Alle Informationen zur Bekanntgabe der betriebliche Tätigkeit in Österreich:

Zeitpunkt und Ort der Abgabe

Das Finanzamt ist hierbei für die Umsatzsteuer- und Einkommenssteuererhebung verantwortlich, ebenso für die Erhebung von Lohnabgaben. Wenn Betriebsstätten eines Unternehmens in mehreren Zuständigkeitsbereichen verschiedener Finanzamtsstellen liegen, gilt dasselbe. Für die entsprechende Bekanntgabe muss ein Formular ausgefüllt werden. Die Pflicht der Mitteilung gilt unabhängig davon, ob Abgabengrenzen überschritten werden oder wirklich eine Steuerpflicht besteht.

Das Formular "Verf24" – Alle Informationen und Ausfüllhilfe

Je nach Unternehmensart gibt es unterschiedliche Formulare, die hierbei ausgefüllt werden müssen. Ist es bei Kapitalgesellschaften das Formular "Verf 15" und bei Personengesellschaften "Verf 16", so hat das Formular für Einzelunternehmer den Namen "Verf 24", um das es im Nachfolgenden geht. Für alle einzureichende Formulare besteht die Pflicht der Offenlegung und Wahrheitswahrung. Die Dokumente werden auf der Webpräsenz des Bundesministeriums für Finanzen bereitgestellt.

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Im Nachfolgenden werden einige Bestandteile des Formulars näher erläutert:

Steuerliche (bisherige) Erfassung

Allgemeine Daten zur steuerpflichtigen Person sind in diesem Bereich anzugeben. Aber auch die Frage nach der steuerlichen Erfassung im vorherigen Zeitverlauf gilt es hier zu beantworten. Wenn bereits eine Steuernummer vorhanden ist, so muss diese angegeben werden. Dies gilt auch für eine solche, die nur für die Arbeitnehmerveranlagung zur Anwendung gekommen ist. Die Steuernummer wird, sofern diese schon vorhanden ist, für eine Tätigkeit selbstständiger Natur weitergeführt.

Höhe von nichtselbstständigen und anderen Einkünften

Sofern ein Unternehmer neben den Betriebseinkünften auch Einkünfte als Dienstnehmer oder anderen Bereichen erzielt, so ist die voraussichtliche Höhe dieser Erträge bekanntzugeben. Nachdem hierbei das Hauptaugenmerk auf den laufenden Bezügen liegt, genügt es der Einfachheit halber bei gleichbleibenden Bezügen (brutto) nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge diese mit dem Faktor 12 zu multiplizieren. Wenn sonstige Einkünfte den Wert von € 730,00 übersteigen oder das gesamte Einkommen über € 12.000,00 liegt, so besteht eine Verpflichtung, eine ESt.-Erklärung abzugeben.

Zeitpunkt des Starts der Berufstätigkeit

Wie bereits erwähnt, muss der Beginn der unternehmerischen Tätigkeit binnen einem Monat des tatsächlichen Beginns bekanntgegeben. Wenn diese Frist aufgrund von Vorsätzen nicht eingehalten wird, so kann eine Strafe von bis zu € 5.000,00 verhängt werden.

Jahresumsatz (voraussichtlich) im Jahr der Eröffnung und im Folgejahr

Es gilt, den Umsatz so gut wie möglich abzuschätzen. Hierbei gilt es vor allem eine Schätzung darüber abzugeben, ob eine Umsatzgrenze von € 35.000,00 netto überschritten wird oder nicht. Wenn die Grenze nämlich überschritten wird, so muss die Umsatzsteuer abgeführt werden. Kommt man in der Prognose zu dem Schluss, dass die € 35.000,00-Grenze nicht erreicht werden wird, so liegt eine Kleinunternehmer-Eigenschaft vor, was bedeutet, dass bei den Rechnungen keine Umsatzsteuer verrechnet werden darf und demnach aber auch kein Recht auf den Abzug der Vorsteuer besteht.

Gewinn (voraussichtlich) im Jahr der Eröffnung und im Folgejahr

Es ist nicht so einfach, im Vorhinein zu prognostizieren, wie viel Gewinn im ersten Jahr erwartet wird. Deswegen sollte die Schätzung über die Gewinnhöhe so seriös wie nur möglich erfolgen. In der Praxis wird daher die Planungsrechnung oftmals angewandt. Vonseiten des Finanzamtes benötigt man den voraussichtlichen Gewinn aufgrund dessen, weil herausgefunden werden soll, ob eine Einkommenssteuerpflicht besteht oder nicht.

Wenn keine Einnahmen aus einem anderen Dienstverhältnis lukriert werden, so besteht eine ESt.-Pflicht, wenn eine Einkommenshöhe von € 11.000,00 überschritten wird. In dem Falle wird eine Steuernummer zugeteilt. Außerdem wird vom Finanzamt auf Basis der angegebenen Schätzungen eine Einkommenssteuervorauszahlung festgeschrieben.

Gewinnermittlungs- und Umsatzsteuerermittlung (Wirtschaftsjahr)

Das Kalenderjahr stellt normalerweise das steuerliche Wirtschaftsjahr dar. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit mittels Antrags zu bewirken, dass das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht.

Beigelegte Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen zumindest im Zuge der Abgabe des Formulars beigelegt werden:

  • Schenkungsverträge (iZm Betriebserwerb)
  • Kaufverträge (iZm Betriebserwerb)
  • Pachtverträge
  • Lichtbildausweis und Meldezettel (Kopie)

Vertretung durch einen Steuerberater – Sind Änderungen die Folge?

Wenn ein Unternehmen selbst das Ausfüllen und Einbringen des Formulars „Verf 24“ vornimmt, so muss eine Vollmacht, der Name und die Adresse des Unternehmers beizulegen. Bei einer Einbringung durch einen Steuerberater, was in Österreich üblich ist, so genügt eine Bestätigung des Steuerberaters, dass diesem die Daten des Unternehmers bekannt sind.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 25.11.2022, 13:04 Uhr