3.000 Euro für Arbeitnehmer - Das muss man bei der Teuerungsprämie beachten

Für die Jahre 2022 und 2023 können ArbeitnehmerInnen von einer Teuerungsprämie von jeweils bis zu 3.000 Euro als steuer- und beitragsfreie Entlastung profitieren. Diese Zahlung unterliegt bestimmten Voraussetzungen und kann auch an Teilzeit-Mitarbeiter und geringfügig Beschäftigte erfolgen.

27.09.2022, 07:30 Uhr von
Teuerungsprämie
Bildquelle: Finanz.at (Montage) / Teuerungsprämie

Die massive Teuerung hält auch Österreich weiter im Würgegriff. Die Inflation lag im August 2022 bei 9,3 Prozent. Experten befürchten, dass der Höhepunkt in den nächsten Wochen und Monaten erst erreicht werden wird. Das beeinflusst aktuell auch die Lohnverhandlungen der Herbstlohnrunde. Die Forderungen der Gewerkschaften belaufen sich auf 10,6 Prozent mehr Gehalt.

Steuerfreie Prämie von bis zu 3.000 Euro für Mitarbeiter

Im Zuge der Entlastungsmaßnahmen - also dem Anti-Teuerungspaket - wurde für das Kalenderjahr 2022 und 2023 eine Teuerungsprämie von bis zu 3.000 Euro für ArbeitnehmerInnen eingeführt. Diese kann über den Arbeitgeber an jeden Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen ausgezahlt werden. Die Teuerungsprämie gilt für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin als beitrags- und steuerfrei und soll so gegen die hohe Inflation und Teuerung finanziell entlasten.

Die Teuerungsprämie bis zu 2.000 Euro kann an alle ArbeitnehmerInnen - auch an geringfügig Beschäftigte und MitarbeiterInnen in Teilzeit - ausgezahlt werden. Die Auszahlung von zusätzlichen 1.000 Euro können erfolgen, sofern diese auf Grundlage einer „lohngestaltenden Vorschrift“ (gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 Einkommensteuergesetz 1988 EStG 1988) erfolgt.

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Als Voraussetzung für die steuerfreie und sv-beitragsfreie Prämie gilt, dass vom Dienstgeber bisher üblicherweise keine derartigen Zahlungen geleistet wurden. Etwaige Belohnungen aufgrund von auch bisher entrichteten Leistungsvereinbarungen sind also nicht steuerfrei. Wird an ArbeitnehmerInnen in den Kalenderjahren 2022 oder 2023 eine Gewinnbeteiligung ausgeschüttet, so muss dieser Betrag mit einer etwaigen Teuerungsprämie zusammengefasst werden. Übersteigt der Gesamtbetrag die Höhe von 3.000 Euro, muss der darüberliegende Betrag als Einkommen versteuert werden.

Information

Alle Details und Informationen zur Teuerungsprämie findet man auf Finanz.at.

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Schon vor Beginn der Lohnverhandlungen im September formulierten die Regierung und auch die Arbeitgebervertreter die Bitte, man möge diese freiwillige Mitarbeiterprämie in die Verhandlungen miteinbeziehen. Konkret solle die hohe Forderung nach mehr Lohn durch eine einmalige Bonuszahlung der ArbeitgeberInnen reduziert werden.

Steuersenkungen entlasten ab Januar 2023 zusätzlich

Ab Januar 2023 treten die Abschaffung der kalten Progression zeitgleich mit weiteren Steuersenkungen der Steuerreform in Kraft. Damit sinkt die dritte Tarifstufe von bisher 42 Prozent auf den neuen Mischwert von 41 Prozent für 2023. Zusätzlich werden die Grenzwerte der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer an die Inflation angepasst. Die ersten beiden Stufen werden dabei höher entlastet, die oberen zu zwei Drittel der Inflation.

Information

Die neue Lohnsteuertabelle ab 2023, sowie einen Entlastungs- und Gehaltsrechner findet man hier auf Finanz.at.

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Mehr Informationen: Teuerungsprämie

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
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