finden Sie hier:

Schenkungssteuer

Per August 2008 wurde die Schenkungssteuer in Österreich abgeschafft. Dies bedeutet aber nicht, dass sämtlich unentgeltliche Vermögensübertragungen frei von Auflagen sind. So fällt beispielsweise bei Schenkungen von Grundstücken die Grunderwerbsteuer an und besteht eine Meldepflicht für unentgeltliche Übertragungen gewisser Vermögenswerte. Die alte Schenkungssteuer ist lediglich zu entrichten, wenn die Übergabe vor dem 1. August 2008 erfolgte.

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Grunderwerbsteuer auf Schenkungen von Grundstücken

Maßgeblich für die Grunderwerbssteuer auf Schenkungen von Grundstücken ist ein unentgeltlicher Erwerb oder eine Vermögensübertragung im Familienverband. Als unentgeltlich gelten dabei all jene Erwerbe, die keine Gegenleistungen oder nur im Ausmaß von 30 Prozent des Grundstückswertes aufweisen.

Der Familienverband umfasst den Ehegatten oder den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten, mit dem ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, nahe Verwandte und Verschwägerte, Wahl-, Stief-, und Pflegekinder inklusive deren Kinder, Ehegatten bzw. eingetragene Partner, Geschwister, Nichten und Neffen. Als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer wird der Wert des Grundstücks herangezogen. Dieser kann auf drei unterschiedliche Arten ermittelt werden:

  • Summe des Dreifachen des hochgerechneten Bodenwertes und des Gebäudewertes
  • Immobilienpreis spiegel
  • Schätzgutachten

Die Grunderwerbssteuer beträgt für die ersten 250.000 Euro des Gebäudewertes 0,5 Prozent, für die nächsten 150.000 Euro 2 Prozent und für alle weiteren Beträge 3,5 Prozent.

Bei einem Grundstückswerte von beispielsweise 420.000 Euro beträgt die Grunderwerbssteuer 0,5 % x 250.000 + 2 % x 150.000 + 3,5 % x 20.000 = 4.950 Euro. Bei der Anwendung des Stufentarifs werden sämtliche Übertragungen zwischen denselben Personen in den vergangen fünf Jahren herangezogen.

Die Grunderwerbssteuer ist vom neuen Eigentümer noch vor der Eintragung ins Grundbuch zu bezahlen. Sie kann auf einen Zeitraum von maximal 5 Jahren verteilt werden, wobei sie sich jedoch jährlich um 2 % erhöht.

Meldepflicht von Schenkungen

Für Schenkungen unter Lebenden gilt eine Anzeigepflicht (Schenkungsmeldung) beim Finanzamt, wenn sie eine der folgenden Vermögensgegenstände umfassen:

  • Bargeld,
  • Kapitalforderungen wie Sparbücher oder Anleihen ,
  • Anteile an Kapital- und Personengesellschaften, Beteiligungen als stiller Gesellschafter,
  • Betriebe oder Teilbetriebe,
  • körperlicher Vermögenswerte wie Kraftfahrzeuge,
  • Schmuck oder Boote und
  • immaterielle Vermögenswerte wie Urheberrechte oder Wohnrechte.

Wenn der Wert offenkundig ist, muss dieser angegeben werden. Sollte er allerdings wie beispielsweise bei gebrauchten, körperlichen Vermögensgegenständen nicht offenkundig sein, ist eine Schätzung des gemeinen Wertes ausreichend. Ein Schätzgutachten muss nicht eingeholt werden.

Freigrenzen und Ausnahmen

Nicht anmeldepflichtig sind Erwerbe zwischen Angehörigen, deren Gesamtwert innerhalb eines Jahres 50.000 Euro nicht übersteigt. Als Angerhörige gelten dabei Eltern, Ehegatten, Kinder, Geschwister, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten, Cousins und Cousinen, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefonkel, Stieftanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährte und deren Kinder. Für Erwerbe zwischen anderen Personen gilt die Befreiung von der Meldepflicht für Schenkungen im Gesamtwert von bis zu 15.000 innerhalb von fünf Jahren.

Sollten die Freigrenzen überschritten worden sein, müssen dennoch nicht sämtliche Schenkungen gemeldet werden. Dazu zählen Gelegenheitsgeschenke für Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Muttertag etc. bis zu einer Wertgrenze von 1.000 Euro sowie Wäsche und Kleidungsstücke gänzlich ohne Wertgrenze.

Von der Meldepflicht sind weiters all jene Zuwendungen befreit, die bereits nach dem alten Schenkungssteuergesetzt befreit waren. Die kostenlose Schenkungsanzeige muss binnen drei Monaten ab der Schenkung auf elektronischem Wege erfolgen.

Schenkungssteuer vor 2008

Bis zur Abschaffung der Schenkungssteuer waren sämtliche Schenkungen unter Lebenden steuerpflichtig. Ausgenommen waren Leistungen aus moralisch-sittlicher Pflicht oder aufgrund von familienrechtlichen Verpflichtungen. Der Wert des verschenkten Vermögensgegenstand wurde dabei anhand des Bewertungsgesetzes ermittelt:

  • Grundsätzlich: jener Preis des Vermögensgegenstandes, der bei einem Verkauf erzielt werden könnte (gemeiner Wert).
  • Grundstücke : der dreifache Einheitswert bzw. der gemeine Wert, wenn dieser nachweislich geringer als der dreifache Einheitswert ist.
  • Sonstiges Betriebsvermögen: der Teilwert des Vermögensgegenstandes.
  • Börsennotierte Wertpapiere : der Kurswert.

Die Höhe der Schenkungssteuer hing von der Steuerklasse und der Höhe der Zuwendung ab. Die Steuerklasse orientierte sich dabei an dem Verwandtschaftsgrad, wobei die Steuer umso höher ausfiel, umso entfernter das Verwandtschaftsverhältnis war. Die Steuerklasse I umfasste Kinder und Ehegatten, die Steuerklasse II Enkelkinder und Urenkel, die Steuerklasse III Geschwister, Eltern und Großeltern, die Steuerklasse IV Neffen, Nichten, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, die Steuerklasse V alle anderen Personen. Der Steuertarif bewegte sich insgesamt in einer Spanne zwischen 2 und 60 Prozent und war auf den kompletten Erwerb anzuwenden.

Weitere Informationen zu Steuern in Österreich finden Sie hier:

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 18.09.2023, 16:36 Uhr