Ab dem kommenden Jahr gibt es wieder vielfältige Änderungen und Neuregelungen für Unternehmen und Selbstständige in Österreich. Das betrifft neben Umsatzgrenzen und Pflichten auch die Einkommensteuer und Sachbezüge. Alle Details zu den Neuerungen ab 01. Januar 2025 findet man hier auf Finanz.at.
Änderungen für Kleinunternehmer
Für Kleinunternehmer gilt ab kommendem Jahr eine neue Umsatzgrenze. Diese liegt bisher bei 35.000 Euro pro Jahr und wir ab 01. Januar 2025 auf 55.000 Euro angehoben. Zudem steigt auch die Toleranzgrenze für Umsatzsteuerbefreiung an. Diese Umsatzgrenze gilt als Brutto-Summe. Die fiktive Umsatzsteuer darf nicht herausgerechnet werden, wie es bis inklusive 2024 geregelt ist.
Wird die Umsatzgrenze um weniger als 10 Prozent überschritten, dürfen bis Ende des Kalenderjahres weiterhin Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei einer Überschreitung um mehr als 10 Prozent sind alle weiteren Rechnungen umsatzsteuerpflichtig.
Bei unterschiedlichen Gewerbetätigkeiten sind die Umsätze des Kleinunternehmens, wie bisher, zusammenzurechnen. Die Umsatzgrenze gilt für das Unternehmen insgesamt pro Kalenderjahr.
e-Rechnungspflicht in Deutschland
Als Teil der EU-Initiative "VAT in the Digital Age" (ViDA) wird in Deutschland ab 01. Januar 2025 mit der schrittweisen Umsetzung der generellen e-Rechnungspflicht gestartet. Diese gilt zu Beginn ausschließlich für B2B-Umsätze zwischen Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind. Ab 2028 wird sie ausnahmslos gelten. Das kann auch Auswirkungen auf Betriebe in Österreich habe. Näheres dazu findet man hier auf Finanz.at zum Nachlesen.
In Österreich sind e-Rechnungen bislang nur bei erbrachten Leistungen an den Bund oder die öffentliche Verwaltung verpflichtend. Derzeit ist noch kein Datum für eine generelle e-Rechnungspflicht in Österreich bekannt.
Einkommensteuer und Sozialversicherung
Für Selbstständige, die im Gegensatz zu Arbeitnehmern die Einkommensteuer statt der Lohnsteuer entrichten, gelten ab 2025 neue Grenzwerte der Steuertarifstufen. Diese "Abschaffung der kalten Progression" wirkt sich für alle Einkommensbezieher gleichermaßen aus. Die neue Einkommensteuertabelle sieht ab 01. Januar 2025, wie folgt, aus:
Einkommen (2025) | Einkommen (2024) | Steuersatz (2025) | Steuersatz (2024) |
---|---|---|---|
bis 13.308 Euro | bis 12.816 Euro | 0 % | 0 % |
bis 21.617 Euro | bis 20.818 Euro | 20 % | 20 % |
bis 35.836 Euro | bis 34.513 Euro | 30 % | 30 % |
bis 69.166 Euro | bis 66.612 Euro | 40 % | 40 % |
bis 103.072 Euro | bis 99.266 Euro | 48 % | 48 % |
bis 1.000.000 Euro | bis 1.000.000 Euro | 50 % | 50 % |
ab 1.000.000 Euro | ab 1.000.000 Euro | 55 % | 55 % |
Die Höhe der Einkommensteuer ab 2025, sowie die Differenz zum heurigen Jahr können mit dem Einkommensteuer-Rechner auf Finanz.at berechnet werden.
Gleichzeitig werden auch die Beiträge und Höchstbeitragsgrenzen der Sozialversicherung angehoben. Das geschieht durch die Aufwertungszahl von 1,063 für das kommende Jahr.
Die Grenzbeträge zum Dienstnehmer- und Lehrlingsanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag betragen künftig:
- bis 2.074 Euro: 0 Prozent
- über 2.074 Euro bis 2.262 Euro: 1 Prozent
- über 2.262 Euro bis 2.451 Euro: 2 Prozent
- über 2.451 Euro: 2,95 Prozent
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage wird von 6.060 Euro (täglich 202 Euro) auf 6.450 Euro (täglich 215 Euro) angehoben. Die jährliche Hochbeitragsgrundlage erhöht sich von 84.840 Euro in 2024 auf 90.300 Euro. Für Sonderzahlungen liegt die jährliche Hochbeitragsgrundlage künftig bei 12.900 Euro (bisher 12.120 Euro).
Fahrtkostenersatz
Die neue Fahrtkostenersatzverordnung sieht ab 2025 vor, dass für Arbeitgeber die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmern die Kosten einer Dienstreise nicht mehr nur in Höhe des tatsächlichen Fahrscheinpreises, sondern auch durch alternative Vorgehensweise zu erstatten. Diese umfassen etwa einen pauschalen Beförderungszuschuss von 0,50 Euro für die ersten 50 km, 0,25 Euro für nächsten 250 km und 0,10 Euro für alle weiteren Kilometer. Weiters gibt es die Möglichkeit des Ersatzes von fiktiven Kosten für das günstigte öffentliche Verkehrsmittel (bspw.: Zug-Ticket).
Der abgabenfreie Höchstbetrag für die beiden alternativen Varianten des Fahrtkostenersatzes beträgt jährlich 2.450 Euro pro Arbeitnehmer. Die Kosten können dabei in der Personalverrechnung und als Werbungskosten auch in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Kilometergeld
Das Kilometergeld wird von bisher 0,42 Euro auf 0,50 Euro pro gefahrenem Kilometer erhöht. Diese Regelung gilt weiterhin für maximal bis zu 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer oder Selbstständigen.
Sachbezug bei Dienstwohnungen
Die Novelle der Sachbezugsverordnung sorgt ab 2025 für eine abgabenrechtliche Begünstigung von "kleinen, arbeitsplatznahen Dienstwohnungen". Für die Sachbezugsbefreiung gilt ab 01. Januar ein neuer Grenzwert von 35 m2 (bisher 30 m2). Der Abschlag von 35 Prozent vom Sachbezugswert wird erst ab einem Grenzwert von 45 m2 (bisher 40 m2) fällig.
Für Dienstwohnungen, die von mehreren Arbeitnehmern genutzt werden, gibt es ebenfalls Änderungen. So werden die Gemeinschaftsräumen zur Beurteilung der Grenzwerte der Quadratmeter zukünftig nicht mehr jedem Arbeitnehmer voll angerechnet, sondern anteilig.
Bis zu 2,25 Prozent Zinsen p.a. - ab 12 Monaten Laufzeiten ab 10.000 Euro. Flexibles Tagesgeldkonto ebenfalls erhältlich.
Mehr Informationen: Business
Viele oder alle der hier vorgestellten Produkte stammen von unseren Partnern, die uns entschädigen. Dies kann Einfluss darauf haben, über welche Produkte wir schreiben und wo und wie das Produkt auf einer Seite erscheint. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf unsere Bewertungen. Unsere Meinung ist unsere eigene.