Die Geldleistung bekommt man grundsätzlich in den letzten acht Wochen vor der geplanten bzw. voraussichtlichen Geburt. Diese Zeit wird auch Schutzfrist genannt. Außerdem umfasst der Tag der Entbindung selbst und acht Wochen nach der Geburt des Kindes den Zeitraum, in dem man Wochengeld bekommt.
Frühgeburt
Wenn das Baby vor dem Termin auf die Welt kommt, der errechnet oder vorausgesagt wurde, so verlängert dies den Bezug des Wochengeldes um die Dauer, die das Baby zu früh geboren wurde. Für den gesamten Zeitraum vor und nach der Geburt steht der Mutter jedoch mindestens 16 Wochen Wochengeld zu.
Mehrlingsgeburt und Kaiserschnittgeburt
Bei einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Geburt durch Kaiserschnitt bekommt man nach der Geburt das Wochengeld mindestens 12 Wochen lang zugesprochen. Kommt das Kind vor dem eigentlichen Entbindungstermin zur Welt, beträgt der Anspruch auf Wochengeldbezug maximal 16 Wochen.
Was ist das individuelle Beschäftigungsverbot?
Es kann der Fall sein, dass Mütter auf Grund der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Mutter selbst oder des Kindes, besondere Schonung benötigen. So können Amtsärzte die berufliche Tätigkeit vorzeitig untersagen. Tritt dieser Fall ein, so spricht man vom individuellen Beschäftigungsverbot. Damit man aber selbst dann finanzielle Sicherheit hat, bekommt man auch während dieses Beschäftigungsverbots Wochengeld zugesprochen. In so einem Fall bekommt man auch nach der Geburt für weitere acht Wochen den Bezug.
Höhe des Wochengeldes
Die Höhe des Wochengeldes wird anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letztes drei Monate vor Beginn der Schutzfrist errechnet. Außerdem kommt ein Sonderzahlungszuschlag hinzu. Im Folgenden sind einige Informationen bzw. Berechnungsbeispiele angeführt, die zum besseren Verständnis der Thematik führen sollen.
- Was passiert, wenn man Geld für Weiterbildung bezieht? Wenn man sich gerade in Bildungs Karenz befindet, erfolgt die Berechnung des Wochengelds anhand des Arbeitsverdienstes der letzten drei Monate vor dem Bezug des Weiterbildungsgeldes.
- Was passiert, wenn man Geld für Kinderbetreuung bezieht? Beginnt die Schutzfrist des nachfolgenden Kindes noch während des Bezugs von Kindergeld, so hat man Anspruch auf Wochengeld. Es besteht jedoch auf alle Fälle kein Anspruch, sofern die Schutzfrist erst nach dem Ende des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld es beginnt und die Tätigkeit an der Arbeitsstelle noch nicht wieder aufgenommen wurde. Dies gilt auch dann, selbst wenn die rechtliche Karenzdauer noch aufrecht wäre. Diese Regelung gilt für Frauen, bei denen die Schutzfrist ab 01.03.2017 oder danach begonnen hat. Die Schutzfrist beträgt grundsätzlich acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.
- Was passiert, wenn man Arbeitslosengeld / Notstandshilfe bezieht? Wurde die Notstandshilfe zu Beginn der Mutterschutz frist wegen der Miteinberechnung des Einkommens des Partners verringert und wurde das Arbeitslosengeld innerhalb der letzte drei Monate vor Beginn der Schutzfrist auf Notstandshilfe umgestellt, so wird in der Regel das Wochengeld auf zwei Methoden berechnet.
- Bei der ersten Berechnungsmethode wird der Betrag der Notstandshilfe um 80% erhöht.
- Die andere Methode der Berechnung der Höhe des Wochengeldes kommt dann zu tragen, wenn der oben beschriebene Wechsel vom Arbeitslosengeld zur Notstandshilfe innerhalb der letzten drei Monate vonstattenging. Dann wird das Wochengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes vorgesehen, sofern diese Summe höher als die Notstandshilfe plus 80% ist.
Kann man das Wochengeld rückwirkend beantragen?
Hat man Wochengeld in den letzten zwei Jahren bezogen und man möchte die Höhe neu berechnen lassen, kann man beim Arbeitgeber eine Arbeitsbestätigung verlangen, bei der auch etwaige Überstunden berücksichtigt sind. Anschließend kann man diese Bestätigung bei der Sozialversicherung vorlegen, um eine Neuberechnung der Wochengeldhöhe durchführen zu lassen.
Wochengeld und Überstunden
Wie bereits beschrieben, wird zur Berechnung des Wochengeldes der Verdienst der letzten drei Monate herangezogen. Hier werden auch Überstunden eingerechnet. Da es aber nicht erlaubt ist, dass schwangere Frauen innerhalb dieser Zeit Überstunden leisten, kam es zu einer regelmäßigen Benachteiligung. Daher wurde beschlossen, dass Überstunden, Sonn- und Feiertagsentgelte, die regelmäßig geleistet wurde, auch in die Berechnung des Wochengeldes miteinfließen. Man kann eine Neuberechnung in diesem Falle rückwirkend bis inklusive dem Jahr 2016 beantragen, sofern man vor der Schwangerschaft regelmäßig Überstunden, sowie Sonn- oder Feiertagsarbeiten geleistet hat.
Geringfügig Beschäftigte
Aber auch als Person, die geringfügig beschäftigt ist, hat man Anspruch auf das Wochengeld, sofern man selbstversichert ist. In dem Fall ist die Höhe des Wochengeldes festgeschrieben und wird nicht anhand anderer Kriterien berechnet. Außerdem besteht ein Anspruch auf diesen Bezug, wenn die Schwangerschaft während einer Pflichtversicherung eintritt, die zumindest drei Monate ununterbrochen angedauert hat, und das Arbeitsverhältnis nun beendet ist. Auch dann bestehen Ansprüche. Aber es ist zu beachten, dass dieser nur dann besteht, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte – bei eigener Kündigung, einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses, vorzeitiger Austritt und Entlassung verliert man den Anspruch auf Wochengeld.
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Schlagzeilen und News:
Ab September: Rückwirkende Auszahlung von Sonderwochengeld startet
Ab September wird in Österreich das neue Sonderwochengeld ausgezahlt. Davon profitieren Mütter in Österreich, die aufgrund der sogenannten "Wochengeldfalle" um ihre Zahlungen umgefallen sind. Ein Antrag ist notwendig. Alle Details findet man hier auf Finanz.at.
Neuer Zuschuss fix: Sonderwochengeld wird rückwirkend eingeführt
In Österreich wird nun rückwirkend bis November 2023 ein neuer Zuschuss eingeführt werden. Dieser soll als Sonderwochengeld werdende Mütter finanziell entlasten, sofern sie während der Elternkarenz erneut schwanger werden. Alle Details findet man hier auf Finanz.at.
- Allgemeine Informationen zum Wochengeld (www.oesterreich.gv.at)
- Rechtsvorschrift für Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (www.ris.bka.gv.at)