Fachkräftestipendium fördert Qualifikationen der Arbeitnehmer durch gezielte Aus- und Weiterbildung

Das Fachkräftestipendium soll Unternehmen und Arbeitnehmern dabei helfen, Aus- und Weiterbildungen für besser qualifizierte Mitarbeiter zu fördern. Dabei gibt es mehrere gesetzliche Regelungen und Voraussetzungen, die eingehalten und erfüllt werden müssen. Mit dem Stipendium für Fachkräfte soll der auch der Fachkräftemangel eingedämmt und reduziert werden.

24.06.2019, 09:00 Uhr von
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Diese gesetzlichen Grundlagen hat das Fachkräftestipendium

Die Grundlagen des Stipendiums sind in Österreich gesetzlich geregelt. Dazu gehören die §§ 34b in Verbindung mit 34 des Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG). Ferner werden § 80 AMSG sowie §§ 1 Abs. 3 und 13 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) eingebunden. Auch § 12 Abs. 5 i. V. m. § 18 Abs. 4 AIVG werden angesprochen.

Ansprechpartner sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsmarktservices. Dabei müssen sie beispielsweise mit den personenbezogenen Aufgaben der Budgetverwaltung beschäftigt sein. Das gilt für die Regional- und Landesgeschäftsstellen, bei denen sich die Interessen einen zeitnahen Termin holen sollten, um die individuellen Voraussetzungen und Möglichkeiten prüfen zu lassen.

Diese Zwecke erfüllt das Stipendium

Mithilfe des Fachkräftestipendiums werden die von der Wirtschaft benötigten Fachkräfte qualifiziert und stehen im Anschluss den Unternehmen zur Verfügung. Auf diesem Weg sollen die Chancen der Menschen verbessert werden, die noch nicht über die speziell benötigten Qualifikationen oder Ergänzungsqualifikationen verfügen. Besonders wichtig ist die Höherqualifikation und die Laufbahnänderung, die um die Laufbahnverbesserung ergänzt wird. Auf diesen Wegen soll das Risiko der Arbeits- und Beschäftigungslosigkeit vermindert oder ausgeschlossen werden. Dabei verfügen die betreffenden Personengruppen noch nicht über das Fachhochschulniveau. Über die Gleichstellungsorientierung sind Frauen besonders begünstigt, wenn sie sich an diesen Maßnahmen beteiligen wollen. Das gilt sowohl für die Karriere- und Einkommenschancen in den traditionellen und nicht traditionellen Arbeitsbereichen.

Diese Personengruppen können gefördert werden

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Es gibt bestimmte Personengruppen, für die das Fachkräftestipendium eingesetzt wird. Hierzu gehören Beschäftigungslose, die bis zur Geringfügigkeitsgrenze ein Verdiensteinkommen erreichen. Ferner zählen dazu die Karenzierenden. Dabei stellt die vorangehende Elternkarenzzeit kein Hindernis da. Auch ehemals selbstständige Erwerbstätige können einen Antrag stellen, wenn ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ruht.

Voraussetzungen und Anspruch

Die Teilnehmer, die ein Fachkräftestipendium beantragen wollen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört, dass sie mindestens 208 Wochen innerhalb der letzten fünfzehn Jahre in einem arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitnehmerverhältnis gestanden haben muss. Alternativ darf es eine pensionsversicherungspflichtige Selbstständigkeit sein, die sich ebenfalls nach § 14 Abs. 4 und Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AIVG) ausrichtet.

Gleiches gilt für die Qualifikationen, die unter dem Niveau einer Fachhochschulausbildung liegen.

Ferner muss der Absolvent einen Nachweis erbringen, dass er die Aufnahmeprüfung erfolgreich bestanden hat. Alternativ können sonstige Aufnahmevoraussetzungen erfüllt werden. Sonst ist auch die Absolvierung einer Karriere- oder Bildungsberatung für die Teilnahme am Fachkräftestipendium ausreichend, wenn die Eignung glaubhaft gemacht werden kann. Diese muss sich immer auf eine Vollzeitausbildung geziehen, die mit einem formalen Bildungsabschluss endet und in der Ausbildungsliste nach § 34b Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz enthalten ist.

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Alle Bewerber für das Fachkräftestipendium müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. Das gilt auch für die gewählte Fortbildung. Grundsätzlich kann das Fachkräftestipendium nur einmal pro Person gewährt werden.

Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung bestehen?

Bevor die Förderungswerberin oder der Förderungswerber seinen Antrag erfolgreich einreichen kann, muss sie oder er sich beim Arbeitsmarktservice melden. Dieser vereinbart mit dem Bewerber ein Beratungsgespräch. In diesem wird die konkrete Ausbildungssituation der Antragstellerin oder des Antragstellers besprochen und ihre oder seine Möglichkeiten erörtert. Dieser Termin muss rechtzeitig vor dem Beginn der Maßnahme vereinbart werden, um dem Arbeitsmarktservice die Möglichkeiten zur Prüfung und Freigabe zu geben.

