Aktuell werden die Arbeitnehmerveranlagungen für das Jahr 2023 durchgeführt oder bereits ausgezahlt. Viele Menschen in Österreich holen sich so mit dem Lohnsteuerausgleich mehr als 1.000 Euro vom Finanzamt zurück. Auch für das heurige Jahr gibt es wieder diverse Steuerreduktionen und Absetzbarkeiten, die die Höhe der Lohnsteuer deutlich reduzieren können.
Eine Übersicht, was man im Jahr 2024 steuerlich abschreiben kann, findet man hier auf Finanz.at:
Absetzbeträge
Die Absetzbeträge, wie etwa der Unterhaltsabetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag, der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag und Co. werden für das heurige Jahr erneut valorisiert. Nachdem sie im Vorjahr bereits um 5,2 Prozent erhöht wurden, steigen sie heuer aufgrund der hohen Inflation im Vorjahr um 9,9 Prozent an.
Absetzbetrag | 2023 | 2024 |
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Alleinverdienerabsetzbetrag | 520 Euro 2. Kind: +184 Euro 3. Kind & weitere: +232 Euro |
571,48 Euro 2. Kind: +202,22 Euro 3. Kind & weitere: +254,97 Euro |
Alleinerzieherabsetzbetrag | 520 Euro 2. Kind: +184 Euro 3. Kind & weitere: +232 Euro |
571,48 Euro 2. Kind: +202,22 Euro 3. Kind & weitere: +254,97 Euro |
Kinderabsetzbetrag | 61,79 Euro | 67,78 Euro |
Mehrkindzuschlag | 21,19 Euro | 23,25 Euro |
Pensionistenabsetzbetrag | 868 Euro Erhöhter Betrag: 1.278 Euro |
953,93 Euro Erhöhter Betrag: 1.404,52 Euro |
Verkehrsabsetzbetrag | 421 Euro Erhöhter Betrag: 726 Euro Zuschlag: 684 Euro |
462,68 Euro Erhöhter Betrag: 797,87 Euro Zuschlag: 751,72 Euro |
Unterhaltsabsetzbetrag | 31,00 bis 62,00 Euro | 34,07 Euro bis 68,14 Euro |
Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus wird für das heurige Jahr 2024 erhöht - und zwar für Kinder über 18 Jahren. Für sie beträgt der Bonus 700 Euro pro Jahr und Kind bzw. 58,34 Euro bei monatlicher Anwendung im Rahmen der Lohnabrechnung. Für Kinder unter 18 Jahren liegt er auch heuer wieder bei 2.000 Euro jährlich bzw. 166,68 Euro monatlich. Er kann also auch für 2024 entweder direkt monatlich geltend gemacht werden und somit steuermindernd wirken oder erst bei der Arbeitnehmerveranlagung ab 2025 rückwirkend.
Auch bei geringem oder gar keinem Lohnsteueraufkommen kann man von höheren Beträgen profitieren. Der Kindermehrbetrag wird für 2024 ebenfalls von bisher 550 auf 700 Euro pro Jahr und Kind angehoben. Dieser Betrag wird als Negativsteuer bei der Veranlagung im Folgejahr geltend gemacht.
Werbungskosten
Um für das Jahr 2024 die Werbungskosten in voller Höhe absetzen zu können und nichts zu vergessen, sollten alle relevanten Belege - etwa für Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Fort- und Weiterbildungen und Co. - unbedingt aufgewahrt werden. So können sie bei der Arbeitnehmerveranlagung ab 2025 steuermindernd geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass sie sich erst steuersenkend auswirken können, wenn sie den Betrag von 132 Euro pro Jahr (Werbungskostenpauschale) übersteigen.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, wie etwa Krankheitskosten, können ebenfalls wieder im Folgejahr rückwirkend beim Lohnsteuerausgleich berücksichtigt werden.
Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale wird heuer wieder für das gesamte Kalenderjahr nach der ursprünglichen Regelung und Höhe gewährt. Sie kann ebenfalls bereits unterjährig bei der monatichen Lohnabrechnung oder im Folgejahr rückwirkend geltend gemacht werden.
In den beiden letzten Jahren wurden die Beträge als Entlastung gegen die Teuerung teilweise deutlich erhöht. Diese Erhöhung entfällt 2024, weshalb ArbeitnehmerInnen je nach Voraussetzungen wieder zwischen 372 und maximal 3.672 Euro pro Jahr zustehen - exklusive Pendlereuro.
Homeoffice
Für das heurige Jahr kann ab 2025 ebenfalls rückwirkend die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden. Pro Homeoffice-Tag werden so automatisch drei Euro pauschal anerkannt - höchstens jedoch für 100 Tage pro Jahr. Das ergibt einen Jahresbetrag von 300 Euro. Zusätzlich können auch etwa ergonomische Büromöbel bis zu 300 Euro abgeschrieben werden. Das ergibt einen Maximalbetrag von 600 Euro als Werbungskosten.
Kirchenbeitrag und Spenden
Der Kirchenbeitrag ist für das heurige Jahr in Höhe von 600 Euro steuerlich absetzbar. Der Betrag wurde gegenüber den Vorjahren um 200 Euro angehoben. Damit kann die Höhe der Lohnsteuer also nochmal deutlich reduziert und die Steuergutschrift im Folgejahr erhöht werden.
Auch Spenden an bestimmte Organisationen oder Vereine können wieder in Höhe von 10 Prozent des Jahreseinkommens abgeschrieben werden. Durch die Neuregelung der Spendenabsetzbarkeit von Vereinen können dabei heuer deutlich mehr Beträge berücksichtigt werden. So können nun theoretisch Spenden an alle gemeinnützigen Vereine - auch Musik- oder Sportvereine - abgeschrieben werden, sofern diese Vereine einen Spendenabzugsbescheid beantragt haben.
Zusätzlich dazu gibt es auch heuer erstmals die neue Freiwilligenpauschale von bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei.
Bis zu 3,50 Prozent Zinsen p.a. - Laufzeiten ab 3 Monate möglich, Einlage von 5.000 bis 150.000 Euro.
Mehr Informationen: Lohnsteuer