Überblick

  • Werdende Mütter unterliegen acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ihres Kindes einem Beschäftigungsverbot.
  • Die Bekanntgabe der anstehenden Entbindung muss durch ein medizinisches Zeugnis rechtzeitig erfolgen.
  • Ein vorzeitiger Mutterschutz ist möglich, sofern medizinische Bedenken um das Wohl der Mutter oder des Kindes vorliegen. Dabei kann die Frist von acht Wochen erweitert werden.
  • Die Beschäftigung schwangerer Arbeitnehmerinnen unterliegt in dieser Zeit zudem besonderen Regelungen, was die zu verrichtenden Arbeiten betrifft.
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Die entsprechende Bestimmung findet sich im Mutterschutzgesetz unter Paragraph §3, der besagt, dass werdende Mütter in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen. Diese acht Wochen werden in Fachkreisen auch als Achtwochenfrist bezeichnet. Die Berechnung der Frist erfolgt nicht aufgrund mündlicher Aussage der Mutter, sondern mittels ärztlichen Zeugnisses.

Absolutes und individuelles Beschäftigungsverbot

Die grundsätzliche Form des Beschäftigungsverbots wird als absolutes Beschäftigungsverbot bezeichnet, da es keine Abänderung zulässt. Selbst dem expliziten Wunsch der Mutter zu arbeiten wird hier nicht stattgegeben.

Vorzeitiger Mutterschutz

Entgegen einem absoluten Verbot gibt es noch ein individuelles Beschäftigungsverbot, das umgangssprachlich auch vorzeitiger Mutterschutz genannt wird. Hierbei kann durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses seitens eines Facharztes die Achtwochenfrist ausgedehnt werden, wenn es schon zu einem früheren Zeitpunkt berechtige Sorge um das Wohl der Mutter und des Kindes gibt.

Im Rahmen von Fehlgeburten kann sich die Frist hingegen merklich reduzieren, sodass der Mutter nach einer Woche schon die Wiederaufnahme der Arbeit zugemutet wird. Einerseits kommt es zu keiner mütterlichen Aufgabe, dennoch wird hier den psychischen Belastungen einer Fehlgeburt, zugegeben, noch nicht ausreichend Rechnung getragen. Umgekehrt kann es anstelle zu einer Verkürzung auch so einer Verlängerung des Beschäftigungsverbotes kommen. Und zwar dann, wenn es sich um eine Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt handelt. Sodann erhöht sich die Frist auf bis zu zwölf Wochen.

Gesundheitsgefährdende Arbeiten

Ab Beginn eines Beschäftigungsverbots, unabhängig welcher Ausformung, gibt es explizit aufgezählte Tätigkeiten, die nicht mehr ausgeführt werden dürfen. Dazu zählen das Heben und Tragen schwerer Lasten, durchgehendes Stehen, das Arbeiten auf Beförderungsmitteln und das Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck.

Auch äußerliche Einflüsse wie gesundheitsgefährdende Stoffe, Hitze oder Kälte gilt es in Zusammenhang damit zu vermeiden.

Es ist also erkennbar, dass der österreichische Gesetzgeber dem Arbeitgeber bewusst keine Chance lassen möchte, die schwangeren Arbeitnehmerinnen in gesundheitsgefährdender Weise einzusetzen. Wenn Unklarheiten, ob die werdende Mutter für eine Tätigkeit eingesetzt werden darf, bestehen, kann das Arbeitsinspektorat zur Hilfe gezogen werden. Dieses entscheidet dann anhand des Einzelfalls.

Wochenend- und Feiertagsarbeit

Abseits des Verbots zur Ausübung bestimmter Arbeiten dürfen werdende Mütter darüber hinaus nicht außerhalb regulärer Dienstzeiten beschäftigt werden. Dazu zählen Dienste an Wochenenden und Feiertagen, wie es beispielsweise im Gastgewerbe oftmals vorkommt. Allgemein soll es um die Vermeidung von Schichtarbeit gehen, die eine zusätzliche körperliche Belastung hervorrufen kann.

In unmittelbarem Zusammenspiel zur Einsatzfähigkeit steht auch das Verbot, dass werdende Mütter keine Überstunden machen dürfen. Die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden nicht übersteigen und die wöchentliche Arbeitszeit darf in weiterer Folge 40 Stunden nicht überschreiten. Ausnahmen von dieser Regelung sind in keinem Fall zulässig, auch auf Wunsch der Mutter.

Gemäß dem Mutterschutzgesetz darf kein finanzieller Nachteil entstehen, der durch die Beschränkungen hervorgerufen werden kann. Um dies zu verhindern, wird hier der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Änderung der Beschäftigung als Richtwert herangezogen. Dabei eingerechnet ist jedoch nicht das Einkommen, das durch Arbeit an Wochenenden oder Feiertagen zusätzlich hinzukommt.

Möglichkeit während der Arbeit zu ruhen

Der Beginn einer Schwangerschaft ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, da selbst dieser gewisse Vorkehrungen treffen muss. Im Mutterschutzgesetz enthalten ist dabei die Meldung an das Arbeitsinspektorat und das Bereitstellen eines geeigneten Bettes oder zumindest Liege. Sind diese nicht vorhanden obliegt es dem Arbeitgeber die Gegenstände auf schnellstem Wege zu beschaffen. Eine Pflicht des Arbeitnehmers besteht hier nicht, dass diesem die Aufgabe sprichwörtlich delegiert werden kann.

Wie oft oder gar wie lange sich die werdende Mutter zur Ruhe legt obliegt ganz ihr, eine Vorgabe gibt es nicht. Besonders mit dem Augenmerk darauf, dass jedes Individuum unterschiedlich auf eine Schwangerschaft reagiert und daher nicht verallgemeinert werden kann. Um im Falle des Unwohlseins einen direkten Ansprechpartner zu haben, ist ebenfalls geregelt, dass werdende Mütter an ihrem Dienstort nicht alleine sein dürfen.

All die verschiedenen Ausformungen des Beschäftigungsverbotes müssen von allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern berücksichtigt werden, da ein Verstoß sonst mit einer Geldstrafe geahndet wird. Eine Ausnahmeregelung in Zusammenarbeit mit der Mutter wird daher nicht selten nichtig sein.

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Häufige Fragen und Antworten

Wie lange dauert das Beschäftigungsverbot?

Das Beschäftigungsverbot für werdende Mütter gilt mindestens acht Wochen vor der errechneten Entbindung. Es kann als vorzeitiger Mutterschutz unter besonderen Bedingungen auch erweitert werden.

Welche Arbeiten sind für schwangere Arbeitnehmerinnen untersagt?

Schwangere Arbeitnehmerinnen unterliegen in Österreich einem besonderen, arbeitsrechtlichen Schutz. Arbeitgeber sind dazu angehalten, werdende Mütter beispielsweise keine möglicherweise gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten ausüben zu lassen.

Quellen:
Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 01.05.2021, 07:27 Uhr