Die Gewerbeanmeldung bzw. der Antrag können entweder persönlich, schriftlich oder per Mail, Internet oder Fax vonstattengehen. Weiters ist es unabdinglich, dass man im Zuge des Antrages auf Gewerbeberechtigung einige erforderliche Unterlagen und Urkunden bereitstellt. Welche Unterlagen zur Anmeldung jeweils notwendig sind, hängt von der Art des anzumeldenden Gewerbes ab.

Der Gewerbeschein

Den Gewerbeschein benötigt man in der Regel beim Weg in die Selbstständigkeit. Dies ist der Fall, da man meistens einen Gewerbeschein in Österreich beantragen muss, bevor man seine Tätigkeit als Unternehmen durchführen kann. Den Gewerbeschein kann man bei der dazu berechtigten Behörde beantragen – bei dieser handelt es sich in der Regel um die Behörde der Bezirksverwaltung des Standortes des Gewerbes.

Man benötigt einen Gewerbeschein ab dem Zeitpunkt, ab dem man eine Tätigkeit, die einer bestimmten Gewerbeordnung unterliegt – mit anderen Worten einer gewerblichen Tätigkeit – nachgehen möchte. Hat man erstmal den Gewerbeschein, so ist man berechtigt, die Tätigkeit auszuüben.

Voraussetzungen

Eine Voraussetzung, den Gewerbeschein zu erhalten ist, dass man sein Gewerbe in Österreich anmeldet. Außerdem muss man als Antragssteller das Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben – hier gibt es im Falle einer Sachverwalterschaft Ausnahmen. Außerdem darf es keinerlei Ausschlussgründe geben, damit man die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Gewerbescheines erfüllt. Ferner muss ein fremdrechtlicher Aufenthaltstitel vorliegen, der zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt bzw. die Staatsangehörigkeit zur EU oder zur EWR.

Oben bereits angeführte Ausschlussgründe können etwa die grobe Missachtung von Interessen der Gläubiger, das (betrügerische) Zurückhalten von Sozialversicherungsbeiträgen oder aber auch die Schädigung von Gläubigern sein. Außerdem zählt man durchorganisierte Schwarzarbeit ebenso als Ausschlussgrund, wie etwa alle Handlungen, welche strafbar sind und mit einem Urteil von drei Monaten Freiheitsentzug oder 180 Tagessätzen monetärer Strafe bestraft werden und allgemeine Finanzvergehen.

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Neugründungsförderungsgesetz:

Dieses sieht eine Befreiung von den Kosten der Gewerbeanmeldung unter bestimmten Voraussetzungen für Gewerbeanmeldende vor. Wichtig zu beachten ist jedoch hier, dass man sich die Bestätigung zur Neugründung vor der eigentlichen Anmeldung des Gewerbes holt, ansonsten ist eine Kostenbefreiung nicht möglich. Weiters ist ein Beratungsgespräch bei der Arbeiterkammer hierfür zwingend vorgesehen, welche die Kostenbestätigung auch vergibt.

Im Allgemeinen gilt es folgende Gewerbeanmeldung zu unterscheiden:

Gewerbeanmeldung bei Einzelunternehmen:

Hier sind einige Faktoren erforderlich, wie etwa die Angaben über den (geplanten) Standort des Gewerbes und über die Art des Unternehmens. Außerdem muss man im Zuge der Anmeldung eines Einzelunternehmens auch einen Staatsbürgerschaftsnachweis, einen gültigen Reisepass oder Geburtsurkunde und eine Meldebestätigung vorlegen.

Außerdem müssen Personen, die aus Drittstaaten kommen, eine Aufenthaltsbestätigung vorweisen können. Unter manchen Umständen ist es überdies erforderlich, einen Strafregisterauszug vorzulegen. Hier ist auch wichtig zu erwähnen, dass mit der gewerblichen Tätigkeit sogleich nach Anmeldung begonnen werden kann, wenn keine gesonderte, weitere Vorschrift einzuhalten ist.

Gewerbeanmeldung für Gewerbe mit Rechtskraftvorbehalt:

Bei solchen Gewerben wird die für die Gewerbeausübung benötigte Zuverlässigkeit geprüft. Zuverlässigkeit heißt in diesem Zusammenhang, dass man dem Unternehmen vertrauen kann – dies gilt jedoch auch für Personen. Ein rechtskräftiger Bescheid über diese Zuverlässigkeit ist in diesem Fall zwingend erforderlich, wenn man eine Gewerbeberechtigung erhalten möchte. Ferner ist es der Fall, dass zudem einige Gewerbe eine Haftpflichtversicherung oder eine Haftungsabsicherung vorweisen müssen. Zu diesen zählt man etwa Immobilien-Treuhänder, Versicherungsvermittler, Vermögensberater oder die Baugewerbe-Branche.

