Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird für ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen ab 2024 reduziert - und zwar um 0,1 Prozent. Das gibt das Arbeitsministerium in einer Aussendung bekannt. Derzeit liegt der Beitrag bei 6 Prozent der Beitragsgrundlage (auch für Sonderzahlungen) und ist von beiden Seiten je zur Hälfte bei der Lohnverrechnung abzuführen. Damit sinken ab 2024 erstmals seit 1995 die Sozialversicherungsbeiträge in Österreich - wenn auch nur minimal.
Der Grund für das Absenken des Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ist ein erwarteter Überschuss aufgrund der durch die Kollektivvertragsverhandlungen höheren Löhne durch die steigende Inflation. Diese Reduktion soll im Jahr 2024 für Dienstgeber und Dienstnehmer insgesamt 100 Millionen Euro einsparen und somit finanziell entlasten.
"Die Beitragsgelder gehören der Versicherungsgemeinschaft von DienstgeberInnen sowie DienstnehmerInnen. Konsequenterweise sollen bei laufenden Überschüssen die Beiträge auch entsprechend abgesenkt werden", erklärt Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher (ÖVP) dazu. Die Beitragssenkung von einem Prozent teilen sich Dienstgeber und -Nehmer je zur Hälfte (0,05 Prozent).
Ab 2024 werden die Grenzwerte für den reduzierten Dienstnehmeranteil an der Arbeitslosenversicherung ebenfalls angehoben. Bis 1.951 Euro brutto monatlich ist ab 01. Januar 2024 kein Betrag zu entrichten, von 1.951 Euro bis 2.128 Euro liegt der Anteil nach Senkung des Beitrags bei 1 Prozent, von 2.128 Euro bis 2.306 Euro sind es 2 Prozent. Erst bei einem Monatsbrutto von über 2.306 Euro liegt er bei 2,95 Prozent für DienstnehmerInnen.
Dienstgeberabgabe steigt um 3 Prozent
Im Gegenzug dazu wird jedoch die Dienstgeberabgabe um drei Prozent erhöht. Diese müssen ArbeitgeberInnen mit geringfügig Beschäftigten abführen, sofern die Lohnsumme aller geringfügig Angestellten den Betrag von 751,37 Euro (2023) übersteigt. Derzeit liegt die Abgabe bei 16,4 Prozent und soll zukünfitg auf 19,4 Prozent ansteigen.
Als Grund dafür nennt Kocher, dass es ArbeitgeberInnen nicht günstiger kommen dürfe, mehrere geringfügige statt reguläre MitarbeiterInnen anzustellen. Aufgrund der Aufwertungszahl von 1,035 für das Jahr 2024 wird die Geringfügigkeitsgrenze auf 518,44 Euro pro Monat (500,91 Euro aktuell) erhöht werden. Der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe liegt demnach ab 01. Januar bei 777,66 Euro.
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