Die Strompreise sind in Österreich weiterhin auf Rekordhoch. Viele Haushalte haben massiv mit den steigenden Kosten zu kämpfen. Erhöhungen von 400 Prozent im Vorjahresvergleich sind keine Seltenheit. Besonders betroffen sind Menschen mit geringem Einkommen, Familien und Pensionisten.
Stromkostenzuschuss ab Dezember
Ab 01. Dezember tritt daher für alle Haushalte die im Oktober final beschlossene Strompreisbremse in Kraft. Sie soll jährlich bis zu 500 Euro an Stromkosten pro Haushalt einsparen. Bis zu einem Stromverbrauch von 2.900 kWh wird der Preis pro Kilowattstunde nach aktuellen Berechnungen mit zehn Cent festgesetzt. Diese ergeben sich aus einem Marktpreis von 40 Cent pro kWh und einem Zuschuss in Höhe von 30 Cent (Strompreisbremse). Ein Antrag dafür ist nicht notwendig - der Betrag kommt automatisch auf der Stromrechnung zur Anwendung.
Die Strompreisbremse gilt von Dezember 2022 bis Juni 2024. Wer mehr als die 2.900 kWh jährlich verbraucht, muss für den darüberliegenden Verbrauch den aktuellen Marktpreis bezahlen.
>> alle Details zur Strompreisbremse findet man hier auf Finanz.at.
200 Euro extra - Diese Einkommen erhalten zusätzliche Unterstützung
Nach der Deckelung des Strompreises tritt ab Januar 2023 zudem der Netzkostenzuschuss in Kraft. Dieser Zuschuss beträgt 200 Euro und ist für Haushalte mit niedrigem Einkommen beantragbar. Anspruch darauf haben jene Haushalte, die aufgrund ihres Einkommens bzw. als BezieherInnen von Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Studienbeihilfe von der GIS befreit sind.
Wichtig ist, dass neben der GIS-Befreiung auch eine Befreiung von Erneuerbaren-Förderbeiträgen vorliegen muss. Falls das nicht der Fall ist, muss ein entsprechender Antrag bei der GIS gestellt werden: zum EAG-Antrag auf gis.at
Bis zu 3,30 Prozent Zinsen p.a. - Laufzeiten ab 3 Monate möglich, Einlage von 5.000 bis 150.000 Euro.
EAG-Befreiung notwendig
Konkret heißt es dazu im Gesetzestext, dass der Netzkostenzuschuss nur einkommensschwachen Haushalten gewährt werden kann, "für die der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022, keine Erneuerbaren-Förderpauschale und keinen Erneuerbaren-Förderbeitrag verrechnen darf".
Der Netzkostenzuschuss beträgt insgesamt 75 Prozent der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte - maximal jedoch 200 Euro pro Kalenderjahr. Dieser nicht rückzahlbare Zuschuss wird den betreffenden Haushalten steuer- und abgabenfrei gewährt.
Mehr Informationen: Strompreisbremse