Neuer Plan: Diese Bonuszahlung soll Gehaltserhöhung ersetzen

Die Verhandlungen um die Kollektivverträge und Gehaltserhöhungen ab 2024 laufen bereits auf Hochtouren. Eine Abgeltung der vollen Inflation fordern die Gewerkschaften, Einmalzahlungen die Arbeitgeber. Nun soll eine steuerfreie Bonuszahlung von 3.000 Euro aushelfen. Alle Details findet man hier auf Finanz.at.

14.11.2023, 07:00 Uhr von
Euroscheine
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Die Gehalts- und Kollektivvertragsverhandlungen sind weiterhin in vollem Gange. Eine rasche Einigung ist in den meisten Branchen nicht in Sicht. Der Forderung einer vollen Inflationsabgeltung wollen ArbeitgeberInnen in den meisten Fällen wohl nicht nachgeben. Nun soll stattdessen die Verlängerung einer einmaligen Bonuszahlung kommen.

Einmalig 3.000 Euro als Teil der Gehaltserhöhung

Laut Finanzminister Magnus Brunner (ÖVP) soll die mit Jahresende auslaufende Teuerungsprämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei für MitarbeiterInnen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Auszahlung ist bislang freiwillig. Sie könnte für 2024 jedoch verpflichtend als Teil der Lohn- und Gehaltsverhandlungen im Kollektivvertrag vereinbart werden.

Bereits zuvor haben ArbeitgebervertreterInnen - allen voran jene der Metallindustrie, die bereits seit Wochen in harten Verhandlungen mit den Gewerkschaften stehen - Einmalzahlungen als Inflationsabgeltung angeboten. Gewerkschaften und ArbeitnehmervertreterInnen widersprechen. Diese Einmalzahlungen würden bei kommenden Lohnrunden als Berechnunggrundlage fehlen.

Im vergangenen Jahr wurde diese Prämie rund 1,2 Millionen mal ausgezahlt. Sie kann bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei betragen. Dabei unterliegen die ersten 2.000 Euro vereinfachten Regelungen. Die vollen 3.000 Euro sind an bestimmte Bedingungen geknüpft. So könne etwa kein Unterschied je ArbeitnehmerIn eines Unternehmens in der Höhe gemacht werden.

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Die Teuerungsprämie muss über die Lohnverrechnung ausgezahlt werden. Auch Teilzeitmitarbeiter oder geringfügig Beschäftigte können sie erhalten. Ursprünglich sollte sie nur für 2022 und 2023 gelten und somit maximal 6.000 Euro pro ArbeitnehmerIn freiwillig bringen.

Die Auszahlungen dürfen keine, üblicherweise vom Dienstgeber üblicherweise geleisteten Zahlungen (Leistungsboni oder Prämien) ersetzen. Diese Voraussetzungen dafür finden sich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 49 Abs. 3 Z 30 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 124b Z 408 lit. a EStG 1988).

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Daniel Herndler
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Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
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