Es gibt jedoch noch eine Alternative. Erfahren die für die Förderung zum Fachkräftestipendium qualifizierten Bewerber erst während der Maßnahme von dieser Möglichkeit, so kann der Vorgang beschleunigt werden. In diesem Fall erhalten sie gleich am nächsten Tag nach Beratung die Zustimmung zum Fachkräftestipendium, an dem sie umgehend teilnehmen dürfen.

Das Fachkräftestipendium ist außerdem nur zu gewähren, wenn die in Vollzeit ausgeführte Ausbildung mindestens zwanzig Stunden pro Woche läuft. Außerdem muss sie sich über mehr als drei Monate erstrecken.

Diese Ausbildungen können gefördert werden

Es gibt eine Reihe von Ausbildungen, die über das Fachkräftestipendium aufgenommen und erweitert werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass diese zwischen dem 1.1.2017 und dem 31.12.2020 aufgenommen oder wieder begonnen werden. Grundsätzlich müssen sie innerhalb von Österreich angeboten und auch durchgeführt werden.

Neben den bereits in die Liste aufgenommenen Ausbildungen werden diese bei Bedarf ergänzt. Haben die Auszubildenden jedoch schon vor der Aufnahme in die Liste mit dieser betreffenden Fortbildung begonnen, dann kann das Fachkräftestipendium nicht in Anspruch genommen werden. Somit muss die Förderbarkeit der Ausbildung zum Beginn der Maßnahme bereits bestehen.

Es gibt aber auch hier eine Ausnahme. Diese betrifft Personen, die eine bis zum 31.12.2015 begonnene FKS-Ausbildung mehr als 62 Tage unterbrechen und dann zu Ende führen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kommt die Grenze bezüglich des Ausbildungsbeginns zum 1.1.2017 nicht in Betracht. Diese Regelung gilt für alle Fälle, bei den es zu einer Unterbrechung der Ausbildung kam.

Aus und Weiterbildung fördern

Trotz des umfangreichen Katalogs von förderbaren Ausbildungen kann nicht für jede das Fachkräftestipendium in Anspruch genommen werden.

Sind die Bildungsmaßnahmen vom AMS oder der Arbeitsstiftung finanziert worden, so kommt das Fachkräftestipendium nicht infrage. Das Gleiche gilt für tertiäre und im Ausland absolvierte Ausbildungen sowie die Fernlehrgänge. Tertiär bezieht sich auf das Fachhochschul- oder Hochschulniveau einer Ausbildung. Die geplante Ausbildung muss planmäßig binnen vier Jahren mit einem Abschluss abgeschlossen werden.

Jedoch werden vorgelagerte Ausbildungen, wie beispielsweise Pflichtschulabschlüsse, nicht durch das Fachkräftestipendium abgedeckt.

Förderungsdauer

Die Teilnehmer erhalten eine Existenzsicherung, die ihnen während der Fachkräfteausbildung gezahlt wird. Zu diesem Zweck wird das Fachkräftestipendium gewährt. Diese Regelung ergibt sich aus den § 34 b AMSG sowie ALG-/NH-Fortbezug nach § 12 Abs. 5 i. V. m. § 18 Abs. 4 AIVG.

Wird das Fachkräftestipendium gewährt, so dürfen keine weiteren Beihilfen genutzt werden. Auch die Kinderbetreuungshilfe darf der Absolvent nicht beantragen. Eine Ausnahme gibt es nur für die Beihilfe zu Kurskosten, wenn die Voraussetzungen der Aus- und Weiterbildungsbeihilfe (BEMO) vorliegen. Diese erfordern mindestens den Pflichtschulabschluss. Die Höhe des Fachkräftestipendiums beläuft sich auf 29,60 Euro pro Tag. Der Betrag errechnet sich aus einem Dreißigstel, das sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG ergibt.

Die Förderhöchstdauer für das Fachkräftestipendium beträgt höchstens drei Jahre. Dabei darf maximal ein Ausbildungsabschnitt wiederholt werden. Sollte ein Ausbildungsteil wiederholt werden müssen, dann kann die Förderung nur fortgesetzt werden, wenn sie innerhalb von vier Jahren beendet wird. Gleiches gilt für die Unterbrechung von mehr als zwei Monaten. Auch hier gibt es eine Ausnahme. Wurde die Ausbildung abgebrochen, so muss bei der zweiten Chance die folgende oder fortgesetzte Ausbildung bis zum 31.12.2020 begonnen werden, um den Anspruch nicht zu verwirken. Hier darf die Ausbildung maximal drei Jahre dauern.

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