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Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Nebenbeschäftigung geringfügig arbeiten, erhalten derzeit oder haben bereits in den vergangenen Wochen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer zugestellt bekommen. Auch jene, die zwei geringfügigen Beschäftigungen nachgehen, sind davon betroffen.
Für den Nebenverdienst gelten in Österreich bestimmte Grenzen, bei deren Überschreitung Nachforderungen von Finanzamt und Sozialversicherung die Folge sein können. Ab 2026 steigen diese Grenzbeträge erneut an. Die Aufwertungszahl beträgt voraussichtlich 1,073. Finanz.at hat zuerst berichtet.
Wer neben dem Hauptjob als Zuverdienst noch einer geringfügige Beschäftigung nachgeht und das Gesamteinkommen 14.517 Euro pro Jahr überschreitet, fällt im Folgejahr unter die Pflichtveranlagung. Das bedeutet, dass man verpflichtend ist, eine Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) für das zutreffende Kalenderjahr einreichen muss. Ab 2026 wird diese Höhe abermals ansteigen.
In diesem Fall wird für den Zuverdienst aus der geringfügigen Beschäftigung ebenfalls Lohnsteuer fällig. Zudem werden auch Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nachträglich eingehoben. Davon werden jährlich viele ArbeitnehmerInnen überrascht und müssen letztlich die gesamte Differenz nachträglich entrichten. Das führt oftmals zu einer unerwarteten finanziellen Belastung.
Es wird daher empfohlen, dem Krankenversicherungsträger umgehend zu melden, wenn man zwei geringfügigen Beschäftigungen oder einer als Zuverdienst zur Vollzeitstelle nachgeht. Damit kann eine monatliche Vorschreibung veranlasst werden.
Regelungen für Geringfügige Beschäftigung ab Januar 2026
Die Geringfügigkeitsgrenze ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Nachdem sie heuer bereits auf 551,10 Euro erhöht wurde, wird sie ab 01. Januar 2026 nicht erneut ansteigen. Die Zuverdienstgrenzen werden demnach im kommenden Jahr nicht erhöht, wie im Budgetbegleitgesetz 2025 geregelt.
Neben der Pension, dem Bezug von Arbeitslosengeld oder der Karenz kann man in Höhe der Geringfügigkeit dazuverdienen, ohne mit Nachzahlungen oder Bezugseinbußen rechnen zu müssen. Für PensionistInnen gelten heuer sogar zusätzliche Neuregelungen beim Zuverdienst. Die Höhe der Zuverdienstgrenzen findet man hier auf Finanz.at.

Mehr Informationen: Geringfügige Beschäftigung
