Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Nebenbeschäftigung geringfügig arbeiten, erhalten derzeit oder haben bereits in den vergangenen Wochen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer zugestellt bekommen. Auch jene, die zwei geringfügigen Beschäftigungen nachgehen, sind davon betroffen.
Wer neben dem Hauptjob als Zuverdienst noch einer geringfügige Beschäftigung nachgeht und das Gesamteinkommen 13.981 Euro pro Jahr überschreitet, fällt im Folgejahr unter die Pflichtveranlagung, wie AK-Expertin Bernadette Pöcheim gegenüber der Kleinen Zeitung vorrechnet. Das bedeutet, dass man verpflichtend ist, eine Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) für das zutreffende Kalenderjahr einreichen muss.
In diesem Fall wird für den Zuverdienst aus der geringfügigen Beschäftigung ebenfalls Lohnsteuer fällig. Zudem werden auch Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nachträglich eingehoben. Davon werden jährlich viele ArbeitnehmerInnen überrascht und müssen letztlich die gesamte Differenz nachträglich entrichten. Das kann zu einer kurzfristigen finanziellen Belatung führen.
Es wird daher empfohlen, dem Krankenversicherungsträger umgehend zu melden, wenn man zwei geringfügigen Beschäftigungen oder einer als Zuverdienst zur Vollzeitstelle nachgeht. Damit kann eine monatliche Vorschreibung veranlasst werden.
Geringfügige Beschäftigung als Zuverdienst
Die Geringfügigkeitsgrenze ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen:
Jahr | Einkommen pro Arbeitstag | Einkommen pro Monat |
---|---|---|
2025 | - | 551,10 Euro |
2024 | - | 518,44 Euro |
2023 | - | 500,91 Euro |
2022 | - | 485,85 Euro |
2021 | - | 475,86 Euro |
2020 | - | 460,66 Euro |
2019 | - | 446,81 Euro |
2018 | - | 438,05 Euro |
2017 | - | 425,70 Euro |
2016 | 31,92 Euro | 415,72 Euro |
2015 | 31,17 Euro | 405,98 Euro |
2014 | 30,35 Euro | 395,31 Euro |
2013 | 29,70 Euro | 386,80 Euro |
2012 | 28,89 Euro | 376,26 Euro |
2011 | 28,72 Euro | 374,02 Euro |
2010 | 28,13 Euro | 366,33 Euro |
2009 | 27,47 Euro | 357,74 Euro |
Seit Anfang 2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr.
Neben der Pension, dem Bezug von Arbeitslosengeld oder der Karenz kann man in Höhe der Geringfügigkeit dazuverdienen, ohne mit Nachzahlungen oder Bezugseinbußen rechnen zu müssen. Für PensionistInnen gelten heuer sogar zusätzliche Neuregelungen beim Zuverdienst. Die Höhe der Zuverdienstgrenzen 2024 findet man hier auf Finanz.at.
Bis zu 3,30 Prozent Zinsen p.a. - Laufzeiten ab 3 Monate möglich, Einlage von 5.000 bis 150.000 Euro.
Mehr Informationen: Geringfügige Beschäftigung