Auch bei dieser Form des Gewerbes muss man als Antragssteller auf den Bescheid warten, ohne diesen ist man nicht dazu berechtigt, seiner gewerblichen Tätigkeit nachzugehen.

Gewerbeanmeldung mit Befähigungsnachweis:

Ein sogenannter Befähigungsnachweis ist für viele Unternehmens- bzw. besser gesagt Gewerbearten erforderlich. Man spricht bei einem betreffenden Gewerbe auch oft von einem reglementierten Gewerbe. Als Nachweis kann in einem solchen Falle etwa eine Unternehmens- oder Meisterprüfung gelten, aber auch Schul- und Arbeitszeugnisse oder etwa ein Studienabschluss können einen solchen Befähigungsnachweis darstellen.

Wenn man ein Unternehmen anmelden möchte, welches einen Befähigungsnachweis verlangt, man diesen aber selbst nicht vorweisen kann, kann man alternativ auch einen Geschäftsführer einstellen, der diesen Befähigungsnachweis vorzuweisen hat. Ferner ist es der Behörde möglich zu prüfen, ob jemand genügend Erfahrung für ein Gewerbe besitzt – hierfür ist jedoch vom Antragsteller gesondert ein Antrag gestellt werden. Hier ist es wichtig zu erwähnen, dass man während der Prüfung des Nachweises der Befähigung seitens der zuständigen Stelle nicht sogleich mit der gewerblichen Tätigkeit beginnen darf, man muss den rechtskräftigen Bescheid der Behörde abwarten.

Juristische Personen und Gesellschaften:

Bei Gesellschaften, also Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die offene Gesellschaft, die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft benötigt man einen Nachweis aus dem Firmenbuch zur Anmeldung seines Gewerbes. Überdies müssen juristische Personen oder Gesellschaften bei Anmeldung einen Geschäftsführer vorweisen können.

Auch hier gibt es einige Unterlagen, die es im Zuge des Antragsstellens vorzulegen gilt – etwa einen Staatsbürgerschaftsnachweis, einen gültigen Reisepass oder eine Geburtsurkunde, eine Meldebestätigung, usw. (die erforderlichen Unterlagen gleichen hierbei denen bei der Anmeldung eines Gewerbes bei Einzelunternehmen). Es muss außerdem eine schriftliche Bestätigung vom Inhaber des Gewerbes vorhanden sein, dass der Geschäftsführer alle Entscheidungen treffen kann, dieser muss wiederum bestätigen, dass er hiermit einverstanden ist und als solcher arbeitet.

Informieren Sie sich auf über die unterschiedlichen Unternehmensformen: Einzelunternehmen, Freiberufliche Tätigkeit, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kapitalgesellschaft, Kleinunternehmer, usw.

Was gilt es zu beachten?

Folgende wichtige Informationen und Aspekte sollten Sie unbedingt beachten:

Wie bereits vorhin kurz erwähnt, benötigt man zur erfolgreichen Anmeldung zunächst einmal alle dafür erforderlichen Unterlagen. Dann kann man zunächst selbst entscheiden, wie man die Anmeldung durchführen oder einbringen kann – dies ist über das Internet, per Mail, Fax und mit der Post, sowie persönlich möglich.

Eintrag ins Gewerberegister

Für einen solchen hat die Behörde grundsätzlich drei Monate Zeit. Der Eintrag wird auch nur dann wirklich vorgenommen, wenn alle Regeln hierfür erfüllt sind – der Inhaber des Gewerbes ist in jedem Falle von der Behörde über diesen Eintrag ins Gewerberegister zu informieren. Dies geschieht in der Regel mittels eines Dokumentes, welches dem Gewerbeinhaber zugesandt wird.

Zusammenfassend kann man sehen, dass die Gewerbeanmeldung und alle mit ihrem einhergehenden Rechten und Pflichten, Regelungen und dergleichen ungemeinen Arbeitsaufwand erfordern. Daher sollte man die Beratungsstellen, die in Österreich geboten werden, auch wirklich in Anspruch nehmen, um bei der Anmeldung des Gewerbes ausreichend vorbereitet ist – dies spar nicht nur Kosten, sondern auch Zeit und Nerven.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 13.04.2021, 15:16 Uhr