Neue Steuerausgleich-App
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Die Einkommenssteuer bei einem Spekulationsgeschäft war und ist immer noch ein großes Thema in Österreich. Fälschlicherweise wird diese oftmals als Spekulationssteuer bezeichnet. Diese spielt vor allem im Bereich der Wertpapiere eine große Rolle. Diese wurde nämlich sehr oft nicht abgeführt. Auch andere Transaktionen, die steuerpflichtig sind, sind bei den Steuerzahlern in der Vergangenheit oftmals in Vergessenheit geraten.

Der große Stichtag der Änderung war der 1. April 2012. An diesem Tag hat sich die Besteuerung von Immobilienverkäufen erheblich geändert. Bei Immobilien, die vor dem benannten Datum gekauft wurden und nach diesem wiederverkauft werden, fällt im Zuge des Verkaufs eine Steuer in Höhe von 3,5% des Verkaufserlöses an, die abzuführen ist. Bis 2012 gab es eine Spekulationsfrist von zehn Jahren – diese ist nicht mehr aktuell und wurde im Zuge dieser Neuerung abgeschafft. Als Grundstücke werden in diesem Fall Grund und Boden, Gebäude mit Eigentumswohnungen und grundstückgleiche Rechte, wie etwa Baurechte, angesehen.

Die Spekulationsfrist hat insofern noch Bedeutung, da bei Grundstücke, die vor dem 31.03.2002 angeschafft wurden, nur eine Einkommenssteuer von 3,5% gilt. Von der jetzigen Immobilienertragssteuer sind nur Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge betroffen, die entgeltlich sind. Die unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft unterliegt grundsätzlich nicht der Steuerrelevanz, da kein Gewinn durch Veräußerung entsteht. Bei Schenkungen und Erbschaften fällt also allgemein keine Immobilienertragssteuer an. Des Weiteren bleibt der Hauptwohnsitz des Veräußerers und selbst hergestellte Gebäude von der Immobilienertragssteuer unberührt.

Allgemeine Informationen zur Spekulationsfrist

Aber nicht nur im Bereich der Immobilien hat sich im Zuge der Neuerung und der Abschaffung der Spekulationsfrist viel getan, sondern auch im Wertpapierbereich. Ab dem 01. April 2012 sind nämlich alle Wertsteigerungen, egal wie lange man diese behält oder wie viel man besitzt – zu besteuern. Soweit ein inländisches Kreditinstitut involviert ist, geht die Versteuerung im Wege der Kapitalertragsteuer (KESt). Diese wurde im Jahre 2015 bzw. 2016 von 25 auf 27,5% erhöht. Geldeinlagen und nicht verbriefte Forderungen unterliegen weiterhin einem Steuersatz von 25%.

Folgende Fälle sollen die Thematik nochmals genauer erläutern und zum besseren Verständnis beitragen:

  • Wenn sich Wertpapiere im Privat- oder Betriebsvermögen von natürlichen Personen befinden, ist die Versteuerung grundsätzlich gleich hoch. Die Unterschiede bestehen nur in Hinsicht auf die Anschaffungsnebenkosten in der Gewinne rmittlung oder in der Abfuhr der Steuer.
  • Die Art des Wertpapiers, durch dessen Verkauf man einen Gewinn erzielt muss auch unterschieden werden. Grundsätzlich unterscheidet man, ob es sich um Aktien, GmbH-Anteile oder Forderungswertpapiere handelt oder um sonstige Wertpapiere, wie etwa Zertifikate, Anleihen und Derivate.
  • Außerdem spielt auch das Anschaffungsdatum eine Rolle. Man muss grundsätzlich klären, ob es ein sogenannter Alt- oder Neubestand ist. Zum Altbestand zählen Produkte, die vor dem Stichtag angeschafft wurden. Für Neubestand, also Anschaffungen, die nach dem Stichtag getätigt wurden, gilt die neue Regelung.

Stichtag bei Aktien, GmbH-Anteilen und Forderungswertpapieren: 01.01.2011

Stichtag bei allen anderen Wertpapieren: 01.04.2012

Je nachdem, ob es sich um einen Alt- oder Neubestand handelt, ist die Versteuerung unterschiedlich. Im Folgenden werden diese Unterschiede aufgelistet:

Aktien und GmbH-Anteile

  • Altbestand: All jene Gewinne, die durch eine Veräußerung von Anteilen entstehen, die vor dem 01.01.2011 gekauft wurden, sind steuerfrei.
  • Neubestand: Hier müssen 27,5% der Gewinne nach Veräußerung von Anteilen, die nach dem 01.01.2011 gekauft wurden, bezahlt werden.
  • Übergangsregelung: Es gibt eine Ausnahme. Gibt es eine Beteiligung über einem Prozent, die zum 31.03.2012 nach der alten Regelung steuerbefangen waren, sind diese dennoch auch nach der neuen Regelung mit 27,5% zu versteuern, auch wenn diese Anschaffung vor dem 01.01.2011 stattgefunden hat.

Anleihen

  • Altbestand: Auch hier sind Gewinne aus Veräußerungen von Anleihen, die vor dem 01.01.2011 gekauft wurden, steuerfrei.
  • Neubestand: Ab dem Anschaffungsdatum des 01.04.2012 müssen die Gewinne des Verkaufes von Anleihen mit dem KESt-Abzug von 27,5% berechnet werden. Diese Steuer ist zu zahlen.
  • Übergangsregelung: Bei all jenen Anleihen, die zwischen dem 01.10.2011 und dem 31.03.2012 gekauft wurden, muss der Gewinn bei Veräußerung mit 27,5% versteuert werden.

Zertifikate

  • Altbestand: Käufe vor dem 01.10.2011 und sich daraus resultierende Erträge unterliegen der KESt. In Höhe von 27,5%.
  • Neubestand: Diese unterliegen bei einem Kauf ab dem 01.10.2011 dem Kapitalsteuerabzug.

Investmentfonds

Auch im Zuge der Neuregelung ist die Besteuerung von Fonds immer noch sehr komplex. Eine wesentliche Änderung hat man jedoch beim Verkauf von Fondsanteilen erlebt.

Ausnahmen

Die Ausnahmen vom Sondersteuersatz sind etwa Einkünfte aus Kapitalanlagen, wie etwa Privatdarlehen bzw. private Forderungen, die nicht verbrieft sind, Einkünfte als stiller Gesellschafter oder nicht öffentlich begebene Forderungswertpapiere. Diese unterliegen nämlich nicht der Kapitalertragssteuer, ebenso nicht dem besonderen Steuersatz, sondern diese werden nach Tarif versteuert.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 06.05.2021, 09:12 Uhr