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Viele Mobilfunkkunden in Österreich haben über Jahre Geld bezahlt, das sie sich jetzt zurückholen können. Konkret geht es um die sogenannte Servicepauschale, die Anbieter wie A1 Telekom Austria, Magenta Telekom oder Drei ihren Kunden verrechnet haben. Finanz.at hat mehrfach berichtet.
Diese jährliche Gebühr lag meist zwischen 20 und 35 Euro. Das Problem: Gerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass solche Pauschalen unzulässig sind. Trotzdem haben viele Kunden ihr Geld bis heute nicht zurückgefordert.
Die Rechtslage ist dabei relativ eindeutig. In zahlreichen Einzelverfahren haben Gerichte zugunsten der Konsumenten entschieden. In Summe wurden bereits hohe Beträge zurückgeholt – im Schnitt rund 200 bis 250 Euro pro Person. Das kommt daher, dass die Gebühr oft über viele Jahre hinweg bezahlt wurde.
Viele zahlen nicht freiwillig zurück
Ein wichtiger Punkt, den viele unterschätzen: Die Anbieter zahlen in der Regel nicht freiwillig zurück. Wer einfach selbst anfragt, wird häufig abgewiesen. Erst wenn juristischer Druck entsteht, etwa durch einen Anwalt oder eine strukturierte Sammelaktion, bewegt sich etwas. Genau deshalb laufen viele Rückforderungen über spezialisierte Plattformen oder Konsumentenschützer.
Für Betroffene lohnt sich ein genauer Blick. Anspruch haben grundsätzlich alle, die eine solche Servicepauschale bezahlt haben – auch dann, wenn der Vertrag bereits längst beendet ist. Man muss also kein aktueller Kunde mehr sein.
Kosten erneut gestiegen
Parallel dazu steigen aktuell wieder die Kosten bei vielen Mobilfunktarifen, etwa durch Indexanpassungen. Umso sinnvoller ist es, sich zumindest einen Teil der früheren Gebühren zurückzuholen, statt das Geld einfach liegen zu lassen.
Unterm Strich ist das einer dieser Fälle, in denen Konsumenten tatsächlich gute Karten haben. Das Geld ist nicht verloren – man muss es sich nur aktiv zurückholen.
Konsumentenschützer unterstützen bei Anspruch
Die Arbeiterkammer (AK) hat bereits im Vorjahr veröffentlicht, dass man erfolgreich gegen 16 Klauseln in den Telekomverträgen des Mobilfunkanbieters Magenta geklagt habe. Laut einer Aussendung betrifft die Entscheidung unter anderem überhöhte Verzugszinsen, unzulässige Rücklastgebühren sowie unangemessen hohe Mahnspesen. Noch immer können Kundinnen und Kunden davon profitieren.
Magenta hatte laut AK beispielsweise Verzugszinsen von rund zwölf Prozent verrechnet – ein Wert, der deutlich über den gesetzlich zulässigen Zinssätzen liegt. Zudem wurden pauschale Mahngebühren von bis zu 17 Euro verlangt – unabhängig von der Höhe der offenen Forderung. Diese Praxis ist laut Rechtsprechung unzulässig, da Spesen im Verhältnis zur tatsächlichen Forderung angemessen sein müssen.
Unterlassungsverpflichtung
Im Rahmen eines Unterlassungsvergleichs hat sich beispielsweise Magenta 2025 verpflichtet, die betroffenen Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden. Damit ist die Verwendung der monierten Vertragsbestimmungen in ihrer bisherigen Form unzulässig.
Empfehlung der AK: Rechnungen prüfen, Rückforderung stellen
Die AK empfiehlt allen Magenta-Kundinnen und -Kunden, ihre bisherigen Rechnungen genau zu überprüfen – insbesondere auf:
- Verrechnete Mahnspesen
- Verzugszinsen
- Rücklastgebühren
Wenn unzulässige Beträge eingehoben wurden, besteht die Möglichkeit, Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Die Arbeiterkammer stellt dafür ein Musteranschreiben zur Verfügung, das zur Kontaktaufnahme mit Magenta genutzt werden kann. Den Unterlassungsvergleich mit sämtlichen Klauseln kann man hier abrufen.
Die Entscheidung hat Signalwirkung und stärkt die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten – insbesondere im Umgang mit standardisierten Vertragsklauseln großer Anbieter.

