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Alles rund um die Studienbeihilfe in Österreich: Die Eltern von Studierenden sind laut österreichischem Recht dazu verpflichtet ihre Kinder finanziell zu unterstützen, bis es zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit kommt. Auch der Abschluss eines angestrebten Studiums zählt in diesem Fall dazu und muss von den Eltern getragen werden.

Ist eine finanzielle Unterstützung der Eltern jedoch nicht möglich und können die mit dem Studium verbundenen Kosten nicht selbst getragen werden, so gibt es die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der sogenannten Studienbeihilfe. Diese Beihilfe wurde beschlossen, um den Zugang zu einem Studium für gewillte und leistungsfähige junge Menschen zu ermöglichen, ohne dabei auf massive finanzielle Hürden zu stoßen.

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Voraussetzungen für die Studienbeihilfe

Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht ausschließlich für österreichische Staatsbürger oder auch für gleichgestellte ausländische Bürger und Staatenlose. Als gleichgestellt gelten dabei beispielsweise EWR-Bürger, wenn bereits nachweislich vor Antritt des Studiums eine entsprechende Integration in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem bestand oder ein Elternteil oder sie selbst sogenannte Wanderarbeitnehmer sind.

Beihilfe für Studenten aus Drittstaaten

Zudem gelten auch Drittstaatenangehörige als geleichgestellt, wenn ein Recht auf Daueraufenthalt besteht. Bei Staatenlosen ist es jedoch erforderlich, dass zumindest ein Elternteil in Österreich - 5 Jahre vor Antritt des Studiums - unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig war. Bei Konventionsflüchtlingen wird für eine Gleichstellung zumindest ein Nachweis der Flüchtlingseigenschaft benötigt.

Erfüllt man diese Voraussetzungen, muss als Hauptfaktor für einen möglichen Bezug der Studienbeihilfe die soziale Förderungswürdigkeit bestehen. Um die soziale Bedürftigkeit festzustellen werden sowohl der Familienstand als auch die Einkünfte des Studierenden, der Eltern, des Ehepartners oder des eingetragenen Partners überprüft.

Studienerfolg nachzuweisen

Zusätzlich muss auch ein günstiger Studienerfolg nachgewiesen werden, ähnlich wie bei der Selbsterhalterstipendium ist für Studenten in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen erhätlich.

  • Studenten mit Kindern
  • Studenten mit Behinderungen
  • Studenten, die ihr Masterstudium beginnen, wobei das Bachelorstudium bereits vor dem 30. Geburtstag angetreten worden sein muss

Höhe und Auszahlung der Studienbeihilfe

Die Höhe der Studienbeihilfe hängt vom Alter und der Lebenssituation der Studentin bzw. des Studenten ab. Sie liegt bei mindestens 335 Euro pro Monat, was einen Jahresbetrag von mindestens 4.020 Euro ergibt.

  • Grundsätzlich beträgt die monatliche Studienbeihilfe 361 Euro (Jahresbetrag von 4.332 Euro) für StudentInnen unter 24 Jahren, die am Wohnort der Eltern oder in direkter Nähe leben bzw. studieren.
  • Auswärtige StudentInnen, jene über 24 Jahren, verheiratete Studierende, StudentInnen mit Kindern oder Vollwaisen erhalten einen Grundbetrag von 630 Euro pro Monat (7.560 Euro jährlich).
  • StudentInnen über 24 Jahren erhalten zusätzlich einen Mehrbetrag von 269 Euro bzw. über 27 Jahren von 32 Euro pro Monat.
  • Studierende mit Kind erhalten zudem noch weitere 129 Euro pro Kind monatlich zur Studienbeihilfe.
  • Das Selbsterhalterstipendium beträgt für StudentInnen unter 27 Jahren pro Monat 891 Euro (jährlich 10.692 Euro). StudentInnen über 27 Jahren erhalten monatlich 923 Euro (jährlich 11.076 Euro).
  • Liegt eine Behinderung vor, so kann sich der Grundbetrag je nach Behinderungsgrad weiter erhöhen.

