In Österreich gibt es zwar keine Schenkungssteuer mehr, man muss jedoch bestimmte Schenkungen dennoch verpflichtet melden.

Anzeige- und Meldepflicht bei Schenkungen

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Diese Vermögenswerte sind von der Anzeigepflicht bei einer Schenkung oder Zweckzuwendung betroffen:

  • Kapitalforderungen:
  • Bargeld
  • Beteiligungen als stille Gesellschafterin oder stiller Gesellschafter
  • Anteile an Kapitalgesellschaften:
  • Anteile an Personengesellschaften:
  • Körperliches, beweglichen Vermögen:
    • Motor- und Segelboote
    • Schmuck
    • Kraftfahrzeuge
    • Edelsteine
    • ...
  • Immaterielle Vermögensgegenstände:
    • Fruchtgenussrechte
    • Wohnrechte
    • Warengutscheine
    • Urheberrechte
    • Konzessionen
    • ...
  • Teilbetriebe oder Betriebe (welche zur Erzielung der Gewinne aus selbstständig er Arbeit, Land- und Forstwirtschaft oder aber auch Gewerbe betrieben dienen)

Kommt es hingegen zu einer Schenkung auf den Todesfall, so muss diese nicht angezeigt werden. Außerdem besteht keine Anzeigenpflicht, wenn Grundstücke verschenkt werden oder es sich um eine Erbschaft handelt.

Wenn der Wert einer geschenkten Sache nicht offensichtlich ist, wie es etwa bei Bargeld oder Aktien und Sparbüchern der Fall ist (dieser Wert muss bei der Schenkungsmeldung genau angegeben werden), so kann der Wert geschätzt werden. Hierfür ist es nicht notwendig, etwa ein Schätzgutachten erstellen zu lassen. Dies ist auch beim Schenken eines Betriebes der Fall. Hier reicht ebenso eine Schätzung, wobei eine Unternehmensbewertung nicht vonnöten ist.

Befreiungen

Grundsätzlich ist man von der Verpflichtung einer Schenkungsmeldung befreit, wenn es innerhalb eines Jahres zu einem Erwerb zwischen Angehörigen im Wert von bis zu 50.000 Euro kommt. Das Jahr beginnt mit dem Tag des Erwerbs. Nun stellt sich die Frage, wie der Begriff der Angehörigkeit definiert ist und ob es sonst Dinge in diesem Zusammenhang zu beachten gilt.

Nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ist der Begriff der Angehörigkeit sehr breit gehalten. Zu den Angehörigen zählen demnach folgende Personen:

  • Eltern, Ehegatten und Kinder
  • Geschwister
  • Urgroßeltern und Großeltern
  • Urenkel und Enkel
  • Tanten, Onkel, Neffen und Nichten
  • Cousinen und Cousins
  • Stieftanten, -onkel, -großeltern und -kinder
  • Schwiegereltern und -kinder
  • Verschwägerte
  • (Gleichgeschlechtliche) Lebensgefährten und deren Kinder

Nicht als Angehörige werden hingegen folgende Personen angesehen:

  • Eltern der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten
  • Ehepartner einer Schwägerin bzw. eines Schwagers

Die vorhin angesprochene 50.000 Euro-Grenze bezieht sich auf Schenkungen von Angehörige A an B. Eine Zusammenrechnung wird nur im Hinblick auf eine Person vorgenommen.

Kommt zu einem Erwerb zwischen Personen, die nicht Angehörige nach den oben angeführten Bestimmungen sind, so liegt die Freigrenze bei 15.000 Euro. Hierbei beträgt der Zeitraum nicht ein, sondern fünf Jahre.

Wird die Freigrenze innerhalb des Zeitraums überschritten oder übersteigt der Wert des Erwerbs ohnehin die Freigrenze, so müssen alle weiteren Zuwendungen an die betreffende Person innerhalb des Beobachtungszeitraums angezeigt werden. Gelegenheitsgeschenke von unter 1.000 Euro (Geschenke z.B. für Geburtstag, Matura, Muttertag, etc.) sind wie auch Grundstücksschenkungen von der Meldepflicht ausgenommen.

Fristen der Schenkungsmeldung

Ab einem Erwerb muss die Schenkungsmeldung innerhalb von drei Monaten erfolgen. Kommt es zu einer Anzeige auf Grund von mehreren Erwerben, so gilt die Frist, zu der die Freigrenze erstmals überschritten wurde.

Voraussetzungen

Die Pflicht zur Anzeige (also das Erstellen einer Schenkungsmeldung) trifft grundsätzlich nur dann zu, wenn entweder die schenkende Person oder die beschenkte Person zum Zeitpunkt der Schenkung einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte. Auch wenn eine Person, welche nicht die österreichische Staatsbürgerschaft innehat, jedoch einen Zweitwohnsitz in Österreich hat, greift die Anzeigepflicht.

Bei juristischen Personen muss eine Schenkung angezeigt werden, sofern sich die Geschäftsleitung oder der Sitz in Österreich befindet.

Ablauf des Verfahrens

Die Schenkungsmeldung kann auf elektronischem Weg abgegeben werden. Dies trifft dann nicht zu, wenn eine elektronische Schenkungsmeldung nicht zumutbar wäre. Es gibt ein entsprechendes Formular, welches auszufüllen ist.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 18.09.2023, 16:36 Uhr