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Die Erbschaftssteuer Österreich

In der Bundesrepublik Österreich ist seit August 2008 weder eine Erbschaftssteuer noch eine sogenannte Schenkungssteuer mehr zu entrichten. Erben, die ein Grundstück von ihren Angehörigen o. ä. vererbt bekommen, werden jedoch mit der Grunderwerbssteuer veranlagt. Dieser Sachverhalt sorgt zumindest in der Öffentlichkeit nach wie vor dafür, dass man hinlänglich noch von einer Erbschaftssteuer spricht, obwohl es sie strikt genommen nicht mehr gibt. Parallel wurde im Rahmen einer durchgeführten Steuerreform in den Jahren 2015/2016 die sogenannte Grunderwerbssteuer bei Immobilienübertragungen deutlich nach oben hin angepasst.

(Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber zu Immobilienertragsteuer!)

In den Jahren bis 2008 war die Erbschaftssteuer immer wieder ein großer Streitpunkt in der Öffentlichkeit und in der Politik. Diese Thematik entspannte sich in der Öffentlichkeit durchaus auch erst als sie abgeschafft wurde.

Der aktuelle vereinfachte Grundsatz lautet: Das Erben ist zumindest zum aktuellen Zeitpunkt steuerfrei.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat zum damaligen Zeitpunkt die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgrund einer massiven Ungleichbehandlung von Geldvermögen und Immobilien abgeschafft. Das sah jedoch nur lediglich auf den ersten Blick, wie eine extreme Steuereinbusse für den Staat aus. Denn nach der Offenlegung der Zahlen vom Jahre 2007 wurde ersichtlich, dass lediglich nur 110 Mio. Euro an Erbschaftssteuer gezahlt wurden, in der gesamten Bundesrepublik Österreich. Somit konnte man die Erbschaftssteuer als sogenannte Bagatellsteuer einstufen.

Meldepflicht für Erbschaften und Schenkungen

Erbschaften oder auch Schenkungen werden jedoch auch nach diesem Stichpunkt von Seiten des Finanzamtes beobachtet. Denn sie sind auch nach diesem Termin anzeigepflichtig bei der Finanzbehörde. Schenkungen von nahen Angehörigen und Lebenspartnern ab einem Satz von 50.000,00€ und auch Schenkungen anderer Personengruppen, 15.000,00€ innerhalb von 5 Jahren, sind nach wie vor meldepflichtig.

Eine Nichtmeldung gegenüber dem Finanzamt wird mit Strafzahlungen geahndet. Personenkreise, die hier keine Meldung vornehmen, müssen mit hohen Geldbussen in Höhe von 10,00% des Schenkungsbetrages rechnen. Zu den nicht meldepflichtigen Dingen, zählen Kunstgegenstände oder auch Gelegenheitsgeschenke bis zu einem Wert von 1.000,00 €, inkl. Schenkungen im Bereich des Hausrats.

Die Erweiterung der Grunderwerbssteuer

Grundsätzlich ist auch bei einem unentgeltlichen Erwerb eines Grundstückes, resp. einer Liegenschaft die sogenannte Grunderwerbssteurer zu zahlen. Bei der Berechnung der entsprechenden Höhe der Grunderwerbssteuer gab es eine Anpassung der Bemessungsgrundlage. So dass der dreifache Einheitswert herangezogen wurde.

Seit dem Januar 2016, also nach der steuerlichen Allgemeinreform, wurde der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage in Österreich herangezogen. Für die ersten 250.000,00€ beträgt der Steuersatz 0,50%, für die weiterführenden 150.000,00€ beträgt der Satz dann 2,00%. Sollte es noch um weitere Summen gehen, so wird ein Satz von 3,50 % erhoben. Hierbei ist ersichtlich, dass der Verkehrswert, der im Vorfeld über viele Jahre nicht erhöht wurde, wesentlich höher ausfällt als der Einheitswert.

Auch bei Schenkungen gilt eine steuerliche Anzeigepflicht

Sollte es sich um eine Schenkung unter Lebenden handeln, so greift in Österreich eine Anzeigepflicht für sogenannte Bargeldzuwendungen, Kapitalforderungen, Gesellschaftsbeteiligungen und so weiter.

Es existiert jedoch keine Anzeigepflicht bei einem unentgeltlichen Erwerb bis zu einer Grenze von 15.000,00€. Diese Grenze hat jedoch eine zeitliche Reichweite von 5 Jahren. Diese Grenze wird so berechnet, dass sie von der letzten Schenkung an zeitpunktmäßig bemessen wird. Wie bereits oben erwähnt, bewertet er jedoch Schenkungen von nahen Verwandten oder Angehörigen anders. Die hier beschriebene Anzeigepflicht gilt jedoch nicht für Gelegenheitsgeschenke.

Die Stiftungseingangssteuer

Sollte es sich bei dem zu untersuchenden Sachverhalt um unentgeltliche Zuwendungen an privatrechtl. Stiftungen o.ä. handeln, so erfolgt hier eine Bemessung gem. Stiftungseingangssteuer. Der erhobene Steuersatz liegt bei nicht ganz günstigen 2,50% und kann in Ausnamefällen durchaus auch 25,00% betragen.

Internationales Recht

Um eine Doppelbesteuerung von Erbschaftsangelegenheiten und Sachverhalte, die der Schenkungssteuer zuzuordnen sind, zu vermeiden, wurden eine Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen initiiert. Zu den tangierten Ländern zählen, Frankreich, die Niederlande, Tschechien, Liechtenstein, die Schweiz sowie Ungarn und die USA.

Aufgrund des Wegfalls der Erbschaftssteuer hat die Bundesrepublik Deutschland der Bundesrepublik Österreich, das einstmals geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen vom Jahre 1954 aufgekündigt. Seit diesem Zeitpunkt gelten bei den auftretenden Sachverhalten die Maßgaben des deutschen Erbschaftssteuerrechts.

Seit 2015 gibt es darüber hinaus die EU-Erbschaftsverordnung. Diese greift in der gesamten Europäischen Union. Hierbei existierende Maßgaben besagen ganz klar, dass bei der Besteuerung des Erbschaftsfalls ganz klar nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der Wohnort, der zu besteuernden natürlichen Person ausschlaggebend ist. Hiermit wird infolge dessen das Doppelbesteuerungsabkommen vollumfänglich ersetzt.

Weitere Informationen zum Erbrecht finden Sie hier!

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 10.01.2023, 11:13 Uhr