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Mit 01. Januar 2026 erhöht sich die gesetzliche Mindestrücklage für Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer. Die verpflichtende Rücklage, die zur Finanzierung größerer Erhaltungsarbeiten dient, steigt inflationsbedingt von bisher 1,06 Euro auf 1,13 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche. Für Eigentümer bedeutet das höhere monatliche Vorschreibungen - für Hausverwaltungen zusätzlichen Aufwand in der Kalkulation.
Herausfordernder Jahreswechsel für Hausverwaltungen
Der Jahreswechsel zählt traditionell zu den arbeitsintensivsten Phasen der Branche: Betriebskosten müssen neu berechnet, Vorschreibungen angepasst und Vorausschauen erstellt werden. Zusätzlich müssen bei wertgesicherten Mietverträgen die neuen Mietvorschreibungen mindestens 14 Tage vor Jahresbeginn versendet werden.
Die Situation wird 2026 jedoch noch komplexer. Das neue Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG), dessen Beschluss im Nationalrat unmittelbar bevorsteht, verschiebt zahlreiche Inflationsanpassungen auf den 01. April. Gleichzeitig verpflichtet es Vermieter und Verwalter, in jedem Einzelfall jene Wertsicherungsvariante anzuwenden, die für die Mieterin oder den Mieter am günstigsten ist. Das bedeutet für viele Hausverwaltungen eine zeitaufwendige, individuelle Prüfung aller bestehenden Verträge.
Nicole Fürntrath, Verwaltersprecherin in der Wiener Wirtschaftskammer, spricht von erheblichem Mehraufwand. Die bisherigen Wertsicherungsmechanismen lassen sich nicht automatisch übertragen, da das MieWeG manche Vereinbarungen nicht ersetzt, sondern differenziert interpretiert werden muss.
Begrenzter Spielraum bei Verwaltungshonoraren
Während die Mindestrücklage steigt, bleibt der Anpassungsspielraum bei Verwalterhonoraren gering. Die Verwaltungskostenpauschale ist im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) an den Kategorie-A-Betrag gebunden. Dieser darf laut 5. Mietpreisbremsengesetz (MILG) nur um ein Prozent angehoben werden.
Damit sind auch Honorarerhöhungen faktisch auf ein Prozent beschränkt. Bei vielen Altbauobjekten können gegenüber Vermieterinnen und Vermietern darüber hinaus keine höheren Beträge durchgesetzt werden – ein Punkt, der in der Branche zunehmend kritisiert wird.
Mietpreisbremse kommt 2026
Um die zuletzt aufgrund der Teuerung stark steigenden Mieten zu deckeln, wird ab April 2026 die Mietpreisbremse wirksam werden. Finanz.at hat berichtet.
Die Grünen haben im Bautenausschuss überraschend gemeinsam mit ÖVP, SPÖ und Neos nun doch für das sogenannte 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz gestimmt. Damit unterstützen sie ein Gesetz, das sie noch wenige Stunden zuvor in einer Pressekonferenz als „Mogelpackung“ kritisiert hatten. Laut Parlamentskorrespondenz soll die Novelle mehr Rechtssicherheit bei Wertsicherungsklauseln schaffen und inflationsbedingte Mieterhöhungen dämpfen.
Das ändert sich mit dem neuen Gesetz
Das Gesetz erleichtert künftig die Vereinbarung von Wertsicherung, begrenzt aber gleichzeitig die zulässigen Valorisierungen. Rückforderungen aufgrund unwirksamer Mietklauseln werden eingeschränkt, wodurch Vermietern und Mietern mehr rechtliche Klarheit versprochen wird. Eine wesentliche Änderung betrifft die Vertragsdauer: Mietverträge müssen künftig grundsätzlich mindestens fünf Jahre laufen. Nur wenige Sonderfälle sind davon ausgenommen.
Auch der Zeitpunkt der Mietanpassungen wird neu geregelt. Richtwerte, Kategoriebeträge und sonstige MRG-relevante Beträge werden künftig einheitlich jeweils am 1. April an die Inflation angepasst. Gleichzeitig greift eine mehrjährige Deckelung:
- 2026 dürfen die Mieten nur um ein Prozent steigen.
- 2027 gilt ein Limit von zwei Prozent.
- Ab 1. April 2028 werden Erhöhungen, die über drei Prozent hinausgehen würden, nur mehr zur Hälfte wirksam.
Damit sollen starke Inflationsschübe nicht mehr im vollen Ausmaß auf die Mieten durchschlagen.
Mehr Informationen: Mietpreisbremse

