Ab 2025 werden in Österreich neue Zuverdienstgrenzen gelten. Wer neben der Pension, der Arbeitslosigkeit oder der Karenz dazuverdient, unterliegt dabei bestimmten Steuerfreigrenzen bzw. Maximalbeträge für das Nebeneinkommen. Andernfalls drohen Kürzungen oder die Nachversteuerung des Zuverdienstes. Neuerungen gibt es rückwirkend beim Zuverdienst zur Familienbeihilfe und Studienbeihilfe.
Für Pensionen gibt es heuer und im kommenden Jahr eine Sonderregel, die auf zwei Jahre befristet wird. Eine Übersicht der neuen Zuverdienstgrenzen findet man hier auf Finanz.at. Ab 2025 wird die Zuverdienstgrenze um die Aufwertungszahl von 1,063 erhöht. Damit liegt die neue Grenze bei 551,10 Euro (518,44 Euro in 2024). Finanz.at hat berichtet.
Pensionen
Während des Bezugs der regulären Alterspension darf man grundsätzlich unbeschränkt dazuverdienen. Das zusätzliche Einkommen muss jedoch versteuert werden. Abweichende Regelungen und Zuverdienstgrenzen gibt es etwa bei der Korridorpension, Frühpension oder bei der Witwenpension.
Für die Witwen- oder Witwerpension gilt eine Einkommensgrenze von 13.981 Euro pro Jahr, ab der eine Nachversteuerung entfällt. Für die Frühpension, Korridorpension und die Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Invaliditäspension gilt grundsätzlich die neue Geringfügigkeitsgrenze als maximaler Zuverdienst:
Geringfügigkeitsgrenzen
Jahr | Einkommen pro Arbeitstag | Einkommen pro Monat |
---|---|---|
2025 | - | 551,10 Euro |
2024 | - | 518,44 Euro |
2023 | - | 500,91 Euro |
2022 | - | 485,85 Euro |
2021 | - | 475,86 Euro |
2020 | - | 460,66 Euro |
2019 | - | 446,81 Euro |
2018 | - | 438,05 Euro |
2017 | - | 425,70 Euro |
2016 | 31,92 Euro | 415,72 Euro |
2015 | 31,17 Euro | 405,98 Euro |
2014 | 30,35 Euro | 395,31 Euro |
2013 | 29,70 Euro | 386,80 Euro |
2012 | 28,89 Euro | 376,26 Euro |
2011 | 28,72 Euro | 374,02 Euro |
2010 | 28,13 Euro | 366,33 Euro |
2009 | 27,47 Euro | 357,74 Euro |
Seit Anfang 2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr.
Zusätzlich gilt für die Jahre 2024 und 2025, dass die Beitragspflicht für die Pensionsbeiträge entfällt, wenn man bei einer Erwerbstätigkeit während der Alterspension die doppelte Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 1.036,88 Euro) nicht überschreitet. Ab 2025 liegt diese Grenze bei 1.102,20 Euro. Weitere Details zum Zuverdienst während der Pension findet man hier.
Arbeitslose und Notstandshilfe
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe darf bis zum maximalen Betrag der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden, ohne dass der Bezug gekürzt wird oder entfällt. Diese liegt ab 01. Januar 2025 bei 551,10 Euro pro Monat (518,44 Euro in 2024). Details zum Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit findet man hier auf Finanz.at.
Kinderbetreuungsgeld
Wird beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.100 Euro ab 2024 überschritten, muss nur der Betrag über dieser Grenze vom Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeld zurückbezahlt werden. Die Höhe der Zuverdienstgrenze ab 2025 ist derzeit noch nicht bekannt. Weitere Informationen zum Zuverdienst bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld findet man hier auf Finanz.at.
Zuverdient für Studienbeihilfe und Familienbeihilfe
Die aktuelle Zuverdienstgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe und Studienbeihilfe liegt bei 16.455 Euro brutto pro Jahr. Sie wird ab 2025 valorisiert werden. Die Höhe steht noch nicht fest. Sie soll aber bei rund 17.200 Euro liegen. Damit würde die Grenze um die rollierende Inflation angepasst werden. Zuvor lag die Grenze bei 15.000 Euro pro Jahr.
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Mehr Informationen: Zuverdienstgrenze