Im Rahmen des Anti-Teuerungspakets gegen die Rekord- Inflation und Preissteigerungen wurde auch eine neue Teuerungsprämie für ArbeitnehmerInnen eingeführt. Diese ermöglicht es ArbeitgeberInnen eine „Prämie“ von bis zu 3.000 Euro je Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer auszubezahlen. Dieser Betrag gilt als steuerfrei und es müssen auch keine Sozialversicherungsbeiträge dafür entrichtet werden. Dabei kann die Zahlung auch an geringfügig Beschäftigte und Teilzeit-MitarbeiterInnen ausgezahlt werden.
Voraussetzungen
Dabei muss es sich um Zahlungen handeln, die bisher vom Dienstgeber üblicherweise nicht geleistet wurden. Diese Voraussetzungen dafür finden sich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 49 Abs. 3 Z 30 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 124b Z 408 lit. a EStG 1988). Belohnungen oder Prämien aufgrund von Leistungsvereinbarungen, die auch bisher entrichtet wurden, sind demnach nicht steuer- und sv-beitragsfrei.
Sofern es in den Jahren 2022 oder 2023 zu einer Gewinnbeteiligung (gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988) der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers kommt, darf dieser Betrag bei zeitgleicher Gewährung einer Teuerungsprämie die Höhe von 3.000 Euro nicht übersteigen, um als steuerfrei und beitragsfrei zu gelten. Sollte der Gesamtbetrag höher ausfallen, gilt dieser Betrag nicht als steuer- und beitragsfrei und muss je nach Höhe der Tarifstufe der Einkommensteuer versteuert werden.
Die Prämie muss über die Lohnverrechnung ausbezahlt werden, da diese auch auf dem Lohnkonto und L 16 aufscheinen muss.
Höhe der Teuerungsprämie
Die Höhe der Teuerungsprämie für MitarbeiterInnen liegt bei maximal 3.000 Euro pro Jahr. Der Betrag kann im Kalenderjahr 2022 und 2023 als freiwillige Maßnahme gegen die Teuerung ausgezahlt werden und soll ArbeitnehmerInnen finanziell entlasten.
Dabei gliedert sich die Höhe der Prämie in folgende Beträge:
- Teuerungsprämie bis zu 2.000,00 Euro pro Jahr
- zusätzlich bis zu 1.000,00 Euro pro Jahr, sofern die Auszahlung auf Basis einer „lohngestaltenden Vorschrift“ gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) erfolgt.
In Summe ergibt das einen maximalen Betrag von 3.000 Euro.
Um seitens Personalverrechnung nicht in Konflikt mit anderen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) zu kommen, wird geraten, die Teuerungsprämie – sofern möglich - in einem anderen Monat zu überweisen.
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3.000 Euro extra - So kommt man zum größten Geld-Bonus
Viele Einmalzahlungen wurden bereits überwiesen, der größte Geld-Bonus steht für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch noch aus. Sie können auch im Jahr 2023 eine Auszahlung von bis zu 3.000 Euro steuerfrei erhalten. Dieser Betrag soll gegen die weiterhin anhaltende Teuerung entlasten.
Entlastung - Steuerfreie Prämie für 2022 noch bis Jahresende möglich
Noch bis Jahresende ist es möglich, die abgabenfreie Teuerungsprämie von bis zu 3.000 Euro an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu überweisen. Für 2023 können abermals 3.000 Euro steuerfrei ausgezahlt werden, die Frist für 2022 endet jedoch am 31. Dezember.
3.000 Euro für Arbeitnehmer - Das muss man bei der Teuerungsprämie beachten
Für die Jahre 2022 und 2023 können ArbeitnehmerInnen von einer Teuerungsprämie von jeweils bis zu 3.000 Euro als steuer- und beitragsfreie Entlastung profitieren. Diese Zahlung unterliegt bestimmten Voraussetzungen und kann auch an Teilzeit-Mitarbeiter und geringfügig Beschäftigte erfolgen.
