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Aufgrund der Sparmaßnahmen zur Sanierung des Budgetdefizits wird sich auch beim Zuverdienst für viele Menschen in Österreich ab 01. Januar 2026 einiges ändern.
Das betrifft nicht nur BezieherInnen von AMS-Leistungen, wie dem Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe, sondern auch PensionistInnen und Familien. Was sich ab 2026 ändert, findet man hier auf Finanz.at.
Zuverdienst bei Pensionsbezug
Pensionistinnen und Pensionisten können zusätzlich zu ihrer Alters Pension auch im Jahr 2026 unbegrenzt dazuverdienen. Der Zuverdienst verringert die Pensionshöhe nicht. Unverändert bleibt die Pensionshöhe dann, wenn innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat als Nebeneinkommen verdient wird. Im Falle einer Frühpension oder Korridorpension liegt die generelle Zuverdienstgrenze auch im Jahr 2026 bei 551,10 Euro monatlich. Liegt der Nebenverdienst darüber, entfällt der Pensionsbezug.
Hintergrund ist, dass die Geringfügigkeitsgrenze trotz Aufwertungszahl von 1,073 ab 01. Januar 2026 nicht angehoben wird und somit, wie auch 2025, bei 551,10 Euro pro Monat liegt.
Für Pensionen gibt es zusätzlich noch bis Ende 2025 eine befristete Sonderregelung als Anreiz für das Weiterarbeiten während der Alterspension: Wer während der Pension dazuverdient, kann von bis zu 112,98 Euro monatlich extra profitieren. Finanz.at hat berichtet. Konkret wird der Beitragsteil, der in der Pensionsversicherung auf die versicherte Pension entfällt, vom Bund übernommen - also bis zu 10,25 Prozent der doppelten Geringfügigkeitsgrenze. Das entspricht einer zusätzlichen Entlastung von bis zu 1.355 Euro jährlich, da Sonderzahlungen weiterhin, wie bisher, abgerechnet werden.
Reform von Zuverdienst für Arbeitslose
Derzeit gilt noch ein maximaler Zuverdienst für Arbeitslose und BezieherInnen von Notstandshilfe in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat. Details zum Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit findet man hier auf Finanz.at.
Zukünftig wird ein Zuverdienst während des Bezuges von Leistungen des AMS eingeschränkt. So können ab 2026 nur noch folgende Personen im Ausmaß der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen:
- Wer mindestens 26 Wochen neben der vollversicherten Hauptbeschäftigung durchgehend einer geringfügigen Nebentätigkeit nachging und diese nach dem Ende des Hauptjobs weiterführt.
- Wer nach einer mindestens 52 Wochen andauernden Krankheit oder Reha ins Arbeitsleben zurückkehren möchte, kann begrenzt auf maximal 26 Wochen eine geringfügige Tätigkeit annehmen.
- Wer als Langzeitarbeitsloser mit mindestens 365 Tagen Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Anschluss für maximal 26 Wochen einer geringfügigen Tätigkeit nachgeht.
- Wer älter als 50 Jahre alt ist oder einen Behindertenstatus hat und mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, kann eine geringfügige Tätigkeit annehmen ohne Leistungsansprüche zu verlieren.
Kinderbetreuungsgeld
Wird beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Stand 2025) überschritten, muss nur der Betrag über dieser Grenze vom Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeld zurückbezahlt werden. Die Höhe für das Jahr 2026 wird aufgrund der ausgesetzen Valorisierung der Familienleistungen ebenfalls bei 8.600 Euro pro Jahr liegen. Während der Karenz können grundsätzlich weiterhin im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bis zu 551,10 monatlich dazuverdient werden.
Zuverdient für Studienbeihilfe und Familienbeihilfe
Nachdem aufgrund der Sparmaßnahmen zur Sanierung des Budgetdefizits im kommenden Jahr die Familienleistungen - also etwa die Familienbeihilfe - nicht angehoben wird, bleibt auch die Zuverdienstgrenze dafür gleich. Ab 01. Januar 2026 gilt somit auch eine Zuverdienstgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe von 17.212 Euro brutto pro Jahr.
Im Bundesgesetzblatt heißt es dazu: "Übersteigt das zu versteuernde Einkommen eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 17.212 Euro, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 17.212 Euro übersteigenden Betrag."
Mehr Informationen: Zuverdienstgrenze
