Nur noch heuer: 3.000 Euro steuerfrei für Arbeitnehmer

Nur noch bis Jahresende können Arbeitnehmer in Österreich vom größten Geld-Bonus gegen die Teuerung profitieren. Dieser beträgt bis zu 3.000 Euro und gilt als steuer- und abgabenfrei. Alle Details zu den Voraussetzungen und der Auszahlung findet man hier auf Finanz.at.

06.08.2023, 08:00 Uhr von
Teuerungsprämie
Bildquelle: Finanz.at (Montage) / Teuerungsprämie
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Das Leben ist seit über einem Jahr um vieles teurer geworden. Vor allem niedrige Einkommen leiden massiv unter der hohen Inflation - aber auch die Mittelschicht bekommt die steigenden Preise immer stärker zu spüren. Der "größte Geld-Bonus" kann dabei eine deutliche Entlastung für die Menschen sein. Doch nicht jeder bekommt ihn.

Auszahlung nur noch bis Ende 2023 möglich

Die Teuerungsprämie von bis zu 3.000 Euro pro Beschäftigtem gibt es nur noch bis Jahresende. Die Auszahlung obliegt dabei dem Arbeitgeber und ist freiwillig. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um den vollen Bonus an MitarbeiterInnen überweisen zu können.

Der Betrag gilt dabei für jeden Mitarbeiter als steuer- und abgabenfrei. Es müssen also keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Bereits im Jahr 2022 konnte diese Mitarbeiterprämie erstmals ausbezahlt werden. Somit kann für diese beiden Jahre insgesamt eine Summe von 6.000 Euro steuerfrei an Angestellte überwiesen werden und gegen die Teuerung entlasten.

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"Lohngestaltende Vorschrift" für volle 3.000 Euro

Die Höhe der Prämie kann im Betrieb selbst gewählt werden, darf jedoch 3.000 Euro nicht übersteigen. Dabei unterliegen die ersten 2.000 Euro keinen gesonderten Vorschriften.

Die zusätzlichen 1.000,00 Euro dürfen jedoch nur bezahlt werden, sofern die Ausschüttzung auf Basis einer „lohngestaltenden Vorschrift“ gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) erfolgt.

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Die Teuerungsprämie muss über die Lohnverrechnung ausbezahlt werden, da diese auch auf dem Lohnkonto und L 16 aufscheinen muss.

Es muss sich um eine Zahlung handeln, die überlicherweise nicht geleistet wird. Es können also keine Belohnungen oder Prämien in Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung, die auch zuvor bereits entrichtet wurden, steuer- und abgabenbefreit ausbezahlt werden. Zugleich sind Grenzen in der Höhe des Betrags zu beachten, wenn es zu Gewinnbeteiligungen der MitarbeiterInnen kommt.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
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