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Zwei Entscheidungen des Oberster Gerichtshof (OGH) sorgen seit letztem Jahr für viel Bewegung bei Kreditbearbeitungsgebühren. In beiden Fällen bekamen Kreditnehmer hohe fünfstellige Beträge zugesprochen. Seither mehreren sich die Anfragen bei Konsumentenschützern und Prozessfinanzieren, wie der Jufina oder dem VKI.
Der OGH stellt in seinen Urteilen klar: Bearbeitungsentgelte sind nicht grundsätzlich verboten. Auch pauschale Fixbeträge sind zulässig. Unwirksam werden sie aber dann, wenn sie intransparent formuliert oder gröblich benachteiligend sind.
Das traf wohl auch Markus S. aus Graz, wie Finanz.at berichtet hat. Im Gespräch mit Finanz.at berichtet er, er sei zunächst unsicher gewesen, ob man wirklich das Geld zurückbekommen würde. S. hat sich für einen seit 2001 laufenden Kredit an die Jufina gewandt. „Ich habe gezögert und war zunächst skeptisch, ob ich das Formular ausfüllen soll und dann wirklich mein Geld erhalte“, erklärt er gegenüber Finanz.at. „Die Abwicklung selbst war überraschend unkompliziert. Bis auf das Formular auszufüllen und einem Telefonat musste ich selbst nichts weiter unternehmen. Am Ende habe ich dann rund 16.000 Euro ausgezahlt bekommen.“

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Nur teilweise Einigung mit Banken
Nachdem bereits seit Monaten tausende Kreditnehmer ihre Verträge rückwirkend prüfen lassen, sind die Banken darauf zum Teil schon vorbereitet. Der VKI etwa hat erst im Dezember einen Vergleich mit der WSK Bank geschlossen. KundInnen können sich die Refundierung der Gebühren noch bis 03. März 2026 holen.
Bei Markus S. war es ohne Hilfe nicht möglich. Erst die Rechtsdurchsetzung mithilfe der Jufina ermöglichte nach rund sechs Monaten die Rückzahlung. „Betroffen waren zwei Kredite. Die Santander hat sofort bezahlt. Bei der Wüstenrot hat es etwas länger gedauert“, erklärt S. gegenüber Finanz.at.
Transparente Bearbeitungsgebühren nicht verboten
Der OGH stellt in seinen Urteilen klar: Bearbeitungsentgelte sind nicht grundsätzlich verboten. Auch pauschale Fixbeträge sind zulässig. Unwirksam werden sie aber dann, wenn sie intransparent formuliert oder gröblich benachteiligend sind.
Im ersten Fall (2Ob 52/25y) ging es um ein Bearbeitungsentgelt von 20.850 Euro bei einem Hypothekarkredit. Die Bank führte als Gegenleistung Tätigkeiten wie Antragsbearbeitung, Bonitätsprüfung und Vertragserstellung an – der Aufwand lag jedoch bei nur rund 20 Stunden. Dieser Stundensatz sei nach Ansicht des Gerichts massiv überhöht – die Klausel wurde als gröblich benachteiligend eingestuft.
Im zweiten Fall (2 Ob 92/25f) war im Kreditvertrag lediglich ein Bearbeitungsentgelt von drei Prozent vorgesehen, ohne konkret darzulegen, welche Leistungen damit abgegolten werden. Der OGH sah darin mangelnde Transparenz und die Bank musste diese Gebühr samt vier Prozent Zinsen zurückzahlen.
Anspruch bis zu 30 Jahren rückwirkend
Wichtig für Betroffene: Ein möglicher Rückforderungsanspruch verjährt erst nach 30 Jahren. Zinsen können allerdings nur für die letzten drei Jahre eingeklagt werden. Das verschafft Kreditnehmern grundsätzlich einen langen Zeitraum, um alte Verträge prüfen zu lassen.

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Vertragsklauseln entscheidend
Die Banken argumentieren, es handle sich um Einzelfallentscheidungen. Tatsächlich kommt es immer auf die konkrete Vertragsklausel an. Entscheidend ist, wie die Gebühr formuliert wurde, wie hoch sie war und ob ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt besteht.
Fakt ist aber: Die Urteile erhöhen den Druck auf die Banken. Prozessfinanzierer und spezialisierte Kanzleien berichten bereits von steigender Nachfrage. Wer einen älteren Kreditvertrag mit hoher Bearbeitungsgebühr abgeschlossen hat, sollte diesen prüfen lassen. Nicht jede Gebühr ist unzulässig – aber pauschal hinnehmen muss man sie auch nicht.