Rechner: Studienbeihilfe

Einen Rechner zur Studienbeihilfe in Österreich findet man hier online: zum Stipendienrechner

Erhöhte Studienbeihilfe bei Behinderung

Für Studierende mit Behinderungen gibt es einen Erhöhungsbetrag, welcher sich jedoch sowohl nach der Art als auch nach dem Grad der Behinderung richtet. Einen Erhöhungsbetrag gibt es zudem auch für Studierende mit Kindern, wenn diese für die Pflege und Erziehung aufkommen müssen. In diesem Fall erhöht sich die Studienbeihilfe um 112 Euro pro Kind im Monat. Des Weiteren gibt es auch einen Erhöhungszuschlag von 30 Euro im Monat für Studierende, die das 27. Lebensjahr bereits vollendet wurde.

Berufstätige Studenten

Viele Studenten gehen neben dem Studium auch einer beruflichen Tätigkeit nach, um über weitere finanzielle Mittel zu verfügen, wobei dabei unbedingt auf bestehende Zuverdienstgrenzen geachtet werden muss. Die zusätzlichen Einkünfte dürfen die Grenze von 15.000 Euro im Jahr nicht überschreiten, da man sonst den Anspruch auf Studienbeihilfe verliert. Diese Grenze erhöht sich pro Kind, für welches Unterhalt geleistet wird, um jeweils 2.988 Euro jährlich.

Information

Die Zuverdienstgrenze wurde im Oktober 2020 rückwirkend bis 01. Januar 2020 von 10.000 Euro auf 15.000 Euro jährlich erhöht.

Die Einkommensgrenzen beziehen sich dabei jedoch nicht nur auf steuerpflichtige Einkommen aufgrund beruflicher Tätigkeiten, sondern auch auf Pension, Unfallrenten oder andere regelmäßige Bezüge wie Kranken-, Arbeitslosen-, Karenz- oder Kinderbetreuungsgeld, Notstands- oder Sozialhilfe, sowie sonstige Unterstützungen gemäß dem derzeit geltenden Sonderunterstützungsgesetz.

Bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe wird aber weder das Brutto noch das Netto-Einkommen herangezogen, denn es werden dafür sowohl der SV-Beitrag als auch Sonderausgaben- und die Werbekostenpauschale vom Bruttoeinkommen abgezogen und dieser Betrag für die Berechnung verwendet. Dafür werden jedoch auch etwaige Sonderzahlungen wie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sowie anfallende Überstundenabgeltungen und Abfertigungen angerechnet.

Wie und wann wird die Studienbeihilfe ausgezahlt?

Um die Studienbeihilfe zu erhalten, muss rechtzeitig ein entsprechender Antrag mit allen Beilagen und nachweislichen Unterlagen bei der jeweiligen Stipendienstelle der Studienbeihilfenbehörde gestellt werden. Dies kann sowohl einfach online mittels Handy-Signatur als auch postalisch erfolgen, wobei der Zeitraum für die Einreichung beachtet werden muss. So ist die Antragstellung für das Wintersemester in der Zeit von 20. September bis 15. Dezember und für das Sommersemester von 20. Februar bis 15. Mai möglich. Der Antrag auf Studienbeihilfe kann natürlich auch außerhalb dieser Fristen eingebracht werden, jedoch ist eine Bewilligung dann erst ab dem Folgemonat wirksam und gilt nicht rückwirkend auf den Semesterbeginn.

Information

Alle Informationen zur Auszahlung und die Auszahlungstermine der Studienbeihilfe in Österreich findet man hier auf Finanz.at.

Antrag für Studienbeihilfe bei der Stipendienstelle

Wurde der Antrag bereits einmal bewilligt, kommt es automatisch nach zwei Semestern zu einem sogenannten Systemantrag. Es ist daher dringend notwendig etwaige Änderungen des Wohnsitzes, der Einkommens- oder Lebensverhältnisse unverzüglich an die Studienbeihilfenbehörde zu melden. Bei einem Wechsel der Studieneinrichtung sind nicht nur die sofortige Meldung an die Behörde, sondern auch ein entsprechender Neuantrag erforderlich.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 19.10.2023, 12:51 Uhr