Neben den Pensionen wird ab 01. Januar 2025 auch die Ausgleichszulage ansteigen. Davon profitieren auch jene Personen, die aktuell eine Mindestpension beziehen. Es erhöht sich dalso auch der Richtsatz, ab dem man u.a. von der Rezeptgebühr, dem Serviceentgelt der E-Card und ORF-Haushaltsabgabe befreit ist. Ab welchem Betrag das im kommenden Jahr gilt, findet man hier auf Finanz.at:
Rund 2,1 Millionen Menschen in Österreich beziehen aktuell Pensionsleistungen der PV. Laut PVA liegt die durchschnittliche Höhe für Männer mit Jahresende 2023 bei 1.856,08 Euro. Sie erhalten damit deutlich mehr als Frauen, die im Durchschnitt nur 1.310,74 Euro pro Monat beziehen.
Rund 200.000 Menschen beziehen dabei eine Mindestpension und erhalten daher die Ausgleichszulage. Auch hier sind Frauen aufgrund der geringen Durchschnittspension deutlich stärker betroffen als Männer. Die Höhe der Ausgleichszulage wird ab 01. Januar 2025 ansteigen. Damit profitieren auch MindestpensionistInnen von der Pensionserhöhung ab kommendem Jahr um 4,6 Prozent. Für Paare liegt der Betrag erstmals über 2.000 Euro. Die Höhe der Brutto- und Netto-Pension für 2025 kann mit dem Pensionsrechner auf Finanz.at berechnet werden.
Tabelle: Ausgleichszulage ab 2025
Die neuen Beträge zu Ausgleichszulage findet man in dieser Tabelle:
Richtsatz | 2025 | 2024 |
---|---|---|
Alleinstehende PensionistInnen | 1.273,99 Euro | 1.217,96 Euro |
PensionistInnen in Partnerschaft (gemeinsamer Haushalt) | 2.009,85 Euro | 1.921,46 Euro |
Erhöhung pro Kind (bis Nettoeinkommen 468,58 Euro in 2025, 447,97 Euro in 2024) |
196,57 Euro | 187,93 Euro |
Waisenpension bis 24. Lebensjahr | 468,58 Euro | 447,97 Euro |
Waisenpension bis 24. Lebensjahr (Vollwaise) | 703,58 Euro | 672,64 Euro |
Waisenpension ab 24. Lebensjahr | 832,68 Euro | 796,06 Euro |
Waisenpension ab 24. Lebensjahr (Vollwaise) | 1.273,99 Euro | 1.217,96 Euro |
Bei der Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage bleibt bei Lehrlingseinkommen bzw. -Entschädigungen ein Betrag von zukünftig 273,69 Euro "außer Betracht".
Befreiung von Gebühren und ORF-Haushaltsabgabe
Anträge auf Gewährung der Ausgleichszulage sind etwa bei der Pensionsversicherung einzubringen. Für die Auszahlung der Ausgleichszulage ist ebenso der jeweilige Pensionsversicherungsträger zuständig.
Zur Auszahlung in Form der Ausgleichszulage kommt die Differenz zwischen dem Gesamteinkommen und dem Richtsatz, sofern das Einkommen aus Brutto-Pension, anrechenbarem Nettoeinkommen und Unterhaltsansprüchen unter diesem Betrag liegt. Bezieherinnen und Bezieher der Ausgleichszulage sind in Österreich grundsätzlich von der Rezeptgebühr und dem Serviceentgelt für die E-Card befreit. Sie müssen zudem auch keine ORF-Haushaltsabgabe (vormals "GIS-Gebühr") bezahlen. Es kann ein Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eingebracht werden.
Die Höhe der ORF-Haushaltsabgabe beträgt auch im Jahr 2025 pro Monat 15,30 Euro. Dazu kommen noch (wie bisher auch) je nach Bundesland Länderabgaben in unterschiedlicher Höhe. Sie liegt also zwischen 183,60 und 240 Euro pro Jahr.
Wie auch schon bisher können also weiterhin Personen und Haushalte mit sozialer und bzw. oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit einen Antrag auf Befreiung stellen. Auch eine EAG-Kostenbefreiung für die Erneuerbare-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag und den Grüngas-Förderbeitrag sind möglich.
Neben Bezieherinnen und Beziehern der Ausgleichszulage stehen diese Möglichkeiten u.a. auch Lehrlingen, Arbeitslosen, BezieherInnen von Mindestsicherung, Studienbeihilfe Kinderbetreuungsgeld oder Pflegegeld zu.
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Mehr Informationen: Pension
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