Bei einer Privatstiftung sorgen die Vermögensmassen auch dafür, die Ziele dieser Stiftung zu verselbstständigen und zu derselben Zeit die Verwendung dieser Stiftung an den Willen des jeweiligen Stifters zu binden und an diesem festzumachen.

Sinn und Zweck dahinter ist die Tatsache, dass das Vermögen, welches durch die Stiftung angesammelt wird, nicht nur zu den Lebzeiten des Stifters, sondern auch über dessen Tod hinweg erhalten bleiben sollen. Dies sorgt dafür, dass die Unternehmensanteile gesichert werden und somit auch bestimmte Personen begünstigt werden können. Es kann aber auch die Forschung oder die Kunst durch eine solche Privatstiftung unterstützt und gefördert werden.

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Die Ziele einer Privatstiftung

In dem Vordergrund einer Privatstiftung stehen einige definierte und festgelegte Ziele. So soll die Privatstiftung unter anderem das Vermögen langfristig sichern und auch eine professionelle Unternehmensführung organisieren. Dazu kommt die Tatsache, dass eine solche Privatstiftung die Aufsplittung des Vermögens verhindern soll, welche zum Beispiel dann eintreten kann, wenn dieses auf eine Erbenmehrheit verteilt werden soll.

Eigenschaften der Stiftung

Eine wichtige Eigenschaft einer privaten Stiftung ist die, dass diese erst dann existiert und entsteht, wenn diese in dem Firmenbuch eingetragen ist. Außerdem wird diese als juristische Person und nicht als Gesellschaft betrachtet und behandelt.

Grund dafür ist, dass es in einer privaten Stiftung weder Gesellschafter noch Eigentümer, sondern nur Begünstigte gibt. Der Zweck der Stiftung kann jeder beliebige sein, sodass man diese auch zur Selbstbegünstigung ins Leben rufen kann. Damit diese jedoch überhaupt ins Leben gerufen werden kann, müssen die Gründer dieser ein Vermögen widmen, welches einen Wert von mindestens 70.000 Euro in bar oder in Sachwerten haben muss. Die private Stiftung selbst, darf keinem Gew Erbe nachgehen und auch keine Geschäftsführung einer Gesellschaft übernehmen.

Wie richtet man eine private Stiftung ein?

Der Stifter selbst muss zunächst eine Stiftungserklärung errichten, wobei jedoch ein Notar anwesend sein muss. Wird die Stiftung für einen VW Verstorbenen errichtet, muss dessen letztwillige Anordnung dafür vorliegen.

Stiftungserklärung

Laut dem Privatstiftungsgesetz 1993 haben die Stifter bezüglich der Erklärung viele Freiheiten. Es muss jedoch folgendes zwingend enthalten sein:

Die Widmung des Vermögens in einer Höhe von mindestens 70.000 Euro. Allerdings muss diese gründungsgeprüft sein - sprich: über einen definierten Stiftungszweck verfügen. Es muss einen Begünstigten-Kreis geben, welchem die Privatstiftung zugutekommt. Es muss einen Namen und einen Sitz, sowie auch eine Dauer geben. Diese kann eine bestimmte oder unbestimmte Zeit betragen. Der Stifter selbst muss namentlich und mit seiner Anschrift und mit seinem Geburtsdatum erwähnt werden. Auch Regelungen für den Stiftungsvorstand, den Stiftungsprüfer und den Gründungsprüfer können in der Erkältung enthalten sein.

Stiftungsorgane

In einer privaten Stiftung gibt es unterschiedliche Organe, welche jeweils eine andere Funktion mit anderen einhergehenden Aufgaben haben.

Der Stiftungsvorstand

Drei natürliche Personen bilden den Vorstand. Sie müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder auch der EWR haben. Dabei sind aber Begünstigte der Stiftung und auch deren nahe Angehörige von dieser Aufgabe innerhalb der Stiftung ausgeschlossen. Dabei hat der Vorstand die Aufgabe das Vermögen ganz in dem Sinne der Stiftung zu verwalten. Dabei muss sich dieser an die Rechnungslegungsvorschriften halten, Bücher führen und auch einen Lagebericht verfassen. In diesem stellt er dar, ob und inwiefern die Zwecke der Stiftung erfüllt wurden.

Der Stiftungsprüfer

Auch die Stiftungsprüfer ist ein wichtiger Bestandteil und kann nicht von der Stiftung selbst bestellt werden. Dies kann ausschließlich ein Gericht oder ein bestehender Aufsichtsrat machen. Bei diesem Prüfer handelt es sich um beeidete Wirtschaftsprüfer und/oder Steuerberater. In einigen Fällen üben auch beeidete Buchprüfer und Steuerberater diese Aufgabe aus. Der Prüfer prüft innerhalb von drei Monaten den Jahresabschluss und den Lagebericht, sowie die Buchführung.

Der Aufsichtsrat

Arbeiten mehr als 300 Menschen in der Stiftung muss ein Aufsichtsrat einberufen werden.

Dieser setzt sich aus mindestens drei natürlichen Personen zusammen, welche dann die Geschäftsführung überwachen. Für diese Zwecke verfügen diese über Einsichts- und Auskunftsrechte.

Eintrag in das Firmenbuch

Der erste Stiftungsvorstand muss die Privatstiftung für die Eintragung in das Firmenbuch anmelden. Es ist auch möglich eine Stiftungszusatzurkunde zu errichten, welche dabei in notarieller Form vorliegen muss.

Die Nachstiftung

In dem Rahmen einer Privatstiftung ist auch eine sogenannte Nachstiftung möglich. Bei dieser kann der Stiftung weiteres Vermögen zugeführt werden.

Auflösung einer privaten Stiftung

Wenn die zuvor festgelegte Bestandsdauer abgelaufen ist, eine Insolvenzeröffnung oder auch eine Insolvenzabweisung vorliegt, welche aufgrund eines nicht kostendeckenden Vermögens entsteht, kann die Stiftung mit einem einstimmigem Auflösungsbeschluss aufgelöst werden. Entscheidend sind dabei die Stimmen des Vorstandes.

Kosten und Gebühren

Um die Stiftung mit der Eintragung in das Firmenbuch ins Leben zu rufen, fallen Gerichtsgebühren. Weitere Gebühren entstehen in dem Rahmen der Pflichtveröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

Zudem können auch Stiftungsurkunden-Errichtungskosten und weitere anfallende Notariatsgebühren entstehen. Auch jährliche Kosten fallen in dem Rahmen einer Privatstiftung für die Honorierung des Stiftungsvorstandes an.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 18.09.2023, 16:34 Uhr