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Im Folgenden werden häufige Fragen im Zusammenhang mit der Elternteilzeit angeführt und erklärt. Damit soll auch dem besseren Verständnis beigetragen werden. Hier finden Sie auch alle Informationen zum Karenzgeld in Österreich!

Anspruch auf Elternzeit

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um Anspruch auf Eltern Teilzeit zu haben?

Grundsätzlich hat man einen Anspruch darauf, bis das Kind das 7. Lebensjahr vollendet hat. Für Geburten ab 01. November 2023 wird die Dauer auf den 8. Geburtstag des Kindes erweitert. Hier werden die Dauer des Beschäftigungsverbots nach der Geburt, sowie die Karenzzeiten beider Elternteile abgezogen.

Um einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit zu haben, muss man selbst seit mindestens drei Jahren in einem Betrieb arbeiten, in dem mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Das aufrechte Arbeitsverhältnis muss also seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechungen bestehen. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber dennoch einer Elternteilzeit zustimmen. Es besteht jedoch für die ArbeitnehmerIn kein Rechtsanspruch.

Zudem muss das Kind im gleichen Haushalt leben oder man muss zumindest die Obsorge für dieses innehaben. Gleichzeitig darf der andere Elternteil nicht zur selben Zeit in Karenz für das selbe Kind sein. Ferner sind Lehrlinge von diesem Anspruch ausgenommen.

Wie mache ich von der Elternteilzeit Gebrauch, sofern ein Anspruch darauf besteht?

Seit Jahresbeginn 2016 gilt außerdem eine zusätzliche Voraussetzung. Es muss bei der Elternteilzeit eine Reduktion von mindestens 20 % der normalen Arbeitszeit, die sonst in einer Woche geleistet wird, kommen. Des weiteren gilt eine Untergrenze, nämlich mindestens 12 Stunden pro Woche. Eine 40 Stundenwoche kann die Arbeitszeit im Zuge der Elternteilzeit zwischen 12 und 32 Stunden pro Woche liegen. Es ist möglich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber Elternteilzeit außerhalb diese Grenzen vereinbaren. Als Arbeitnehmer hat man darauf aber keinen Rechtsanspruch. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz, sowie die allgemeinen Bestimmungen im Zuge der Elternteilzeit gelten aber weiterhin.

Wie kann ich den Anspruch durchsetzen bzw. beantragen?

Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes den Arbeitgeber über die beginnende Dauer der Elternteilzeit zu informieren. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn man anschließend zur Schutzfrist Elternteilzeit in Anspruch nehmen will. Angenommen die Karenz der Mutter dauert im Anschluss an die Schutzfrist zwei Monate, so muss der Vater die Elternteilzeit, die im Anschluss an die Karenz der Mutter beginnen soll, frühestens nach der Geburt, spätestens jedoch bis zum Ende der Schutzfrist der Mutter bei seinem Arbeitgeber bekannt geben.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Elternteilzeit spätestens drei Monate vor dem Beginn schriftlich dem Arbeitgeber zu melden. Diese schriftliche Meldung muss den Beginn der Teilzeitbeschäftigung, die beabsichtigte Dauer (mindestens aber zwei Monate), das Ausmaß (also die Anzahl der Stunden pro Woche, die gearbeitet wird) und die Lage der Arbeitszeit (wann die tägliche Arbeitszeit beginnt und endet beziehungsweise anwesend sein gearbeitet wird) bekannt geben.

Kündigungsschutz

Sobald man eine beabsichtigte Elternteilzeit bekannt gibt - frühestens vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt dieser - besteht ein sogenannter Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz. Dieser Schutz endet vier Wochen nachdem die Elternteilzeit beendet ist, auf alle Fälle aber nach vier Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes. Es ist zu beachten, dass eine Kündigung durchaus möglich ist, sofern neben einer Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine weitere Beschäftigung aufgenommen wird. Dem Arbeitgeber steht dann zu, den Arbeitnehmer binnen acht Wochen ab seiner Kenntnis dieser Nebenbeschäftigung zu kündigen.

Dauer

Grundsätzlich sind der Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Elternteilzeit mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. In größeren Betrieben kann auf Wunsch des Arbeitnehmers der Betriebsrat zu den Verhandlungen beigezogen werden. Kommt es, nachdem der Arbeitnehmer den Wunsch auf eine Elternteilzeit ausgesprochen hat, binnen vier Wochen nicht zu einer Einigung, so kann der Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu seinen Bedingungen antreten, sofern der Arbeitgeber nicht innerhalb der nächsten zwei Wochen vor Gericht geht. Sollte dies der Fall sein, empfiehlt es sich, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Der Kündigungsschutz sowie der Entlastungsschutz bestehen auch für die Dauer des Gerichtsverfahrens.

Kein Anspruch

Sofern die Anforderungen für den Anspruch nicht bestehen, kann man dennoch mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren. Kommt es aber binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe nicht zu einer Einigung, so kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er die Einwilligung auf Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber einklagen möchte. Hat der Arbeitgeber aus sachlichen Gründen nicht zugestimmt, so hat das Gericht die Klage abzuweisen. Auch der Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht ab Bekanntgabe, ebenso mit denselben Grenzen, wie oben beschrieben.

Beratung

Es empfiehlt sich auf jeden Fall, bei Unklarheiten eine Beratungsstelle aufzusuchen, um von seinem etwaigen Recht Gebrauch zu machen. Außerdem sollte man sich um die Rahmenbedingungen erkundigen, wenn man vorhat, seinen Arbeitgeber bezüglich der Elternzeit zu klagen, sofern dieser der Elternzeit nicht zustimmt. Hat man nämlich keinen wirklichen Anspruch auf die Einforderung von Elternteilzeit, so sollte man eventuell von einer Klage absehen, da diese einerseits nur Kosten verursachen würde, die man selbst tragen muss, andererseits man dadurch kein gutes Bild beim Arbeitgeber selbst bekommt.

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Weitere Informationen zum Thema "Teilzeit":

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 25.10.2023, 21:04 Uhr