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In Österreich gibt es auch Krankenhäuser mit Babypoint. Von dort aus können dann die Eltern direkt während des Krankenhausaufenthaltes bei der Geburt die Geburtsurkunde beantragen. Ebenso kann man von dort aus den Staatsbürgernachweis sowie den Meldezettel erhalten.

Der Inhalt der Geburtsurkunde

Die Geburtsurkunde enthält in der Regel den Namen des Kindes, das Geschlecht, den Geburtszeitpunkt, die Namen der Eltern sowie den Geburtsort des Kindes. Wenn sich die Eltern nicht sofort nach der Geburt für einen Vornamen entscheiden können, besteht die Möglichkeit, innerhalb von 10 Tagen ab dem Geburtstag beim dafür zuständigen Standesamt vorzusprechen und dann dort den Vornamen beurkunden zu lassen. Wenn innerhalb von 40 Tagen hier keine Erklärung zu dem Vornamen abgegeben wird, wird vom Standesamt aus das Pflegeschaftsgericht verständigt.

Zur Auswahl des Vornamens sind für ein neugeborenes Kind bei ehelichen Kindern die Eltern und bei den unehelichen Kindern normalerweise die Mutter berechtigt. Hierbei muss schriftlich erklärt werden, welche Vornamen oder welcher Vorname dem Kind gegeben wird. Dabei dürfen Ausführungen, die nicht als Vornamen in Gebrauch oder das Kind schädigen könnten, nicht eingetragen werden. Ebenso muss der Kinder-Vorname dem des Geschlechtes des Kindes entsprechen.

Wenn das Kind während einer Ehe geboren wird, wird als Vatername der Ehegatte in die jeweilige Geburtsurkunde eingetragen. Wenn es sich um ein außerehelich geborenes Kind handelt, erhält der leibliche Vater nur einen Eintrag in die Geburtsurkunde, wenn dieser eine Vaterschaftsanerkenntnis abgibt oder die Vaterschaft vom Gericht aus festgestellt wurde.

Beantragung

Bei der Beantragung einer Geburtsurkunde müssen die dafür erforderlichen Unterlagen durch die Eltern oder die Mutter (bei einem unehelichen Kind) dem Standesamt vorgelegt werden. Da es zwischen Krankenhäusern, in denen Geburten stattfinden, und Standesämtern Kooperationen gibt, können direkt vom Krankenhaus aus die zur Ausstellung einer Geburtsurkunde benötigen Unterlagen mit dem auszufüllenden Formular „Geburtsanzeige“ dem zuständigen Standesamt übermittelt werden. Vom Standesamt stellt außer Geburtsurkunde auch ein Staatsbürgerschaftsnachweis, wenn das Kind die Staatsbürgerschaft in Österreich besitzt, und ein Meldezettel aus.

Die Fristen zur Beantragung einer Geburtsurkunde und die zuständigen Stellen

Die Geburtsurkunde sollte innerhalb von 3 Tagen nach einer Hausgeburt oder nach dem Verlassen eines Krankenhauses beantragt werden. Eine Geburtsurkunde wird für die Wohnsitzanmeldung benötigt. Zuständig ist immer das Standesamt am Geburtsort (beispielsweise das Standesamt am Standort des Krankenhauses) des Kindes. Dabei kann es sich auch um das Standesamt oder der Standesamt-Verband, in der sich die Gemeinde, wo die Geburt stattgefunden hat, handeln. Sollte die Geburt in Wien stattfinden, ist dort das Standesamt des Bezirkes der Stadt zuständig, in dem die Geburt stattgefunden hat.

Die Kosten für die Ausstellung einer Geburtsurkunde

Die Ausstellung einer Geburtsurkunde in Österreich ist gebührenfrei; ab dem 2. Lebensjahr werden 9,30 Euro in Rechnung gestellt. Bei der Erstausstellung einer internationalen Geburtsurkunde in Österreich fallen keine Gebühren an, wenn dieses Dokument innerhalb von 2 Jahren nach der Geburt des Kindes ausgestellt wird. Das bedeutet, es ist bis zum 2. Geburtstag kostenlos. Die Geburtsurkundenzustellung ist in der Regel kostenpflichtig.

Wenn eine zusätzliche Geburtsurkunde erforderlich ist (beispielsweise aufgrund Diebstahls oder Verlust) kann hier ein Antrag auf eine Neu-Ausstellung einer internationalen Geburtsurkunde gestellt werden. Dieses Recht haben die Personen, auf die sich die Eintragung bezieht oder auch Personen, die in Zusammenhang mit der Eintragung stehen sowie Personen, die ein rechtliches Interesse an einer Geburtsurkunde glaubhaft gegenüber dem Standesamt gemacht haben. Eine solche Geburtsurkunde wird dann ausgestellt, wenn kein schutzwürdiges Interesse der Personen vorhanden ist, auf die sich die Eintragung bezieht.

Die Rechtsgrundlagen für die Ausstellung einer Geburtsurkunde finden sich im Personenstandsgesetz 2013 und in der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013.

Das Formularwesen bei der Geburtsurkunde des Stadt Wien

Von der Stadt Wien wird hier online ein Formular für eine Vollmacht zur Geburtseintragung sowie zur Anmeldung des neugeborenen Kindes aufgrund dem Meldegesetz sowie die Meldebestätigungs-Entgegennahme und für den Erhalt des Staatsbürgerschaftnachweises angeboten. Bevor jedoch das Formular ausgefüllt wird, ist es sinnvoll, sich mit dem für einen zuständigen Standesamt in Verbindung zu setzen oder sich in dem im Krankenhaus befindlichen Babypoint zu informieren, welche Informationen hier ausgefüllt werden müssen.

Auch ist in den Krankenhäusern der anderen Bundesländer in Österreich zum Teil ein Formular zur Vollmachtserteilung vorhanden, durch das die leibliche Mutter eine andere Person beauftragen kann, die Geburtsurkunde zu beantragen.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 23.01.2021, 01:03 Uhr